Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 20.11.2006; Aktenzeichen 12 O 205/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. November 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 205/06, abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.248,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Juli 2006 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Verkehrswertermittlung zu geben, die dem am 02.10.1991 mit G... K... abgeschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag über das Grundstück in K..., Gemarkung K..., Flur 9, Flurstück 341/2 zugrunde lag.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskehr des von der Gemeinde K... bei Veräußerung eines Grundstücks erzielten Kaufpreises sowie auf Auskunft über die dieser Veräußerung zugrunde liegenden Verkehrswertermittlung in Anspruch. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erlösauskehr sowie zur Auszahlung des Differenzbetrages zwischen Verkehrswert und Kaufpreis ist für die Gemeinde K... durch den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 14.05.1999 festgestellt worden. Das Verwaltungsverfahren ist von der C... (künftig J...) betrieben worden. Die Klägerin war an dem Verwaltungsverfahren - jedenfalls zunächst - nicht beteiligt. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die in dem Verwaltungsakt festgestellten Ansprüche verjährt sind. Darüber hinaus stellt die Beklagte in Abrede, dass der Klägerin (anstelle der J...) Ansprüche gegen sie zustehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 20.11.2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Der Anspruch der Klägerin sei mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen am 18.09.2000 fällig geworden. Der Anspruch sei jedoch erst am 28.06.2006 und damit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB anhängig gemacht worden. Eine Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB sei nicht erfolgt, da Verhandlungen über die streitgegenständlichen Ansprüche nicht stattgefunden hätten. Auch sei die J... Berechtigte hinsichtlich der Rückgabeansprüche betreffend das Unternehmen, sodass im Hinblick auf die Verjährung auf die Zustellung des Bescheides an die J... abzustellen sei. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 24.11.2006 zugestellte Urteil mit am 01.12.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 24.01.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, der Anspruch sei verjährt. Sie ist der Auffassung, vorliegend gelte die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Ziffer 3 BGB, da die im Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen festgestellte Forderung infolge des nach Klagerücknahme ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes als rechtskräftig festgestellter Anspruch anzusehen sei. Auch habe das Landgericht verkannt, dass die Bestandskraft des Bescheides vom 14.05.1999 infolge der Klagerücknahme der J... nur zwischen den zum damaligen Zeitpunkt am Verwaltungsverfahren Beteiligten wirke. Ihr gegenüber sei es zur Bestandskraft des Bescheides erst nach Bekanntgabe gegenüber ihrem Liquidator gekommen, mithin erst durch die Übersendung am 08.09.2005. Die J... sei zudem nicht ihre Rechtsnachfolgerin, sondern Rechtsnachfolgerin ihrer ehemaligen Gesellschafter. Berechtigt i. S. v. § 6 VermG sei hinsichtlich der Rückgabeansprüche jedoch sie und nicht ihre Gesellschafter. Dementsprechend sei für die Beurteilung der Verjährung auch auf ihre Kenntnis und nicht auf die Kenntnis der J... abzustellen. Hilfsweise greift die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag wieder auf, die Verjährung sei unterbrochen worden bzw. gehemmt gewesen. Insbesondere habe sich die Beklagte nicht sofort auf Verjährung berufen, sondern erst sechs Wochen nachdem sie die Entscheidung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen von der J... abgefordert habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.11.2006 zum Az.: 12 O 205/06 zu verurteilen,
a)
an sie 11.248,42 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
b)
ihr Auskunft über die Verkehrswertermittlung zu erteilen, die dem am 02.10.1991 mit Herrn G... K... abgeschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag über das Grundstück in K..., Gemarkung K..., Flur 9, Flurstück 341/2 zugrunde lag.
Die Beklagte beantr...