Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 11.12.2007) |
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11.12.2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die 88-jährige, in einem Seniorenwohnheim lebende Klägerin nimmt ihren Enkel, den Beklagten, nach Widerruf erfolgter Schenkungen wegen groben Undanks auf Rückzahlung überlassener Geldbeträge in Anspruch.
Die Klägerin übertrug dem Beklagten im Jahr 1992 im Rahmen einer Schenkung ein Guthaben auf einem Konto bei der ...-Bank G. in Höhe von 38.000,00 DM. Außerdem übertrug sie dem Beklagten im Jahr 1993 mit notariellem Vertrag schenkweise ein Grundstück in B. im Wert von etwa 85.000,00 DM, welches der Beklagte, der im Jahr 1997 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden war, im Jahr 1998 für 85.000,00 DM veräußerte.
In einem Rechtsstreit gleichen Rubrums vor dem Landgericht Landshut zum Aktenzeichen 43 O 919/03 begehrte die Klägerin wegen Nichtvollziehung einer Auflage und Verarmung von dem Beklagten die Zahlung des von diesem erzielten Verkaufserlöses für das Grundstück in B.. Die Klage wurde sowohl durch das Landgericht (Urteil vom 27.03.2005, Bl. 133 ff. der BA zum Az. 43 O 919/03 - LG Landshut) als auch in der zweiten Instanz durch das Oberlandesgericht München (Urteil vom 22.12.2005 - 20 U 3557/05, Bl. 197 ff. der BA zum Az. 43 O 919/03 - LG Landshut) abgewiesen.
Nachfolgend betrieb der Beklagte aus den im vorbezeichneten Rechtsstreit ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Landshut vom 29.06.2005 über einen Betrag in Höhe von 3.412,72 EUR nebst Zinsen und vom 03.03.2006 über einen Betrag in Höhe von 3.262,15 EUR nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin wegen der von ihr zu erstattenden und von der Rechtsschutzversicherung des Beklagten verauslagten Kosten, nachdem die Klägerin dem Beklagten zuvor mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.07.2005 und vom 22.03.2006 mitgeteilt hatte, wegen Vermögenslosigkeit zu einer Begleichung der festgesetzten Kosten nicht in der Lage zu sein. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung erließ das Amtsgericht München auf Antrag des Klägervertreters am 23.05.2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Bl. 1 ff. der BA zum Az. 1537 M 18704/06 - AG München). Mit Beschluss vom 07.09.2006 setzte das Amtsgericht München den pfandfreien Betrag hinsichtlich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 23.05.2006 auf die Höhe des damaligen Renteneinkommens der Klägerin herauf, um ihr die Begleichung der Heimkosten zu ermöglichen (Bl. 27 f. der BA zum Az. 1537 M 18704/06 - AG München).
Am 16.10.2006 erteilte der Beklagte der Obergerichtsvollzieherin T. einen Vollstreckungsauftrag zur Herausgabe eines Sparbuches bezüglich des gepfändeten Sparkontos Nr. 904-4188878, der zunächst erfolglos blieb. Der Beklagte erwirkte daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss bei dem Amtsgerichts Laufen vom 24.10.2006, welchen die Obergerichtsvollzieherin T. am 20.11.2006 vollstreckte, indem sie das von der Klägerin bewohnte Zimmer im Altenheim B. öffnen ließ und durchsuchte. Da auch diese Vollstreckungsmaßnahme erfolglos blieb, ließ der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 02.01.2007 unter Androhung des Erlasses eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 11.01.2007 laden. In dem Termin erschien die Klägerin und übergab der Gerichtsvollzieherin das Sparbuch mit einem Guthaben von etwa 2.500,00 EUR.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Vorstand der Rechtsschutzversicherung des Beklagten, die A. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG, über die finanzielle Situation der Klägerin und ein weiteres Verfahren gegen den Versicherungsnehmer in Kenntnis gesetzt hatte, unterrichtete die Versicherung den Klägervertreter mit Schreiben vom 19.04.2007 (vgl. Bl. 64 GA) darüber, dass sie aus Verständnis für die Klägerin und wegen der Absicht, den Ausgang des weiteren Verfahren abzuwarten, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gebeten habe, die Zwangsvollstreckung einzustellen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich von dem Beklagten die Rückzahlung des diesem schenkweise überlassenen Betrages auf einem Anlagekonto bei der ...-Bank G. in Höhe 19.429,00 EUR und die Auszahlung des durch die Veräußerung des Grundstücks in B. erzielten Erlöses in Höhe von 43.460,00 EUR begehrt. Mit einem Teil dieses Anspruches, nämlich 7.302,00 EUR, hat die Klägerin die Aufrechnung gegen die Forderung des Beklagten auf Erstattung der Kosten des vorangegangenen Rechtsstreits vor dem Landgericht Landshut und dem Oberlandesgericht München aus den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 29.05.2005 und vom 03.03.2006 erklärt. Der e...