Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 06.02.2007; Aktenzeichen 12 O 188/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Februar 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 188/05 - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 20.006,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 4.081,39 EUR brutto seit dem 16.1.2005, 16.2.2005, 16.3.2005 und 16.4.2005 sowie aus weiteren 3.681,11 EUR brutto seit dem 16.5.2005 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Angestellte mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe III der Anlage 1a/1b des BAT-O bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Parteien haben über die Wirksamkeit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin durch die vom Beklagten am 25.2.2005 erklärte außerordentliche Kündigung gestritten. In der Berufungsinstanz sind lediglich noch Vergütungsansprüche der Klägerin aus ihrem Anstellungsverhältnis sowie ihr Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits im Streit.

Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6.2.2007 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen den Prozessparteien durch die Kündigung des Beklagten vom 25.2.2005 nicht aufgelöst worden ist und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 4.482,18 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Feststellungsbegehren sei begründet. Der Klägerin stehe zwar Vergütung bis Mitte 2005 zu, jedoch greife die Aufrechnung des Beklagten durch. Dem Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens könne nicht entsprochen werden.

Die unter dem 25.2.2005 ausgesprochene Kündigung sei aus mehreren Gründen unwirksam. Sie entspreche schon nicht dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB. Kündigungsgründe habe die Beklagte nicht dargelegt, ebenso wenig die Anhörung des Betriebsrates. Ansprüche auf Vergütung stünden der Klägerin nur bis zum 30.6.2005 zu, weil erst ab diesem Zeitpunkt die ordentliche Kündigung greifen könne. Die zur Aufrechung gestellten Gegenansprüche seien als unstreitig zu behandeln, weil die Klägerin dem Sachvortrag des Beklagten nicht entgegengetreten sei.

Dem Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin stehe die Abweisung der gegen die ordentliche Kündigung gerichteten Klage entgegen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Die Klägerin hält die Aufrechnung des Beklagten für unzulässig und unwirksam. Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen seien im Zeitpunkt der Aufrechungserklärung gemäß den in § 70 BAT-O geregelten Ausschlussfristen bereits verfallen gewesen. Das Landgericht habe zudem § 394 BGB nicht ausreichend beachtet und die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nicht berücksichtigt. Die Aufrechnung finde auch nicht gegen eine Bruttolohnforderung statt, sondern nur gegen die Nettolohnforderung. Die Aufrechnungserklärung sei nicht hinreichend bestimmt, weil der Beklagte die Aufrechungsforderungen nicht in ein Stufenverhältnis gestellt habe. Nach den entsprechenden Abzügen (Steuern und Sozialabgaben, Pfändungsfreigrenzen) übersteige die Summe der zur Aufrechnung gestellten Forderungen die Forderungen, gegen die aufgerechnet werde. Die Vergütung, die die Klägerin bis zum 31.12.2004 erhalten habe, sei zudem der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das ergebe sich auch daraus, dass sie von allen in diesem Zusammenhang gegen sie erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen worden sei. Die Klägerin hat schließlich die Einrede der Verjährung erhoben. Der Weiterbeschäftigungsanspruch stehe ihr zu, wenn sie im Verfahren 6 U 11/07 obsiege.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 20.006,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 4.081,39 EUR brutto seit dem 16.1.2005, 16.2.2005, 16.3.2005, 16.4.2005 sowie aus weiteren 3.681,11 EUR brutto seit dem 16.5.2005 zu zahlen und die Klägerin als Angestellte mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe III der Anlage 1a/1b des BAT- O bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ve...

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