Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.12.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 12 O 114/16, einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht offenen Werklohn geltend, dem die Beklagten im Wesentlichen ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Mängel entgegenstellen.
Die Parteien schlossen am 14./28.06.2013 einen Hausbauvertrag über die Errichtung eines Bungalows zum Preis von 153.799,50 EUR. Der Bezug des Objektes erfolgte am 01.10.2014. Die Arbeiten wurden am 17.02.2015 mit Mängeln abgenommen. Der Inhalt des Abnahmeprotokolls ist, soweit die Beklagten anerkannt haben sollen, dass etwaige Restzahlungen etc. nicht einbehalten werden (vgl. Seiten 5 Buchstabe b) und 6 des Abnahmeprotokolls, auf die wegen des genauen Wortlautes Bezug genommen wird), streitig.
Am 11.09.2014 legte die Klägerin Schlussrechnung. Nach Abzug von Gutschriften für Mängel im Umfang von 1.172 EUR verblieben 27.113,42 EUR, die Klageforderung.
Im Rahmen eines Ortstermins am 16.04.2015 erörterten die Parteien die noch offenen Mängel, in dessen Ergebnis die Klägerin das Bestehen von Mängeln verneinte. Mit Schreiben vom 17.09.2015 forderten die Beklagten die Klägerin auf, bis zum 15.10.2015 folgende Mängel zu beseitigen: Bodenabdichtung, Trockenbaudecke, Außenabdichtung, Estrichdicke, Innentüren, Elektro. Die Frist wurde mit Schreiben vom 06.10.2015 bis zum 30.10.2015 verlängert. Mit Schreiben vom 15.12.2015 forderten die Beklagten Kostenvorschuss bzw. Schadensersatz in Höhe von 102.334,50 EUR.
Die Klägerin begehrt den offenen Werklohn und meint, Einwendungen hiergegen habe lediglich der Beklagte zu 2. erhoben. Im Übrigen könnten die Beklagten nicht ein Zurückbehaltungsrecht neben Kostenvorschuss geltend machen. Für ein Mängelrecht fehle es zudem an einer fristgebundenen Mängelbeseitigungsaufforderung.
In erster Instanz haben die Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.500 EUR aufgrund der Überschreitung der Bauzeit aufgerechnet. Sie haben weiter ein Zurückbehaltungsrecht, zweitrangig einen Kostenvorschuss wegen von ihnen behaupteter Mängel mit jeweiligen, die Klageforderung erheblich übersteigenden Kosten geltend gemacht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.10.2019 haben sich die Beklagten auf Hinweis der Kammer zu den Abnahmeverhandlungen, der Abfassung des Abnahmeprotokolls und den Streichungen erklärt und den Zeugen "H... Döb..." benannt. Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde den Beklagten ein "Schriftsatznachlass ... bis zum 20.11.2019" gewährt, von dem diese keinen Gebrauch machten. Das Landgericht hat die Beklagten daraufhin zur Zahlung von 27.113,42 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zahlungsanspruch folge aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag. Die Höhe des Restwerklohnanspruchs sei rechnerisch unstreitig, eine Abnahme erfolgt und Schlussrechnung gelegt. Auf ein Zurückbehaltungsrecht könnten sich die Beklagten nicht berufen. Denn im Abnahmeprotokoll hätten sich die Beklagten zur sofortigen Zahlung ohne Rücksicht auf etwaige Gegenrechte verpflichtet. Ihr Vortrag zu etwaigen Streichungen der entsprechenden Passagen in ihrem Protokollexemplar sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des von den Beklagten benannten Zeugen "H... Dür B..." sei eine ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt worden.
Unbegründet sei der Feststellungsantrag auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf das Urteil Bezug genommen.
Die Beklagten haben gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 07.10.2020 zugestellte Urteil am 03.02.2020 Berufung eingelegt und innerhalb der bis zum 07.04.2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie führen aus, das Landgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen und hinsichtlich der Mängel solche im Tatbestand fehlerhaft als unstreitig nicht gegeben dargestellt. Fehlerhaft habe das Landgericht auch keinen Beweis zu ihrem Vortrag erhoben, nach dem der Bauleiter der Klägerin die Streichungen im Abnahmeprotokoll vorgenommen habe, verbunden mit der Erklärung, das den Beklagten vorliegende Protokoll mit den Streichungen sei das Maßgebende. Soweit das Landgericht Schriftsatznachlass eingeräumt habe, verkenne es, dass das Protokoll erst nach Ablauf der Schriftsatzfrist zugegangen sei. Im Weiteren komme es auf das bestehende Zurückbehaltungsrecht wegen näher bezeichneter Mängel an.
Sie beantragen,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11.12.2019 zum Az. 12 O 114/16 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen;
...