Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 24.03.2006; Aktenzeichen 11 O 560/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 560/03, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Der Tatbestand ist dahin zu ergänzen, dass aufgrund anhaltender Schmerzsymptomatik weitere arthroskopische Operationen am 18.09.2000 und 25.01.2002 in einer anderen Klinik durchgeführt wurden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und gemeint, es könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten zu 2. ein vorwerfbarer ärztlicher Fehler unterlaufen sei. Der Sachverständige habe die Indikationsstellung für eine arthroskopische Abklärung und Therapie für gerechtfertigt erachtet. Die Durchführung einer relativ sparsamen Resektion sei nicht zu beanstanden. Es sei auch nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass wahrscheinlich ein Häkcheneinsatz stattgefunden habe, der jedoch nicht dokumentiert worden sei; außerdem sei ein Häkcheneinsatz nicht unbedingt erforderlich. Es könne dahinstehen, ob die Aufklärung über das Risiko von Nachoperationen vorwerfbar unterblieben sei oder nicht. Eine solche Aufklärung sei nicht kausal für den nunmehr eingetretenen Schaden, denn ausweislich des Gutachtens sei davon auszugehen, dass die Folgen des Leitersturzes unbehandelt auch zu großen gesundheitlichen Problemen geführt hätten.
Gegen das dem Kläger am 28.03.2006 zugestellte Urteil hat er mit einem am 27.04.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 27.05.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er meint, entgegen der Ansicht des Landgerichts komme es durchaus auf die Frage einer hinreichenden Aufklärung des Klägers an, denn die unterlassene Aufklärung führe dazu, dass er sich in Unkenntnis der Risiken über seine erheblichen Bedenken hinwegsetzte und in die Operation eingewilligt habe, weshalb die unterlassene Aufklärung für den eingetretenen Schaden ursächlich sei. Nur so habe es während der Operation zu Verletzungen des Nervus saphenus kommen können. Es treffe nicht zu, dass der Schaden unabhängig von der Aufklärung den gleichen oder auch nur einen vergleichbaren Umfang gehabt hätte, denn die behandelnden Fachärzte für Neurologie hätten ausschließlich wegen der Nervschädigung konsultiert werden müssen; ebenso seien die 160 physiotherapeutischen Behandlungen durch die Nervschädigung hervorgerufen worden. Dass die Nervschädigung den ganz überwiegenden Teil des Schadens verursacht habe, finde in den Entscheidungsgründen keine Erwähnung, obwohl die Verursachung der Nervenschädigung ausweislich Frage 4 des Beweisbeschlusses für entscheidungserheblich gehalten worden sei. Der Kläger habe auch einen groben Behandlungsfehler durch das Unterlassen eines Tasthäkcheneinsatzes begangen. Dies habe dazu geführt, dass die unzureichende Radikalität des Eingriffs nicht erkannt worden sei, mit der Folge, dass eine vermeidbare Nachoperation habe erfolgen müssen. Die Annahme des Gerichts, es habe wahrscheinlich ein Häkcheneinsatz stattgefunden, lasse sich nicht auf die Angaben des Sachverständigen stützen, der lediglich ausgeführt habe, dass wahrscheinlich bei der Untersuchung der Interkondylarregion einschließlich der Kreuzbänder ein Tasthaken benutzt worden sei. Er sei auch nicht dokumentiert, was vom Sachverständigen bemängelt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das am 24.03.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder),
Az.: 11 O 560/03, abzuändern und die Beklagten zu verurteilen,
1.
gesamtschuldnerisch an den Kläger für die ihm bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit entstandenen materiellen Schäden einen Schadensersatz in Höhe von 5.626,49 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
gesamtschuldnerisch an den Kläger ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nicht unter 20.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2000 zu zahlen,
3.
gesamtschuldnerisch an den Kläger ab Rechtshängigkeit eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 EUR vierteljährlich im Voraus jeweils zum 01.02., 01.08. und 01.11. eines jeden Jahres zu zahlen,
4.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftige materielle Schäden, die aus den...