Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachenrechtsmoratorium: Anspruch des Eigentümers auf Nutzungsentgelt
Normenkette
BGBEG Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8; LAnpG § 53 Abs. 1; SachenRBerG § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 43 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 13.07.2007; Aktenzeichen 1 O 773/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.7.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - 1 O 773/04 - des LG Potsdam teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 24.225,65 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
3.275 EUR seit dem 15.1.2005,
7.850,65 EUR seit dem 20.1.2005,
3.275 EUR seit dem 24.11.2005,
6.550 EUR seit dem 16.12.2006,
3.275 EUR seit dem 9.1.2007
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger jeweils zu 15 % und die Beklagte zu 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger sind (Mit-) Eigentümer des Flurstücks 508/3 der Flur 1 der Gemarkung ... Auf einer Teilfläche des Grundstücks hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten Anfang der 80iger Jahre ein Mehrfamilienhaus nebst Abwassersammelgrube errichtet. Am 6.8.1999 beantragten die Kläger ein Bodenordnungsverfahren nach dem Achten Abschnitt des LwAnpG bei der Flurneuordnungsbehörde.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger von der Beklagten Nutzungsentgelt für die Baulichkeiten nebst unstreitiger Funktionsfläche von 1.703,50 qm für die Zeit ab Antragstellung bis zum 31.12.2006. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat der Klage in der Hauptsache im aus der Tabelle ersichtlichen Umfang entsprochen.
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Zeitraum |
Forderung in EUR |
Beanspruchte Zinsen aus EUR-Beträgen |
Zuspruch LG in der Hauptsache in EUR, S. 7 UG |
Klage, Bl. 8, 12 d.A. |
6.8.1999-31.12.2001 |
13.932,21 |
Ab 20.1.2005 (Rechtshängigkeit, Bl. 25 d.A.) |
11.876,80 |
Erweiterung, Bl. 75, 78 d.A. |
01.01.-31.12.2002 |
7.572,06 |
Aus 6.000,75 ab 15.1.2005 und aus 1.571,31 ab 18.1.2006 (Rechtshängigkeit, Bl. 81 d.A.) |
4.948,66 |
Erweiterung, Bl. 131 f., 136 d.A. |
1.1.2003-31.12.2006 |
23.163,34 |
Aus 9.901,22 ab 15.1.2005, aus 1.338,24 ab 1.5.2005, aus 9.182,61 ab 16.12.2006 und aus 2.741,27 ab 9.1.2007 (Rechtshängigkeit, Bl. 151 d.A.) |
17.290,53 |
Summe |
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44.667,41 |
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34.115,99 |
Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 20.7.2007 zugestellte Urteil die am 24.7.2007 bei Gericht eingegangene Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit dem am 19.10.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Kläger haben ihre auf Verurteilung zur Zahlung von weiteren 9.538,04 EUR gerichtete Berufung zurückgenommen.
Die Beklagte tritt ihrer Inanspruchnahme nach Grund und Höhe entgegen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Kläger nicht aktiv legitimiert seien, weil sie sich nicht in den Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hätten. Sie verneint ihre Passivlegitimation mit der Begründung, im streitgegenständlichen Zeitraum den Besitz an den Baulichkeiten in Erfüllung eines Kaufvertrags einem Dritten übertragen zu haben. Außerdem habe das LG der Verurteilung einen "falschen" Bodenwert zugrunde gelegt. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte beantragt, die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 30.10.2008 und 26.6.2009 Beweis erhoben über den Bodenwert i.S.v. § 19 SachenRBerG des Grundstücks zum 6.8.1999 und die Höhe des üblichen Zinses für die gewerbliche Nutzung zur Erzielung von Mieten des Gebäudes durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Wertgutachten des Sachverständigen M. vom 14.3.2009 nebst Nachtrag vom 14.12.2009 wird Bezug genommen.
Auf den Nachtrag haben die Parteien weder Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitgeteilt noch die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens beantragt.
II.1. Die Kläger können von der Beklagten dem Grunde nach Nutzungsentgelt für die Zeit vom 6.8.1999 bis 31.12.2006 aus Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB beanspruchen.
a) Die Kläger sind Grundstückseigentümer. Sie haben am 6.8.1999 ein Bodenordnungsverfahren nach dem Achten Abschnitt des LwAnpG bei der Flurneuordnungsbehörde beantragt (§§ 64, 53 Abs. 1, 56 ff. LwAnpG).
Die Beantragung eines solchen Bodenordnungsverfahrens ist nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB alternative Anspruchsvoraussetzung. Es ist nicht erforderl...