Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.11.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 114/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.489,70 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Alleinerbin des am ...2017 verstorbenen H... W.... Sie begehrt im Wege des Schadensersatzes nach dem Staatshaftungsgesetz und Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Zweckverband die Erstattung der vom Erblasser aufgrund eines Bescheides des Beklagten gezahlter Anschlussbeiträge für den Anschluss an das Abwassernetz.

Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung ..., Flur ... Flurstück ... war zunächst ein A... S..., dessen Vermögen durch den Insolvenzverwalter P... N... und später R... W... verwaltet wurde. Das Grundstück war bereits vor 1990 an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen.

Mit Bescheid vom 14.12.2006 setzte der Beklagte gegen den Grundstückeigentümer einen Abwasserbeitrag für den nach Abschluss der Baumaßnahmen zum Anschluss des Grundstückes an das zentrale Schmutzwassernetz in Höhe von 4.760 EUR fest. Darin heißt es:

"wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Baumaßnahmen zur Erschließung mit der zentralen öffentlichen Entwässerungseinrichtung durch die Verlegung des Schmutzwasserkanals ... und ihr beantragter Hausanschluss ... zum Übergabeschacht vollständig erfolgt sind."

Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam sämtliche Satzungen unwirksam waren, erließ der Beklagte am 07.10.2008 eine Satzung, die erstmals auch altangeschlossene Grundstücke erfasste.

Mit Beitragsbescheid vom 05.07.2012 hob der Beklagte den v.g. Bescheid unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Satzungen im Zeitraum von 1994 bis 2007 auf und setzte abweichend einen Schmutzwasseranschlussbeitrag auf 4.284 EUR fest.

Der Erblasser ist nunmehr als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 09.07.2015, überschrieben mit "Zahllastaufstellung" hob der Beklagte den v.g. Bescheid auf und setzte gegen den Erblasser auf der Grundlage einer Satzung vom 26.09.2013 einen abweichenden Schmutzwasseranschlussbeitrag i.H.v. 5.489,70 EUR fest. Nach Verrechnung mit dem gezahlten Beitrag von 4.284 EUR verblieb eine offene Forderung von 1.205,70 EUR, die der Erblasser entrichtete. Gegen den Bescheid erhob er keinen Rechtsbehelf.

Auf die mit Schreiben vom 14.12.2016 erfolgte Anmeldung wies der Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2017 Schadensersatzansprüche zurück.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg zu § 8 Abs. 7 KAG a.F. sei die Beitragspflicht mit der ersten Schmutzwasserbeitragssatzung vom 12.10.1994 für das vor dem 03.10.1990 an die Abwasserentsorgung angeschlossene Grundstück entstanden. Selbst im Falle der Nichtigkeit der Satzung müsse gemäß dieser Vorschrift eine später verkündete Satzung rückwirkend auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Es könne nicht angehen, dass der Beklagte durch Untätigkeit oder Erlass unwirksamer Satzungen den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nach hinten verschieben könne. Daran ändere auch die Neufassung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG zum 01.02.2004 nichts. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 12.11.2015 sei die Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen - wie hier - bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits die hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten sei, verfassungswidrig.

Der Beklagte habe es verabsäumt, innerhalb der Festsetzungsfrist von 4 Jahren einen Herstellungsbeitrag zu erheben. Mithin sei die später erfolgte Festsetzung verjährt und damit rechtswidrig. Sie könne daher den gezahlten Beitrag von 5.489.70 EUR, entgangene Anlagezinsen und Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz gemäß § 1 StHG, § 839 BGB bzw. aus Bereicherungsgrundsätzen geltend machen.

Dem Schadensersatzanspruch stehe nicht entgegen, dass sie den Klageweg nicht beschritten habe. Dies sei ihr nicht zuzumuten gewesen, weil - insoweit unstreitig - zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides das OVG Berlin-Brandenburg und das Landesverfassungsgericht des Landes Brandenburg die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 KAG n.F. in Parallelverfahren festgestellt habe.

Mit Beschluss vom 28.09.2017 habe der Beklagte zudem beschlossen, ein reines Gebührenmodell einzuführen und die Erhebung von Anschlussbeiträgen rückabzuwickeln. Damit sei die Rechtsgrundlage für die Vereinnahmung der Anschlussbeiträge entfallen.

Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegen getreten. In Höhe von 4.284 EUR sei der Klägerin schon kein Schaden entstanden. Denn auf den Bescheid vom 05.07.2012 habe der Beklagte Zahlungen der ... AG im Verhältnis zum früheren Eigentümer verrechnet. Der Erbl...

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