Normenkette
BGB §§ 633, 634 Nr. 4
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26.10.2016, Az. 6 O 5/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 2) 46.257,83 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.325,49 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten zu 2) sämtlichen weiteren Schaden aus einer mangelhaften Architektenleistung aus dem Architektenvertrag vom 27.01.2007, geschlossen zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2), zu ersetzen, soweit er im Zusammenhang steht mit der Architektenleistung und die gemäß Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Br vom 21.12.2012 festgestellten Schäden am Einfamilienhaus des Beklagten zu 2), ... Straße 28, F..., bestehend aus den auf Seite 34 im Gutachten des Sachverständigen Br... aufgezählten Schäden und auf Seite 35 genannten Planungs- und Bauüberwachungskosten
- Mängel bezüglich Luftdichtigkeit
- Feuchteschäden im Keller
- Fundamenterder
- Risse in den Wohnzimmerwänden
betrifft und die Schadenssumme über den Betrag von 52.679,39 EUR hinausgeht.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben der Kläger 5/6 und der Beklagte zu 2) 1/6 zu tragen. Der Kläger hat die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) voll und diejenigen des Beklagten zu 2) zu × zu tragen. Der Beklagte zu 2) hat die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/4 zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Gerichtskosten der zweiten Instanz haben der Kläger 89 % und der Beklagte zu 2) 11 % zu tragen. Der Kläger hat für die zweite Instanz die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) voll und diejenigen des Beklagten zu 2) zu 87 % zu tragen. Der Beklagte zu 2) hat von den zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers 13 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses in F... um restliches Architektenhonorar des Klägers. Mit der Widerklage begehrt der Beklagte zu 2) auf Grundlage der erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten die Zahlung von Schadensersatz für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe.
Die Beklagten beauftragten den Kläger gemäß Architektenvertrag vom 27.01.2007 mit den Leistungsphasen 1 bis 8 der HOAI für den Neubau ihres Einfamilienhauses in F.... Für die weiteren Einzelheiten des Vertragswerkes wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung verwiesen (Anlage K1, Bl. 5 ff. d.A.). Ferner beauftragten die Beklagten den Dipl.-Ing. R... U... als unabhängigen Bauherrenberater des Bauherrenschutzbundes mit der Begleitung des Bauvorhabens. Später übertrugen sie diese Tätigkeit Herrn Dipl.-Ing. S... W.... Das Haus wurde fertig gestellt und die Beklagten zogen dort im Dezember 2007 ein. In der Folgezeit ergab sich zunächst Schriftverkehr der Parteien wegen der ausstehenden Schlussrechnung des Klägers, die dieser schließlich korrigiert mit Datum vom 18.09.2008 erstellte (Anlage K2, Bl. 12 ff. d.A.). Nach der zwischenzeitlichen Trennung der Beklagten bewohnt der Beklagte zu 2) das Objekt allein. Die Parteien haben das dem Kläger - ursprünglich noch in Höhe von 7.305,95 EUR geltend gemachte - zustehende Architektenhonorar zur Vermeidung einer diesbezüglichen Beweisaufnahme erstinstanzlich zuletzt mit 5.600 EUR unstreitig gestellt. Der Beklagte zu 2) hat aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Beklagten zu 1) gegen diesen Restwerklohnanspruch zunächst wegen behaupteter Schlechtleistungen des Klägers die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt und den diesbezüglich übersteigenden Betrag mit der Widerklage geltend gemacht. Für die Zusammensetzung der - erstinstanzlich in Höhe von 58.718,45 EUR - im Wege des so genannten kleinen Schadensersatzes für Mängelbeseitigungskosten samt Planungs- und Überwachungskosten sowie Folgeschäden abzüglich Sowieso-Kosten geltend gemachten Gegenforderung wird auf die tabellarische Darstellung in dem angefochtenen Urteil verwiesen (S. 4 f.; Bl. 1091 d.A.). Ferner hat der Beklagte zu 2) mit der Widerklage die Feststellung begehrt, dass der Kläger verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren Schäden wegen Schlechterfüllung des streitgegenständlichen Architektenvertrages im Zusammenhang mit Mängeln bezü...