Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen wegen Nichtigkeit eines Architektenvertrages betreffend die Sanierung und Modernisierung eines Verwaltungsgebäudes sowie Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung

 

Normenkette

BGB §§ 631, 280, 812, 134, 138; StGB § 263; UWG § 12

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 22.12.2010; Aktenzeichen 13 O 190/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.12.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 13 O 190/09, teilweise abgeändert und es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Sanierung, Planung, Bauüberwachung und Modernisierung des Verwaltungsgebäudes in 2007 und 2008 entstanden sind und noch entstehen werden. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2. zum Gegenstand hat, abgewiesen und die weitergehende Berufung insoweit zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte zu 2. Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten im Wesentlichen die Rückzahlung geleisteter Zahlungen im Hinblick auf einen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. geschlossenen Architektenvertrag betreffend die Sanierung und Modernisierung des Verwaltungsgebäudes der Klägerin und begehrt die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Die Klägerin leitet ihre Rückforderungsansprüche aus einer nach ihrer Ansicht bestehenden Nichtigkeit des Vertrages ab und macht in diesem Zusammenhang auch Schadensersatz geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das LG hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 192.630,87 EUR zu zahlen und hat im Übrigen die Klage abgewiesen und hat dies damit begründet, dass sich in tenoriertem Umfang ein Rückforderungsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 631 BGB a.F., 11 Abs. 2 GmbHG ergebe, weil insoweit entsprechend dem Auswertungsbericht des Landeskriminalamtes, den sich die Klägerin zu Eigen gemacht habe, eine Überzahlung vorliege. Weitergehende Ansprüche in Höhe sämtlicher geleisteten Zahlungen i.H.v. 343.100,88 EUR bestünden demgegenüber nicht. Die Architektenverträge seien nicht nichtig. Eine Nichtigkeit ergebe sich nicht aus § 134 BGB i.V.m. dem Landesarchitektengesetz von Berlin bzw. Brandenburg, da dieses kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB darstelle und auch der Hinweis der Klägerin auf § 138 BGB bzw. ein kollusives Zusammenwirken gehe fehl, denn für einen Eingehungsbetrug fehle es an konkretem Tatsachenvortrag. Aus dem insoweit in Bezug genommenen Auswertungsbericht des LKA sowie der Beschuldigtenvernehmungen ergäben sich gerade keine Anhaltspunkte für eine von Anfang geplante Täuschung der Klägerin in Bezug auf die Architekteneigenschaft des Beklagten zu 1. bzw. eine Bestechungsabrede. Hinsichtlich einer etwaigen Offenbarungspflicht betreffend die fehlende Architektenbefähigung des Beklagten zu 1. ergäben sich auch keine Ansprüche aus §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB bzw. 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Zwar müsse eine beauftragte Einzelperson bei fehlender Architekteneigenschaft ungefragt auf diesen Umstand hinweisen. Eine solche Offenbarungspflicht bestehe aber nicht, wenn bei einer beauftragten GmbH zwar der Geschäftsführer selbst kein Architekt sei, jedoch ein Architekt in Diensten der GmbH steht und dies sei nach dem Inhalt der Zeugenvernehmung von Frau N. im Ermittlungsverfahren der Fall gewesen. Es genüge insoweit nicht, dass die Klägerin die Befähigung von Frau N. bestreite.

Hinsichtlich der weitergehenden Forderung i.H.v. 105.155,20 EUR habe die Klägerin einen Schaden im Rahmen eines Schadensersatzanspruches aus § 635 BGB a.F. nicht schlüssig dargelegt. Der Feststellungsantrag sei zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Gegen das der Klägerin am 27.1.2011 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 15.2.2011 beim OLG Brandenburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 16.3.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie ist der Meinung, hinreichend zu einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Beklagten zu 1. und Frau W. vorgetragen zu haben und es sei zu unterstellen, dass sie mit Nichtarchitekten keinen Vertrag geschlossen hätte. Soweit das LG meine, es komme nicht auf die Befähigung als Architekt an, sei dies unverständlich. Das LG habe nicht erkannt, dass der Architektenvertrag gem. §§ 138, 134 BGB nichtig sei, wobei insoweit auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen werde. Als besondere Umstände, die die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts begrün...

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