Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Entscheidung vom 29.06.2007; Aktenzeichen 10 F 424/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 29. Juni 2007 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters einen monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen in Höhe von296 EUR vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2007,292 EUR vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 und138,2 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-VO unter Abzug des hälftigen Kindergeldes von monatlich 77 EUR.
Der rückständige Unterhalt ist sofort und der laufende Unterhalt jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zahlbar.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zu 97 % und der Klägerin zu 3 % zur Last.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten zu 79 % und der Klägerin zu 21 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die in 3/1990 geborene Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer Mutter, die Zahlung von Kindesunterhalt ab 4/2006.
Die Klägerin lebt seit Ende 2/2006 im Haushalt des Vaters. Sie besucht die Schule. Die Beklagte ist im Schuldienst tätig.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab 4/2006 einen Kindesunterhalt in Höhe von 146 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gemäß § 2 der Regelbetrag-VO abzüglich des hälftigen Kindergeldes, derzeit monatlich 316 EUR, zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, das Amtsgericht habe ihre Leistungsfähigkeit unzutreffend beurteilt. Es habe zu hohe Einkünfte zu Grunde gelegt und die geltend gemachten Abzüge, insbesondere eine Lebensversicherung zu Gunsten der Tochter selbst, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Berufung.
Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in geringem Umfang Erfolg. Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber ihrer minderjährigen Tochter besteht nur in dem aus dem Urteilstenor im Einzelnen ersichtlichen Umfang.
1.
Die Einkommensverhältnisse der Beklagten im Unterhaltszeitraum sind wie folgt zu beurteilen:
2006
Auf der Grundlage der vorgelegten Bezügemitteilungen und des unstreitigen Parteivortrags ist von folgendem unterhaltsrelevanten Einkommen der Beklagten auszugehen:
a)
|
Jahresbrutto |
27.326,36 EUR |
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Lohnsteuer |
- 3.851,00 EUR |
|
Solidaritätszuschlag |
- 166,65 EUR |
|
Jahresnetto |
23.308,71 EUR |
|
Monatsnetto |
1.942,39 EUR |
|
Nettobetrag der vermögenswirksamen Arbeitgeberleistung |
- 4,17 EUR |
|
KV-/PV-Beitrag |
- 261,47 EUR |
|
|
1.676,75 EUR |
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5 % berufsbedingte Aufwendungen |
- 83,84 EUR |
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Zwischensumme |
1.592,91 EUR |
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Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge |
|
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- V... Bund |
- 58,31 EUR |
|
- G... Lebensversicherung |
- 29,90 EUR |
|
rund |
1.505,00 EUR. |
b)
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagten ein angemessener Betrag von bis zu 4 % ihres jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine - über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene - zusätzliche Altersversorgung zuzubilligen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2005, 1817/1821). Die 4 %-Grenze liegt, bezogen auf das Jahresbruttoeinkommen 2005 bei (29.617,48 EUR x 4 % : 12 =) rund 99 EUR monatlich. Die beiden in Rede stehenden Versicherungsbeiträge der Beklagten erreichen diesen Betrag nicht.
c)
Weitere Abzüge sind vom Einkommen der Beklagten nicht in Ansatz zu bringen.
aa)
Die von der Beklagten geltend gemachten AbzugspositionenMiete,Kfz-Versicherung,Sonnenstudiobeitrag,Stromzahlung,Handykosten,Telefonkosten
sind nicht gesondert abzugsfähig. Die Beklagte muss diese Aufwendungen aus dem ihr zuzubilligenden notwendigen Selbstbehalt aufbringen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine erhöhte Miete unterhaltsrechtlich nicht als notwendig anzuerkennen. Die Beklagte hätte nach dem Wechsel der Klägerin zum Vater in 2/2006 in eine kleinere und preiswertere Wohnung umziehen können.
bb)
Der von der Beklagten geltend gemachte Pkw-Kredit aus der zweiten Jahreshälfte 2006 ist ebenfalls außer Betracht zu lassen. Diesen nicht als notwendig nachgewiesenen Kredit durfte die Beklagte nach dem in 2/2006 erfolgten Umzug der Tochter zum Vater im Hinblick auf die sie treffende verschärfte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht aufnehmen.
cc)
Die vorgetragene Darlehensvereinbarung H... B... aus 6/2002 wäre bei rechtzeitiger Zahlung der vereinbarten Monatsraten durch die Beklagte bei Beginn des streitbefangenen Unterhaltszeitraums bereits vollständig getilgt gewesen. Die Beklagte kann deshalb dieses Darlehen ihrer Tochter unterhaltsrechtlich nicht entgegenhalten.
2007
Das...