Normenkette
GmbHG § 9a Abs. 1, § 57 Abs. 1-2
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 16.07.2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 31 O 61/14 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 410.000,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.000,- EUR seit dem 02.07.2014 und aus weiteren 400.000,- EUR seit dem 19.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 6 % und die Beklagte 94 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsrechtszugs wird auf 435.000,- EUR festgesetzt.
Der Streitwert des Verfahrens erster Instanz wird in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung auf 870.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 04.12.2013 über das Vermögen der g... GmbH eröffneten Insolvenzverfahren. Er nimmt die Beklagte, die vom 11.11.2008 bis zum 05.05.2010 Alleingeschäftsführerin der Schuldnerin - seinerzeit firmierend unter H... GmbH - war, auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt pflichtwidrigen Verhaltens bei der Registeranmeldung von Kapitalerhöhungsbeschlüssen in Anspruch.
Das Stammkapital der Schuldnerin betrug ursprünglich 25.000,- EUR. Alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin während des Zeitraums der Geschäftsführerbestellung der Beklagten war die T... GmbH (seinerzeit firmierend unter H... GmbH). Der Beklagten war nach Beendigung ihres Amtes als Geschäftsführerin Prokura erteilt, sie war bis zur Insolvenzeröffnung als Leiterin der Buchhaltung der Schuldnerin tätig.
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.05.2009 wurde das Stammkapital um 75.000,- EUR auf 100.000,- EUR erhöht.
Ebenfalls am 11.05.2009 schloss die Schuldnerin mit ihrer Gesellschafterin einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, nach dessen § 2 Abs. 1 die Schuldnerin den jeweiligen Jahresüberschuss abzuführen hatte. Die Registereintragung der Kapitalerhöhung erfolgte aufgrund Anmeldung der Beklagten am 22.06.2009, der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag wurde einen Tag zuvor im Register eingetragen.
Die Gesellschafterin überwies am 16.06.2009 75.000,- EUR auf das Konto der Schuldnerin. Am 17.06.2009 überwies die Schuldnerin 10.000,- EUR an ihre Gesellschafterin mit der Leistungsbestimmung "Vertrag-Gewinnabführung H... GmbH". Am 15.10.2009 überwies die Schuldnerin weitere 25.000,- EUR an ihre Gesellschafterin.
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.02.2010 wurde das Stammkapital um weitere 400.000,- EUR auf nunmehr 500.000,- EUR erhöht. Am 12.02.2010 überwies die Gesellschafterin 400.000,- EUR an die Schuldnerin mit der Leistungsbestimmung "Erhöhung Stammkapital". Die Registereintragung der Kapitalerhöhung erfolgte am 11.03.2010.
Kurze Zeit zuvor waren weitere Überweisungsvorgänge in ähnlicher Größenordnung erfolgt. Unstreitig hatte die Gesellschafterin am 22.01.2010 400.000,- EUR an die Schuldnerin und die Schuldnerin am 11.02.2010 wiederum 400.000,- EUR an ihre Gesellschafterin überwiesen. Bereits davor hatte die Schuldnerin - wie zuletzt unstreitig ist - am 19.01.2010 450.000,- EUR von ihrem Konto überwiesen, wobei im Berufungsrechtszug streitig ist, ob Empfänger der Überweisung die Gesellschafterin der Schuldnerin - so der Kläger - oder - wie die Beklagte behauptet - ein Lieferant war.
Später überwies die Schuldnerin an ihre Gesellschafterin weitere Beträge, und zwar am 16.02.2010 15.000,- EUR und am 01.04.2010 weitere 55.000,- EUR.
Der Kläger hat gemeint, die Zahlungen der Schuldnerin an ihre Gesellschafterin stellten verbotene Rückzahlungen der Einlagen dar, was einen Schadensersatzanspruch gegen die Geschäftsführerin nach § 57 Abs. 4 i.V.m. §§ 9a, 43 Abs. 2 GmbH begründe.
Er hat die Beklagte zunächst in Höhe von 10.000,- EUR im Mahnverfahren in Anspruch genommen. Auf den am 16.06.2014 beim Mahngericht eingegangenen Antrag ist am 27.06.2014 Mahnbescheid ergangen und der Beklagten am 02.07.2014 zugestellt worden. Im streitigen Verfahren hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 10.10.2014, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, um 25.000,- EUR erweitert. Auf gerichtliche Kostenvorschussanforderung vom 28.10.2014 ist die Einzahlung am 14.11.2014 verbucht worden, die Klageerweiterung ist der Beklagten am 25.11.2014 zugestellt worden. Schließlich hat der Kläger die Klage um weitere 400.000,- EUR erweitert, sein diesbezüglicher Schriftsatz vom 12.02.2015 ist am...