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Brandenburgisches OLG Urteil vom 28.06.2007 - 12 U 209/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselseitiger Haftungsverzicht bei verabredeter verkehrswidriger Fahrt (hier: Motorradpulk)

 

Normenkette

BGB §§ 253, 823; StVG §§ 7, 17-18; StVO § 4; PflVG § 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 29.09.2006; Aktenzeichen 17 O 289/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.9.2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az. 17 O 289/05, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15.8.2004 keine anteiligen Schadensersatzansprüche.

Bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags, wonach der Beklagte zu 1) wegen eines Geschwindigkeitsmessgerätes plötzlich abrupt bremste, kommt allerdings grundsätzlich eine Mithaftung der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 253 Abs. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO, 3 Nr. 1 PflVG in Betracht.

Zunächst ist das LG zutreffend von einer Haftung des Klägers gem. § 4 Abs. 1 S. 1 StVO ausgegangen. Nach dieser Vorschrift muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm angehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm; dafür spricht der Anschein auch dann, wenn der Vorausfahrende bremsen musste. Der Anscheinsbeweis erstreckt sich aber nicht auf eine etwaige Schuldverteilung, insbesondere nicht auf eine Alleinschuld des Auffahrenden (OLG Naumburg NZV 1995, 73; OLG Karlsruhe VRS 77, 100; KG, VM 1983, 13; OLG Köln, VersR 1976, 670). Der Anscheinsbeweis wird erschütte...

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