Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungskläger zu 1 und zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.12.2020, Az. 4 O 309/20, teilweise abgeändert:
Die Verfügungsbeklagte wird vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet,
a) die Betreuung der Verfügungskläger zu 3 und zu 4 in der Kindertagesstätte ... ("(X)"), ... in ..., OT ..., über den 31.12.2020 hinaus vorzunehmen und
b) aus der mit Schreiben vom 3.11.2020 ausgesprochenen Kündigung der Betreuungsverträge betreffend die Verfügungskläger zu 3 und zu 4 keine Rechte herzuleiten.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungskläger zu 1 und zu 2 haben bis 2 Wochen nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Gericht der Hauptsache Klage zu erheben; nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag die vorstehend unter Ziffer 1 dargestellte einstweilige Verfügung aufgehoben.
3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden wie folgt verteilt:
a) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Verfügungskläger zu 1 und zu 2 zu 50 % und die Verfügungsbeklagte zu 50 %,
b) die außergerichtlichen Kosten der Verfügungskläger zu 1 und 2 trägt die Verfügungsbeklagte,
c) die außergerichtlichen Kosten der Verfügungskläger zu 3 und zu 4 tragen diese selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Weiterbetreuung der Verfügungskläger zu 3 und 4, der Kinder der Verfügungskläger zu 1 und 2, in der Kindertagesstätte ... ("KiTa (X)"), deren Träger die Verfügungsbeklagte ist, über den 31.12.2020 hinaus.
Die Verfügungskläger haben die Auffassung vertreten, die zum 31.12.2020 ausgesprochenen Kündigungen der Betreuungsverträge seien unwirksam. Eine Kündigung habe unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden können, ein solcher liege indes nicht vor und sei in der Kündigungserklärung auch nur pauschal angegeben worden. Überdies hätte es einer vorherigen Abmahnung bedurft.
Die Verfügungsbeklagte berief sich auf das nach § 6 Abs. 1 des jeweiligen Betreuungsvertrages bestehende jederzeitige Kündigungsrecht und wandte gegen ihre Inanspruchnahme des Weiteren im Wesentlichen ein, das Verhältnis der Beteiligten sei keineswegs so ungestört und unbeeinträchtigt, wie klägerseits behauptet. Vielmehr hätten die Antragsteller ständig das Betreuungskonzept der Kindertagesstätte die Qualifikation der Erzieherinnen und der Leiterin der Kindertagesstätte sowie den Umgang mit den Kindern in Frage gestellt, regelmäßig den Vorwurf erhoben, die Kinder würden sich zuwenig an der frischen Luft aufhalten; das ständige Nörgeln sei so präsent gewesen, dass es zu einer Belastung der Betreuungsverhältnisse geführt habe und sich die Erzieherinnen/ Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte schließlich geweigert hätten, unter diesen Bedingungen weiter zu arbeiten. Hieraus resultiere auch ein wichtiger Grund für die Kündigung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit der folgenden Ergänzung auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO):
§ 6 der Betreuungsverträge hat folgenden Wortlaut:
"§ 6 KÜNDIGUNG
(1) Die Eltern/Personensorgeberechtigten und der Träger können den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Eingangs der Kündigung an.
(2) Der Betreuungsvertrag kann vom Träger fristlos gekündigt werden, wenn die Eltern/Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder die in diesem Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet haben.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen."
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei gemäß §§ 935, 940 ZPO zulässig, aber unbegründet. Ein Verfügungsanspruch stehe den Verfügungsklägern nicht zur Seite, denn die Betreuungsvertragsverhältnisse seien durch die Kündigungen vom 3.11.2020 wirksam zum 31.12.2020 beendet worden. Die in § 6 der Betreuungsverträge enthaltene Regelung, wonach jede Vertragspartei das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen könne, sei nicht als überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB unwirksam, denn die Einräumung eines ordentlichen Kündigungsrechts sei mit dem Leitbild des Vertrages nicht unvereinbar und eine Kenntnisnahme aufgrund der Anordnung in § 6 des 6 Paragraphen umfassenden Vertrages oberhalb der Unterschriftenzeile zu erwarten gewesen. Auch führe die Kündigungsklausel nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Personensorgeberechtigten (§ 307 Abs. 1 BGB). Als Vertrag mit vorwiegend dienstvertraglichem Charakter und unb...