Normenkette
BGB § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, §§ 291, 738; BRAGO § 25 Abs. 2, §§ 26, 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 14.01.2004) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 14. Januar 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweiseabgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 63.760,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.313,39 € seit dem 31. März 2000, aus 5.313,39 € seit dem 30. Juni 2000, aus 5.313,39 € seit dem 30. September 2000, aus 5.313,39 € seit dem 31. Dezember 2000, aus 5.313,39 € seit dem 31. März 2001, aus 5.313,39 € seit dem 30. Juni 2001, aus 5.313,39 € seit dem 30. September 2001, aus 5.313,39 € seit dem 31. Dezember 2001, aus 5.313,39 € seit dem 31. März 2002, aus 5.313,39 € seit dem 30. Juni 2002, aus 5.313,39 € seit dem 30. September 2002 und aus 5.313,39 € seit dem 31. Dezember 2002 sowie 1.000,21 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers - in beiden Rechtszügen - tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagten zu 1. und zu 2. zu 12 %.
Von den außergerichtlichen Kosten - in beiden Rechtszügen - tragen
a) die des Beklagten zu 1.: der Kläger zu 82 % und der Beklagte zu 1. zu 18 %,
b) die des Beklagten zu 2.: der Kläger zu 82 % und der Beklagte zu 2. zu 18 %,
c) die der Beklagten zu 3.: der Kläger voll.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die vollstreckende Partei nicht vorab Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger und die Beklagten zu 1. und zu 2. schlossen sich auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages vom 20.06.1997 (Bl. 11, 12 d.A.) zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Die Gesellschaft, die Beklagte zu 3., befasste sich mit der Herstellung von Film- und Fernsehproduktionen sowie mit technischen Dienstleistungen zur Herstellung von Film- und Fernsehproduktionen. Mit Schreiben vom 26.06.1999 (Bl. 13 d.A.) erklärte der Kläger, der mit einem Geschäftsanteil von 35 % beteiligt war, die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages zum 31.12.1999. Die Beklagten zu 1. und zu 2. führten die Gesellschaft fort.
Der Kläger hat seinen Abfindungsanspruch geltend gemacht.
Er hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 348.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 31.03.2000, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 30.06.2000, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 30.09.2000, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 31.12.2000, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 31.03.2001, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 30.06.2001, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 30.09.2001, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 31.12.2001, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 31.03.2002, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 30.06.2002, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 30.09.2002, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.000,00 € seit dem 31.12.2002 sowie 2.116,42 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 20.01.2004 zugestellte Urteil am 30.01.2004 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 16.04.2004 begründet.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Zeugenvernehmung. Auf das Gutachten des Sachverständigen M... vom 30.04.2005 sowie auf dessen ergänzende Stellungnahmen vom 16.05.2008 und vom 15.04.2009 (jeweils am Ende der Akten), auf die Sitzungsniederschriften vom 11.1.2006 (Bl. 434 - 439 d.A.), vom 18.10.2006 (Bl. 621 - 625 d.A.) und vom 1.11.2008 (Bl. 434 - 439 d.A.) sowie auf das Gutachten der Sachverständigen G... vom 06.11.2007 (Bl. 736 - 769 d.A.) wird ver...