Leitsatz (amtlich)

1. Den Abänderungskläger trifft die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Faktoren, die für die Festsetzung der titulierten Unterhaltsrente maßgebend waren und aus denen sich sodann eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ergibt. Er muss darlegen und beweisen, dass sich einzelne tatsächliche relevante Positionen geändert haben und welche Auswirkungen dies auf die Höhe des Unterhaltsanspruches besitzt.

2. Die dargestellten Grundsätze gelten unabhängig davon, wer in einem eventuell vorangegangenen Prozess die Darlegungs- und Beweislast getragen hat. Erst wenn feststeht, dass eine wesentliche Änderung der maßgebenden Verhältnisse eingetreten oder aus anderen Gründen eine Neuberechnung des Unterhalts erforderlich ist, gilt auch im Abänderungsprozess die allgemeine Beweislastverteilung wie im Erstprozess.

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Urteil vom 25.11.1997; Aktenzeichen 97 F 465/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das am 25.11.1997 verkündete Urteil des AG Cottbus (Az.: 54 F 18/97) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 1.9.2003 an die Beklagte einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 143,54 Euro zu zahlen hat.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites tragen zu 1/3 die Beklagte und zu 2/3 der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die langjährige Ehe der Parteien ist im Jahre 1997 geschieden worden. Aus der Ehe ist ein gemeinsames Kind hervorgegangen, welches mittlerweile volljährig ist.

Mit Urteil des AG Cottbus (AG Cottbus, Urt. v. 25.11.1997 - 54 F 18/97) ist der Beklagte in Abänderung eines zuvor geschlossenen Vergleichs zur Zahlung von zuletzt monatlich 758 DM (= 387,56 Euro) nachehelichen Unterhalt an die Beklagte verurteilt worden. Grundlage war das um 5 % berufsbedingter Aufwendungen bereinigte Einkommen des Klägers aus Erwerbstätigkeit von 2.916,71 DM und die Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten von monatlich 1.448,35 DM, auf die noch ein krankheitsbedingter Mehraufwand von 300 DM zugunsten der Beklagten Anrechnung fand (= 1.148,35 DM).

Der Kläger wurde auf Grund arbeitgeberseitiger ordentlicher Kündigung im April 2001 arbeitslos. Anschließend hat er zunächst Arbeitslosengeld bezogen, vom 28.1.2002 bis 24.1.2003 nahm er sodann an einer Weiterbildungsmaßnahme teil und bezog dafür Unterhaltsgeld. Im Zusammenhang damit hat der Kläger in der Zeit vom 28.10.2002 bis 20.12.2002 ein Praktikum bei der B. C. GmbH absolviert, wobei das Unterhaltsgeld weiter durch das Arbeitsamt an ihn geleistet wurde. Nach Abschluss des Praktikums bezog der Kläger erneut Arbeitslosengeld, seit dem 20.8.2003 ist er bei der vorgenannten B. C. GmbH vollzeitig angestellt. Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit hat sich der Kläger durchschnittlich 12- bis 15-mal je Monat bei potenziellen Arbeitgebern beworben.

Der Kläger hat behauptet, neben seinem Arbeitslosengeld seit Januar 2003 keine weiteren Einkünfte bezogen zu haben. Insbesondere sei er nach Abschluss des Praktikums nicht für die B. C. GmbH erwerbstätig gewesen.

Der Kläger hat beantragt, das Urteil des AG Cottbus (AG Cottbus, Urt. v. 25.11.1997 - 54 F 18/97) dahingehend abzuändern, dass er ab Rechtshängigkeit lediglich noch zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages i.H.v. 143,54 Euro an die Beklagte verpflichtet ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger sei als Außendienstmitarbeiter bei der B. C. GmbH nach seinem Praktikum tätig gewesen und habe hieraus Einkünfte erzielt.

Das AG hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Beklagten betreffend einer Nebentätigkeit des Klägers durch Vernehmung der Zeugen P.L., M.C., R.S. und U.S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.5.2003 (Bl. 241 d.A.) Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das AG der Klage in vollem Umfange stattgegeben und zur Begründung sich im Wesentlichen auf die veränderten Einkommensverhältnisse des Klägers berufen, wobei die Beklagte weiter gehende Einkünfte des Klägers bei der B.C. GmbH nicht habe beweisen können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen zu einer Nebenerwerbstätigkeit des Klägers. Insbesondere nimmt sie zu den einzelnen Zeugenaussagen Stellung und beruft sich dabei auf eine auf den 12.3.2003 datierende, ergänzende schriftliche Erklärung der Zeugin L (Bl. 281 d.A.).

Die Beklagte beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich weiterhin auf seine verringerte Leistungsfähigkeit und behauptet weiterhin, bei der B. C. GmbH bis zu seiner in August 2003 erfolgten Festanstellung ausschließlich das Praktikum abgeleistet zu haben. Nach Abschluss seines Pra...

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