Normenkette
KredWG §§ 15, 17 Abs. 1
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 96/09 - vom 10. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Juni 2011 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.848.014,57 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten wegen seiner Tätigkeit als früheres Vorstandmitglied ihrer Rechtsvorgängerin, der Kreissparkasse M... geltend. Sie wirft ihm vor, im Zusammenhang mit dem Kreditmanagement für ein Unternehmen des R... B... schuldhaft gegen seine Pflichten als Vorstandsmitglied sowie gegen die besonderen Vorschriften des Kreditwesengesetzes für Organkredite verstoßen zu haben.
Die Klägerin ist zum 30. Dezember 2007 durch Fusion aus der Kreissparkasse M... (im Folgenden K...) und der Stadt- und ...kreissparkasse H... hervorgegangen. Der Beklagte war vom 20. Juni 1997 bis zum 30. Juni 2007 - neben Frau M... M... - eines von zwei Vorstandsmitgliedern der K... und als solcher unter anderem maßgeblich an der Vergabe von Krediten beteiligt.
Der Unternehmer R... B... betrieb die Metallhandel-Umformtechnik-Dachentwässerung als Einzelunternehmen (im Folgenden B...). Dieses Unternehmen hatte seine Kredite ursprünglich bei der Volks- und Raiffeisenbank E... e.G.. Anfang 1999 wurde das gesamte Kreditengagement der B... von der K... übernommen; diese räumte B... zum Zeitpunkt der Übernahme einen Kreditrahmen von - umgerechnet - 3.068.000 Euro ein. Die erforderliche Zustimmung zu diesem Kreditengagement erteilte der Kreditausschuss der K... am 4. Januar 1999 im Umlaufverfahren; der Kredit wurde in dem Beschluss als "wirtschaftlich ungesichert" gekennzeichnet. Kurze Zeit später erhielt die K... zur Sicherheit eine Buchgrundschuld (Wert zwischen anfänglich 671 TEUR und 1.453 TEUR in 2003), eine Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank Sa... (die zum 31. Dezember 2005 auslief), eine Ausfallbürgschaft der Deutschen Ausgleichsbank (die zum 30. Juni 2005 auslief), die Abtretung einer Lebensversicherung (in 2007 mit 55 TEUR verwertet) und die Sicherungsübereignung des Warenlagers (Wert zwischen 381 TEUR und 1.388 TEUR). Der ungesicherte Teil des Kredites bezifferte sich auch nach der Stellung der Sicherheiten noch auf 2.204 TEUR.
Ab dem 12. Oktober 1999 wurde R... B... stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates der K... und damit Organ im Sinne des Kreditwesengesetzes. Bereits zum 29. Februar 2000 beschloss der Kreditausschuss der K... eine Erhöhung der Kreditlinie für B... auf 3.835 TEUR. Der Beklagte und die K... wussten dabei, dass es sich aufgrund der Verwaltungsratstätigkeit des R... B... um einen Organkredit im Sinne von § 15 KWG handelte. Die wirtschaftliche Situation von B... wurde zu diesem Zeitpunkt weiter als unbefriedigend eingeschätzt. In dem entsprechenden Beschluss des Kreditausschusses heißt es: "Die Bilanzstruktur ist aufgrund des neg. Eigenkapitals von 105 TDM und der geringen Anlagedeckung von 69,8 Prozent nicht zufriedenstellend. Der erwartete Cashflow beträgt 2.203 TDM und reicht zur Deckung des Kapitaldienstes nicht aus". Am 12. April 2000 beanstandete das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unter anderem die fehlende Bearbeitungsqualität und die Kreditkontrolle beim Kreditmanagement der K... gegenüber B....
Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die fehlende Rentabilität des Unternehmens B... verschlechterten sich ab dem Jahr 2000 weiter deutlich. Die Kreditlinie wurde stetig überschritten, was durch den Beklagten geduldet wurde. Die Verbindlichkeiten erreichten Mitte 2002 7.209 TEUR bei einer Kontokorrentlinie von 3.825 TEUR. Die Ursache für die ansteigenden Verluste bestand unter anderem in unangemessenen Privatentnahmen bei B... . Die permanente Überschreitung der Kreditlinie sollte durch eine weitere Krediterhöhung auf eine formell gesicherte Grundlage gestellt werden. Weil eine von B... beantragte Krediterhöhung nach interner Prüfung der Sparkasse "nicht darstellbar" war, wurde das gesamte Kreditmanagement der K... bei B... am 25. und 26. Juli 2002 in den Bereich "Sanierung" übergeleitet. Die bestehenden Kredite wurden als Sanierungskredite zu Sonderkonditionen fortgeführt. Die kaufmännische Qualität von B... wurde zu dieser Zeit mit der Note 4 bewertet. Die Gesamtverbindlichkeiten wurden mit 5.972,2 TEUR beziffert, der Blankoanteil wurde auf 3.415,4 TEUR, nach wirtschaftlicher Betrachtung auf 2.745,3 TEUR beziffert. Am 29. August 2003 beanstandete das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erneut eine Vielzahl von Verstößen gegen Rechtsvorschrift...