Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.04.2023 - Az.: 19 O 2/21 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage mit dem Feststellungsantrag zu 4 auch in Bezug auf den Prämiensparvertrag Nr. ... abgewiesen wird; im Übrigen wird das Urteil in Bezug auf den Prämiensparvertrag Nr. ... aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von im Jahre 2018 ausgesprochenen Kündigungen zweier Prämiensparverträge, die die Klägerin bzw. ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann jeweils am ...1994 geschlossen hatten - Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der ursprünglich mit dem Ehemann der Klägerin geschlossene Sparvertrag Nr. ....
Beide Sparverträge sahen die sukzessive Ansparung von monatlich 500 DM, variable Zinszahlungen von anfangs 5 % sowie die Zahlung einer gestaffelten Prämie beginnend ab dem 3. Sparjahr und ansteigend bis 50 % der jährlichen Sparbeiträge nach Ende des 15. Sparjahres vor und waren zunächst unbefristet. Nach dem Tod ihres Ehemannes wurde dessen Sparvertrag Nr. ... unter Verwendung des Formularvordrucks "S-Prämiensparen flexibel +" auf die Klägerin umgeschrieben, wobei der von der Mitarbeiterin der Beklagten unterzeichnete, der Klägerin übergebene Vordruck neben weiteren Regelungen u.a. unter Ziffer 4. "Vertragsdauer" lautete: "Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen". Zur Festlegung der Prämie hieß es in Ziffer 3.2.: "Die in der Anlage zum Vertrag aufgeführte Prämienstaffel ist für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart"; die der Klägerin übergebene Prämienstaffel weist die Höchstprämie von 50 % vom 15. bis zum 99. Sparjahr aus.
Die Beklagte kündigte beide Prämiensparverträge mit Schreiben vom 25.06.2018 unter Hinweis auf das Niedrigzinsniveau zum 30.09.2018.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Kündigungen seien unwirksam, weil eine ordentliche Kündigung durch die aus ihrer Sicht für beide Verträge vereinbarte feste Laufzeit von 1188 Monaten ausgeschlossen sei. Sie sei davon ausgegangen, dass beide Sparverträge über insgesamt 99 Jahre laufen. Sie habe sich auf die Zusicherungen der Mitarbeiterin der Beklagten (Name 01), insbesondere die fest vereinbarte Laufzeit, verlassen. Die verwendete Zinsanpassungsklausel sei mangels Transparenz unwirksam, die hieraus entstandene Lücke im Vertrag durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Als Referenzzins seien die Umlaufrenditen für inländische Inhaberschuldverschreibungen und Hypothekenpfandbriefe mit mittlerer Laufzeit von 9-10 Jahren, wie sie in den Monatswerten der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank WX 4260 ausgewiesen seien, heranzuziehen. Unter Berücksichtigung dessen könne sie einen - bezifferten - Zinsdifferenzschaden, hilfsweise Gutschrift, höchst hilfsweise Neuabrechnung der Prämiensparverträge verlangen. Überdies habe sie Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte erhob in Bezug auf Zinsnachzahlungsansprüche für Anpassungsintervalle vor 2018 die Einrede der Verjährung und wandte gegen ihre Inanspruchnahme überdies im Wesentlichen ein, beide Prämiensparverträge seien unbefristet und daher gemäß Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB nach Erreichen der Höchstprämie kündbar gewesen. Eine nachträgliche Befristung sei mit der Umschreibung des Vertrages Nr. ... auf die Klägerin nicht vereinbart worden. Weitere Änderungen als die Dokumentation der Umschreibung des Vertrages auf die Klägerin seien nicht gewünscht und auch nicht erörtert worden. Ein Rechtsbindungswille der Beklagten habe nicht vorgelegen. Die Angaben zur Vertragsdauer seien nur deshalb erfolgt, weil das im Jahr 2010 umgestellte EDV-System "unbefristete" Verträge nicht vorgesehen habe und bei den betreffenden Altverträgen die systemseitig längstmögliche Laufzeit von 1188 Monaten im System eingepflegt worden sei. Auch die Übersicht zur Prämienstaffel und der Kundenfinanzstatus seien das Ergebnis der technisch missglückten Hinterlegung der Zahl 1188 als Synonym für eine unbefristete Laufzeit. Die Beklagte habe auch nicht auf ihr Kündigungsrecht verzichtet; das in Ziffer 4 der Bedingungen für den Sparverkehr enthaltene Kündigungsrecht gelte für sie gleichermaßen.
Der geltend gemachte Zinszahlungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die ursprünglich vereinbarte Zinsanpassungsklausel sei als Preisvereinbarung wirksam, jedenfalls sei als Referenzzins weder die erstmals im Jahre 2000 veröffentlichte Zeitreihe WX 4260 noch ein gleitender Durchschnitt heranzuziehen. Die Beklagte habe ab dem 01.01.2006 die in ihrer Klageerwiderung auf S. 13f dargestellte viergliedrige Referenzwertkombination auch im Bestandsgeschäft für die Zinsanpassung zugrunde gelegt.
Sollte - entgegen ihrer Auffassung - mit der Vertragsums...