Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage des Bestehens eines Grundbuchberichtigungsanspruches einer Erbengemeinschaft und der dieser obliegenden Beweislast für die Unrichtigkeit des Grundbuchs.
Normenkette
BGB §§ 891, 894
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 01.08.1997; Aktenzeichen 1 O 231/95) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 01. August 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es sich bei dem in der Urteilsformel des Landgerichts genannten Grundstück um das Grundstück G. straße in P., laufende Nr. 37 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs von … Bl. … (alte Bezeichnung: Grundbuch von Band …, Bl. …, Bestandsnr. …) handelt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer wird für die Beklagte auf 400.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend.
Im Grundbuch von … war ursprünglich F. H., der Vater des Klägers, als Eigentümer des in der Urteilsformel näher bezeichneten Grundstücks eingetragen. Er wurde am 22.01.1945 aufgrund eines Urteils des Volkgerichtshofs hingerichtet. Neben dem Kläger hinterließ er seine Ehefrau E. H., die Mutter des Klägers, und eine Tochter aus erster Ehe, U. P.
Laut Eröffnungsprotokoll des Rechtspflegers vom 17.04.1947 legte E. H. dem Nachlaßgericht eine offene Schrift vor. Ausweislich einer beglaubigten Abschrift dieses Schriftstückes hatte F. H. seine Ehefrau darin als befreite Vorerbin, den Kläger und dessen Halbschwester U. P. zu Nacherben eingesetzt. Die Erklärung begann mit den Worten „Hierdurch bestimme ich …” und endete mit „P., den …”. Ein Datum der Erklärung und eine Unterschrift des Erblassers sind in der Abschrift nicht wiedergegeben.
Mit Schreiben vom 28.02.1977 beantragte E. H. beim Rat der Stadt P. das Mietshaus in der G. str. … abgeben zu dürfen. Sie erklärte unter Hinweis auf ein notariell errichtetes Testament ihres Ehemannes von 1943, alleinige Erbin ihres Mannes und damit Alleineigentümerin des Mietshauses zu sein. Gleichzeitig gab sie an, beide Kinder hätten darauf verzichtet, nach ihrem Tode das Haus zu erben.
Am 07.06.1977 erklärte E. H. gegenüber der Beklagten zu Protokoll, auf das Eigentum am Hausgrundstück zu verzichten. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt mit einer Grundschuld belastet, die mit 12.108,43 Mark der DDR (M) valutierte. Die Beklagte übernahm die Belastung und löste sie in der Folgezeit ab. Am 14.07.1977 erfolgte im Grundbuch die Eintragung dahin, daß das Grundstück im Eigentum des Volkes stehe.
E. H. verstarb 1984. Sie wurde vom Kläger allein beerbt.
Der Kläger hat vorgetragen:
Das Grundstück sei in Ansehung des Eigentumsrechts unrichtig. Die von E. H. vorgelegte offene Schrift stelle kein wirksames Testament, dar. E. H. sei daher nicht alleinige Vorerbin nach F. H. geworden. Auch als befreite Vorerbin habe sie jedenfalls nicht unentgeltlich über das Grundstück verfügen dürfen. Daher sei nicht die Beklagte, sondern eine Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm, dem Kläger, und seiner Halbschwester U. P., im Wege der gesetzlichen Erbfolge Eigentümerin des Grundstücks geworden.
Die Beklagte könne dem Berichtigungsanspruch von ihr getätigte Aufwendungen auf das Grundstück jedenfalls so lange nicht entgegenhalten, wie diese nicht substantiiert – getrennt nach notwendigen und nützlichen Anwendungen – dargelegt seien.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches von … Band …, Blatt …, Bestands-Nummer …, insofern zu erteilen, als nicht die Beklagte, sondern eine Erbengemeinschaft, bestehend aus dem
Kläger und seiner Schwester U. P.,
Eigentümer des Grundstücks sei.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Der ordentliche Rechtsweg sei nicht gegeben. Im übrigen sei sie Eigentümerin des Grundstücks geworden. E. H. habe als befreite Vorerbin wirksam verzichten können, zumindest aber habe sie über ihren Miteigentumsanteil wirksam verfügt.
Es werde ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf das übernommene Grundpfandrecht geltend gemacht. Der Kläger habe ihr, der Beklagten, die Aufwendungen für die Ablösung des Grundpfandrechts zu ersetzen. Gleiches gelte für Baukosten, die für die Sanierung des Hauses in den Jahren 1990 und 1991 entstanden seien. Sie, die Beklagte, habe hierfür insgesamt 229.434,83 DM aufwenden müssen. Hierzu habe sie zweckgebundene Städtebaufördermittel des Bundes und des Landes Brandenburg in Höhe von insgesamt 152.880,38 DM erhalten.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, der Grundbuchberichtigung zuzustimmen Zug um Zug gegen Zahlung von 6.054,21 DM, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe einen ...