Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 07.03.2006; Aktenzeichen 31 O 56/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. März 2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 31 O 56/05, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.309,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 124,60 EUR seit dem 16. Juli 2005 sowie aus weiteren 3.184,98 EUR seit dem 16. Dezember 2005 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 914,50 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Stellung einer schriftlichen, selbstschuldnerischen und unbefristeten Gewährleistungsbürgschaft in gleicher Höhe eines in der Europäischen Gemeinschaft, einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers für die Gewährleistungsverpflichtung der Klägerin aus dem Bauvertrag vom 20.01.2005 über den Neubau eines Einfamilienhauses ...str. 31 in H..., oder Einzahlung des Betrages von 914,50 EUR auf ein noch zu benennendes Sperrkonto bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 829,40 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Stellung einer schriftlichen, selbstschuldnerischen und unbefristeten Gewährleistungsbürgschaft in gleicher Höhe eines in der Europäischen Gemeinschaft, einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers für die Gewährleistungsverpflichtung der Klägerin aus dem Bauvertrag vom 17.02.2005 über den Neubau eines Einfamilienhauses ... ...str. 5 in B..., oder Einzahlung des Betrages von 829,40 EUR auf ein noch zu benennendes Sperrkonto bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Beklagten hat nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines restlichen Werklohnes nur in Höhe von 5.053,48 EUR aus §§ 631 BGB, 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B zu. Einen Teilbetrag in Höhe von 1.743,90 EUR kann die Klägerin aufgrund der von dem Beklagten erhobenen Einrede des Zurückbehaltungsrechts nur Zug um Zug gegen Leistung einer den Vorschriften des § 17 Nr. 2 und Nr. 4VOB/B entsprechenden Bürgschaftserklärung verlangt werden. Der Anspruch der Klägerin ist zum Teil aufgrund der von der Beklagten geltend gemachten Vertragsstrafe betreffend das Bauvorhaben W... sowie der erklärten Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 680,00 EUR erloschen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die von der Beklagten mit der Berufung zunächst gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Den gemäß des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2006 erteilten Hinweisen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass das Landgericht den Rechtsstreit zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als entscheidungsreif ansah. Das Landgericht hat verschiedene Hinweise erteilt, u. a. an die Beklagte, dass es an einem Beweisangebot hinsichtlich der Behauptung der Übergabe der Bauzeitenpläne fehle und der Vortrag hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen über 816,64 EUR und 1.055,00 EUR nicht hinreichend konkret sei. An keiner Stelle ist dem Protokoll zu entnehmen, dass das Gericht den Rechtsstreit aufgrund einer erforderlich werdenden Beweisaufnahme noch nicht als entscheidungsreif angesehen hat. Ein Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist ist im Termin nicht gestellt worden. Nach dem Inhalt des Protokolls und den von dem Landgericht gegebenen Hinweisen konnte der Beklagtenvertreter nicht davon ausgehen, dass das Landgericht die Sache noch nicht als entscheidungsreif ansah, sondern er musste vielmehr auch mit der Möglichkeit rechnen, dass das Gericht zu einem Urteil kommen würde, nachdem es auf die aus seiner Sicht noch ergänzungsbedürftigen Punkte hingewiesen hatte, eine entsprechende Reaktion jedoch nicht erfolgt war. Das Landgericht war nicht gehalten, von sich aus ohne einen entsprechenden Antrag dem Beklagtenvertreter eine Frist zur Stellungnahme auf die erteilten Hinweise einzuräumen. Ein solcher Hinweis war auch nicht deshalb geboten, weil in der mündlichen Verhandlung die Anträge unter dem Vorbehalt des Widerrufs des im Rahmen der Güteverhandlungen abgeschlossenen Vergle...