Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 18.05.2015) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Cottbus vom 18.05.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt aus eigenem sowie abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Beklagte auf Rückabwicklung einer teilweise mit einem Darlehen der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der D.-Bank) finanzierten Beteiligung als atypische stille Gesellschafter an der M. KG in Anspruch.
Am 12.10.1995 zeichneten die Klägerin und ihr Ehemann die vorgenannte Beteiligung mit einer Einlage von 100.000,00 DM. Am selben Tag unterzeichneten sie einen Darlehensantrag an die D.-Bank zur Vorfinanzierung der Beteiligung mit einem Nettokreditbetrag von 75.000,00 DM.
Mit Schreiben vom 07.11.1995 unterbreitete die D.-Bank ein entsprechendes Darlehensvertragsangebot in dem es auf S. 3 u.a. heißt:
"Befristung dieses Angebots (Annahmefrist:
- bis auf weiteres - vorerst jedoch längstens bis zu 14 Tagen nach dem heutigen Datums."
Diesem Darlehensvertragsangebot war als Anlage eine Widerrufsberufsbelehrung beigefügt, wegen deren genauen Inhalts auf die Anlage K 5 (Bl. 14 d.A.) Bezug genommen wird. Diese Widerrufsbelehrung ist von der Klägerin und ihrem Ehemann unter dem 25.11.1995 unterzeichnet worden.
Die Klägerin und ihr Ehemann führten in der Folgezeit das streitgegenständliche Darlehen zurück. Die letzte Zahlung erfolgte am 03.11.2005, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich dabei noch um das ursprüngliche oder um ein nach Beendigung des ursprünglichen Darlehensvertrages gewährtes neues Darlehen handelte.
Mit Schreiben vom 07.10.2013 widerriefen die Klägerin und ihre Ehemann den Darlehensvertrag gestützt auf ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
Die Klägerin hat behauptet, die Beteiligung an dem Fond sowie der Darlehensvertrag seien ihr und ihrem Ehemann durch Herrn U. N., der für die B. aufgetreten sei, am 12.10.1995 in ihrer Privatwohnung vermittelt worden.
Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin und ihr Ehemann in ihrer Privatwohnung zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden seien. Sie hat darüber hinaus die Kausalität einer etwaigen Haustürsituation für das Zustandekommen des Darlehensvertrages vom 07.11./25.11.1995 in Abrede gestellt. Ebenso hat sie mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei dem Abschluss des Darlehensvertrages und der Fondsbeteiligung um verbundene Geschäfte gehandelt habe, insbesondere dass zwischen der D.-Bank und der B. ständige Geschäftsbeziehungen bzw. Vertriebsabsprachen oder eine allgemeine Finanzierungszusage bestanden hätten.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Widerrufsrecht sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ausgeschlossen; es sei nämlich davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Ehemann das ursprüngliche Darlehen nach Ende der im Jahr 1995 vereinbarten Zinsfestschreibung bis zum 30.10.1999 abgelöst und im Wege der hausinternen Umschuldung bei der D.-Bank ein neues Darlehensverhältnis begründet hätten. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht der Klägerin verwirkt, nachdem das Darlehen - sei es das ursprüngliche oder ein nach Ende der Zinsbindungsfrist vereinbartes neues - unstreitig im November 2005 vollständig zurückgeführt worden sei.
Das LG hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob Widerrufsrechte bestanden hätten und ggf. erloschen seien, weil diese in jedem Fall verwirkt seien. Das Zeitmoment sei in Anbetracht der Tatsachen gegeben, dass die Klägerin und ihr Ehemann zum einen nahezu 18 Jahren hätten vergehen lassen zwischen der Kenntnis der ihnen erteilten Widerrufsbelehrung und der Erklärung des Widerrufs und zum anderen zwischen der vollständigen Abwicklung des Darlehensverhältnisses und dem erklärten Widerruf ca. 8 Jahre lägen. Auch das Umstandsmoment sei erfüllt, da die Beklagte 8 Jahre nach vollständiger Abwicklung des Vertragsverhältnisses und nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach § 257 Abs. 4 HGB nicht mehr mit einem Widerruf habe rechnen müssen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin und ihr Ehemann in früheren Jahren des Vertragsverhältnisses mehrfach Gelegenheit gehabt hätten, sich mit dem Darlehensvertrag zu befassen und dennoch kein Widerruf erfolgt sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie vertritt unter Bezugnahme auf Entscheidungen verschiedener Gerichte die Auffassung, das LG habe zu Unrecht eine Verwirkung angenommen. Ein Ausschluss des Wi...