Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 14.10.2010; Aktenzeichen 11 O 207/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Oktober 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 207/08, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 45.000,00 € sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.530,58 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 20.01.2009 als Gesamtschuldner zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagten zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 13 % und die Beklagten 87 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadenersatz wegen einer ihrer Ansicht nach fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Reitpferdes "R..." im Zusammenhang mit der operativen Behandlung einer Dünndarmverschlingung am 15.11.2005, wobei die Klägerin in der Berufungsinstanz den Beklagten Fehler bei der Operation selbst nicht mehr vorwirft. Die Parteien streiten nunmehr noch darüber, ob in der Nacht nach der Operation bzw. am Vormittag des 16.11.2005 weitere rektale Untersuchungen des Pferdes stattgefunden haben, ob hierbei das Vorliegen von Dünndarmschlingen hätte festgestellt werden müssen und eine zweite (Notfall-)Operation veranlasst gewesen wäre sowie, ob insoweit den Beklagten grobe Behandlungsfehler vorzuwerfen sind. Des Weiteren streiten die Parteien über den Wert des Pferdes und eine Verjährung der Ansprüche. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 14.10.2010 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass den Beklagten bei der Empfehlung sowie bei der Durchführung der Operation am 15.11.2005 ein Behandlungsfehler nicht unterlaufen sei. Fehlerhaft hätten die Beklagten hingegen nach der Operation die nach Feststellung des Sachverständigen gebotenen rektalen Untersuchungen unterlassen, wobei aus dem Fehlen einer Dokumentation der Maßnahme auf deren Unterbleiben zu schließen sei. Die Angaben des Beklagten zu 2. im Rahmen seiner Anhörung genügten zum Widerlegen dieser Annahme nicht. Nicht nachgewiesen sei jedoch die Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden. Eine Beweislastumkehr sei mangels Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers nicht gegeben. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass bei der Behandlung eines Tieres im Sinne des § 90 a BGB auch wirtschaftliche Aspekte und Aspekte des Tierschutzes zu berücksichtigen seien. Schon deshalb sei im Unterlassen einer zweiten Operation ohne Rücksprache mit der Klägerin ein grober Behandlungsfehler nicht zu sehen. Selbst wenn ein grober Behandlungsfehler angenommen werden würde, sei zudem von den Beklagten der Beweis erbracht, dass ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang nicht bestehe, da nach den Ausführungen des Sachverständigen wegen des auch bei Durchführung einer zweiten Operation bestehenden hohen Mortalitätsrisikos des Pferdes eine Kausalität des Behandlungsfehlers für die weitere Entwicklung äußerst unwahrscheinlich sei. Eine Haftung sei auch nicht wegen des Unterlassens des Hinweises auf die Erforderlichkeit einer weiteren Operation begründet, da hierin ein grober Behandlungsfehler mit der Folge der Umkehr der Beweislast ebenfalls nicht zu sehen sei. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 20.10.2010 zugestellte Urteil mit am 18.11.2010 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 06.01.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist weiterhin der Ansicht, die Unterlassung der Erhebung rektaler Befunde in der Nacht zum 16.11.2005 und am Morgen dieses Tages stellten grobe tierärztliche Behandlungsfehler dar, die für den Tod des Pferdes kausal geworden seien. Zu berücksichtigen sei, dass nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen jedenfalls eine reelle Chance bestanden habe, dass das Pferd im Falle einer korrekten tierärztlichen Behandlung überlebt hätte. Die vom Sachverständigen vorgenommenen prozentualen Angaben zur Mortalitätsrate kön...