Entscheidungsstichwort (Thema)
Mängelhaftung für Funktionstüchtigkeit einer Heizungsanlage
Normenkette
BGB §§ 323, 634 Nr. 3, § 636; VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 14.07.2010; Aktenzeichen 5 O 100/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Potsdam vom 14.7.2010 - 5 O 100/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger - als Besteller - begehrt vom Beklagten im Wege des Rückgewährschuldverhältnisses die Rückzahlung von Werklohn i.H.v. 14.350 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe einer Heizungsanlage sowie Schadensersatz i.H.v. 6.126,88 EUR für die Demontage einer Rohrleitung, eines Speichers und einer Wärmepumpe.
Auf dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück des Klägers,... Straße 2 in P., befanden sich bereits zwei Erdwärmesonden (nachfolgend Sonden genannt) mit einer Soleleitung von 90 m. Die Sonden waren im Jahre 1991 verlegt worden. Die seinerzeit installierte Wärmepumpenanlage erwies sich als nicht hinreichend funktionierend.
Im Jahre 2007 beabsichtigte der Kläger, unter Verwendung der beiden bereits verlegten Sonden erneut eine Wärmepumpe in das Heizungssystem für das Haus zu integrieren und wandte sich dazu an den Beklagten. Am 27.8.2007 nahm der Beklagte an den Sonden eine Prüfung vor. Zwischen den Parteien ist dabei strittig, welchen genauen Umfang diese Prüfung hatte.
Unter dem 30.8.2007 erstellte der Beklagte das Angebot Nr. 60/2007 über die "Lieferung und Installation einer Wärmepumpe von e." zu einem Bruttoangebotspreis von 14.808,24 EUR für das Bauvorhaben des Klägers. Die Parteien schlossen unter dem 9.10.2007 einen Werkvertrag auf der Grundlage des vorgenannten Angebotes und vereinbarten einen Werklohn i.H.v. 14.800 EUR. Der Beklagte stellte unter dem 26.10.2007 eine Schlussrechnung über insgesamt 15.037,99 EUR brutto.
In der - zeitlich nicht genau eingrenzbaren - Folge zeigte sich, dass die Wärmepumpe zwar Wasser umwälzte, aber keine Wärme erzeugte. Im April 2008 wurde die Wärmepumpe abgeschaltet. Der Kläger heizt seitdem ausschließlich mit seinem Gas-Brennwertheizgerät. Mit Schreiben vom 10.7.2008 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Vertrag und forderte ihn zum Rückbau der Heizungsanlage sowie zur Rückzahlung des unstreitig gezahlten Werklohnes i.H.v. 14.350 EUR nebst Erstattung von Kosten für den Schornsteinfeger i.H.v. 53,99 EUR sowie für den Anschluss des Wärmepumpenzählers i.H.v. 175,25 EUR auf.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Anlage sei fehlerhaft und die vom Beklagten gewählte Konstruktion könne so nicht funktionieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das LG hat mit Urteil vom 14.7.2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger sei der ihm obliegende Nachweis, dass die Wärmepumpeanlage i.S.d. § 634 Nr. 3 BGB mangelhaft sei, nicht gelungen. Vielmehr stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, der Kläger habe die Wärmepumpenanlage abgenommen. Der Zeuge B ... habe nachvollziehbar und schlüssig bekundet, der Kläger habe sich nach der Installation der Anlage und im Probelauf mit dem Ergebnis der Installation zufrieden gezeigt. Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. D ... stehe zudem fest, dass die Anlage keine Mängel aufweise. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei anzunehmen, die Wärmepumpenanlage sei nur auf Grund mangelhafter Sonden nicht funktionsfähig. Sowohl der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.3.2010, als auch im Termin am 30.6.2010 (Erläuterung des Gutachtens), als auch der Zeuge V ... in seiner Vernehmung vom 4.11.2009 hätten übereinstimmend ausgeführt, dass es bei Sonden infolge von Überlastungen zu Schäden kommen könne. Ein derartiges Schadensbild zeige sich auch bei der Anlage des Klägers. Da solche Schäden infolge von Frost an den Wärmesonden eintreten könnten, komme es auch nicht auf den Vortrag des Klägers an, wonach die Erdwärmesonden von dem Beklagten zu überprüfen gewesen seien. Denn es stehe bereits nicht fest, ob die Sonden nicht auf Grund einer Überlastung - nach der Abnahme durch den Kläger - zerstört worden seien.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens führt der Kläger dazu weiter aus: Er meint die Werkleistung des Beklagten sei mangelhaft, da dieser den vertraglich vereinbarten Erfolg nicht herbeigeführt habe. Der Erfolg habe darin bestanden, dass die in seinem Hause installierte Heizungsanlage - eine mit einer Gasheizung kombinierte Wärmepumpe - f...