Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 28.08.2006; Aktenzeichen 12 O 97/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. August 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 97/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit der Klage Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes künftiger Schäden wegen Verletzung winterdienstlicher Verkehrssicherungspflichten und eines daraus resultierenden Unfalls als Fußgängerin auf dem Gehweg an der St.-Mariä-Himmelfahrtskirche in Sch... infolge von Glatteis.

Die Klägerin befand sich am Morgen des 19. Januar 2004 zunächst auf dem Gehweg der A...straße in Richtung K...straße und überquerte die nach rechts abzweigende L... -Straße, um dann auf dem Gehweg der A...straße weiterzugehen. Beim Überqueren der L...-Straße stieg sie, um auf den Gehweg der A...straße zu gelangen, über eine sich am Rand der L...-Straße befindliche Schneeanhäufung. Danach ging sie auf dem Gehweg der A...straße weiter. Im Bereich der Einmündung von der L...-Straße kommend, beschreibt der Gehweg - wie aus dem Auszug aus dem Stadtplan (Bl. 42 d. A.) ersichtlich - einen Bogen nach rechts, um dann entlang der A...straße in Richtung B...straße zu führen. Wie sich aus den von den Beklagten eingereichten Fotos (Bl. 91 d. A.) ergibt, befindet sich neben dem Bordstein am Fahrbahnrand ein Gully. Der um die Kirche verlaufende Bürgersteig - auch jenseits der Grünfläche - wird seit Jahren von der Beklagten zu 2) gepflegt und beräumt.

Nach dem vorprozessual auf Veranlassung der Beklagten eingeholten amtlichen Wettergutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 1. Oktober 2004 hatte sich in den Abendstunden des 18. Januar 2004 stellenweise Glätte durch Überfrieren von Nässe, so genannte Eisglätte, gebildet. In der Nacht zum 19. Januar 2004 traten bei Tiefstwerten um -2° C keine Niederschläge auf. An Gegenständen sowie auf Straßen und Gehwegen bildeten sich danach bis zum Morgen des 19. Januar 2004 Reifablagerungen aus, stellenweise konnte es dabei zu Reifglätte gekommen sein. Um etwa 7.00 Uhr setzte bei Temperaturwerten von -1° C leichter Schneefall ein, der mit kurzen Unterbrechungen bis etwa 13.45 Uhr andauerte. Dabei bildete sich eine etwa 5 cm hohe "Schneedecke". Schlussfolgernd stellte der DWD fest, dass am 19. Januar 2004 um 8.00 Uhr auch am konkreten Schadensort in Sch... zumindest stellenweise die meteorologischen Voraussetzungen für das Auftreten von Schnee-, Eis- und Reifglätte vorgelegen hätten.

Mit der Klage hat die Klägerin Schmerzensgeld beansprucht, das sie in Höhe von 18.000,- EUR für angemessen hält. Des Weiteren hat sie - rückwirkend ab dem 19. Januar 2004 - eine in das Ermessen des Gerichts gestellte monatlichen Rente von mindestens 400,- EUR sowie Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden begehrt.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei am 19. Januar 2004 gegen 7.45 Uhr auf dem Gehweg an der St.-Mariä-Himmelfahrtskirche aufgrund Glatteises mit dem linken Bein kurzzeitig in Richtung der Schräge abgerutscht, habe sich aber im letzten Moment fangen können. Bei dem anschließenden Versuch, den rechten Fuß nach vorne zu setzen, sei sie mit dem linken Bein erneut in Richtung der Schräge gerutscht. Sie habe versucht, mit dem rechten Bein noch Halt zu finden, was aufgrund des glatten Untergrundes misslungen sei. Sie sei mit dem rechten Bein weggerutscht und zu Fall gekommen. Sie habe es angesichts der Glätte nicht geschafft, eigenständig auf die Beine zu kommen. An der Unfallstelle habe sich über Nacht Glatteis gebildet; der gesamte Gehweg sei insbesondere im Bereich der Schräge mit Eis überzogen gewesen. Der Gehweg sei insgesamt weder beräumt noch gestreut gewesen. Der Unfall, der sich auf dem Gehweg und nicht auf der Fahrbahn ereignet habe, sei auf Glatteis zurückzuführen und nicht auf Schneeglätte, insbesondere nicht auf den nach 7.00 Uhr eingetretenen Schneefall. Das Glatteis sei aufgrund der dünnen Schneedecke nicht zu erkennen gewesen. Die Klägerin sei auch nicht über die Restbordsteinkante gestolpert oder auf dem Gitterrost des Gullydeckels ausgerutscht. Anderenfalls wäre sie nicht die schräge Rampe heruntergerutscht.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hätten die der Beklagten zu 2) obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie die Winterwartung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätten. Die Verkehrssicherungspflicht sei mit der "Satzung über die Reinigung und Winterwartung der öffentlichen Straßen in der Stadt Sch..." unstreitig den Anliegern - für den Unfallort mithin der Beklagten zu 2) - übe...

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