Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 12 O 332/20) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.05.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 332/20 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Die im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Es liegen keine Berufungsgründe vor; weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Berufungsführerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage die Klägerin zutreffend in vollem Umfang abgewiesen.
Der Klägerin stehen in der Hauptsache keine durchsetzbaren deliktischen Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz in zuletzt geltend gemachter Höhe, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des von ihr erworbenen ... abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu. Auch die Nebenforderungen, die das Schicksal der Hauptforderung teilen, sind dementsprechend nicht begründet.
Das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis überzeugend und trägt auch mit zutreffender Begründung. Richtig ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Forderung - wobei dahinstehen kann, ob sie dem Grunde nach gem. § 826 BGB begründet gewesen wäre - jedenfalls verjährt und demnach die Klägerin damit gem. § 214 BGB in ihrer Durchsetzung dauerhaft gehemmt ist. Das Landgericht hat die Verjährungsanforderungen zutreffend dargelegt und subsumiert.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf die Anmeldung ihrer Ansprüche zum Musterfeststellungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig. Die Anmeldung konnte die Verjährung nach den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts nämlich nicht hemmen. Die Anmeldung war - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - unwirksam, denn die Klägerin hatte ihren Anspruch bei ihrer Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren nicht hinreichend individualisiert.
Nach § 608 Abs. 2 ZPO ist die Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister nur wirksam, wenn dies frist- und formgerecht erfolgt und die in Ziffern 1-5 abschließend aufgezählten Angaben enthält. Die Anforderungen an die Benennung des angemeldeten Verbrauchers, des Beklagten sowie des geltend gemachten Anspruchs bzw. des betroffenen Rechtsverhältnisses entsprechen denjenigen an eine Klageschrift gemäß § 253 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG München, Urt. v. 21.07.2020, MK 2/19, NZI 2020, 912 ff.; OLG Köln Urt. v. 30.03.2022 - 11 U 86/21, BeckRS 2022, 6380 Rn. 10). § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fordert dabei die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag. Zwar kommt es im Fall der Anmeldung zum Klageregister dabei auf einen bestimmten Antrag zunächst nicht an. Jedoch ist die konkrete Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs ohne Einschränkungen wie bei § 253 ZPO zu fordern (vgl. OLG Schleswig Urt. v. 11.01.2022 - 7 U 130/21, BeckRS 2022, 385 Rn. 52; OLG Köln, a.a.O.). Während dem Begriff des Gegenstands des Anspruchs keine weitere praktische Bedeutung zukommt (OLG Schleswig, a.a.O., m.w.N.), meint der Klagegrund den Lebenssachverhalt, auf den der Klageantrag gestützt werden soll. Vorzutragen sind diejenigen Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegen. Der Streitstoff ist nach Beteiligten, Ort und Zeit so zu konkretisieren, dass der Klageanspruch von anderen Streitgegenständen unterschieden und abgrenzbar ist und Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Titels sein kann. An die Bestimmtheit des Antrags sind daher strenge Anforderungen zu stellen (Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 253 Rn. 13). Die Hemmung tritt insbesondere dann nicht ein, wenn sich aus den Angaben bei der Anmeldung aus der objektivierten Sicht des Schuldners keine eindeutige Zuordnung vornehmen lässt (OLG Schleswig, a.a.O.). Erforderlich ist nach der vorgenannten Rechtsprechung in den sog. Diesel-Fällen eine Darlegung der Einzelheiten zum Kauf, zum Fahrzeug, zu dem eingebauten Motor und der Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN).
Ob dieser Auffassung in jeglicher Hinsicht zu folgen ist oder ob zugunsten eines Verbrauchers zumindest die konkrete Angabe auch der Fahrzeugidentifikationsnummer für die Individualisierung des Streitgegenstandes nicht zwingend zu fordern ist - so eine andere Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Köln, Urt. v. 12.08.2021 - I-15 U 36/21, juris, Rn. 22) - kann hier dahinstehen. Denn angesichts der im Streitfall überaus kursorischen Darstellung ...