Verfahrensgang

LG Cottbus (Aktenzeichen 2 O 133/20)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 06.08.2021, Az. 2 O 133/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 30.000 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses ... ... in .... Im Zuge eines Ausbaus wurde 1999/2000 ein neues Dachgeschoss aufgesetzt und die von der Beklagten, der Tochter der Klägerin, genutzte Wohnung geschaffen. Hierfür nahmen die Klägerin und die Beklagte zwei Darlehen über insgesamt 200.000 DM auf, die im Wesentlichen von der Beklagten alleine getilgt wurden.

Die Klägerin erhielt eine Eigenheimzulage, die für die Darlehensrückführung verwendet wurde. Ob es sich hierbei um eine Summe von 17.500 DM, so der Vortrag der Beklagten, oder 20.000 DM, so der Vortrag der Klägerin, handelte, ist zwischen den Parteien streitig.

Beide Darlehen sind seit 2015 vollständig getilgt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2019 wurde die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 800 EUR, beginnend ab Oktober 2019 aufgefordert.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe, solange die Beklagte das Darlehen zurückgeführt habe, kein Nutzungsentgelt verlangt. Diese Geschäftsgrundlage sei entfallen. Damit schulde die Beklagte Nutzungsentgelt in Höhe der ortsüblichen Miete

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 800,00 EUR seit dem 01.07.2021 bis zur vollständigen Räumung der Wohnung sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 16.800 EUR nebst Zinsen für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis zum 03.06.2021 zu zahlen und die streitgegenständliche Wohnung zu räumen und herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe sie vor dem Umbau gefragt, ob sie sich vorstellen könne, das Haus aufzustocken. Dabei sei klar gewesen, dass die Umbaukosten durch die Beklagte zu übernehmen gewesen seien und diese dann das Obergeschoss dauerhaft kostenfrei bewohnen könne. Die Klägerin habe sowohl gegenüber den Brüdern ... und ... ... als auch gegenüber der Schwägerin ... ... erklärt, dass der Beklagten nach Abbezahlung des Kredits die Wohnung im Obergeschoss gehören würde. Es sei zu keinem Zeitpunkt davon die Rede gewesen, dass die Beklagte Miete zahlen müsse. Die Parteien sein auf der Grundlage der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung immer so vorgegangen, dass die Klägerin etwaige Kosten der Bewirtschaftung des Hauses hälftig abgerechnet habe. Hierzu habe die Klägerin handschriftliche Abrechnungen erstellt und der Beklagten mitgeteilt, welche Kosten diese zu übernehmen habe.

Es habe eine grundlegende Vereinbarung gegeben, dass die Beklagte sich dauerhaft Wohnraum durch Zahlung der Darlehen für den Umbau schaffe und diesen fortlaufend habe nutzen können, während die Klägerin den Vorteil gehabt habe, dauerhaft in einem vollständig sanierten Haus leben zu können. Geschäftsgrundlage sei gewesen, dass die Beklagte dauerhaft berechtigt sein sollte, kostenfrei im Haus wohnen zu können und nur die hälftigen Betriebskosten von Haus und Grundstück habe übernehmen sollen. Es sei stets so gehandhabt worden, dass die Nebenkosten und die Erhaltung der Bausubstanz des Hauses geteilt worden seien. Dies sei so vereinbart gewesen. Die Beklagte habe eigentlich sogar Eigentümerin werden sollen, was aber nicht formgerecht vereinbart worden sei.

Nach Einzug des Lebensgefährten der Beklagten seien im Einverständnis aller Parteien die laufenden Kosten gedrittelt worden.

Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien und Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Brüder der Beklagten die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Nutzungsentschädigungsanspruch zu. Ein mietvertraglicher Anspruch bestehe nicht, da die Parteien unstreitig einen Mietvertrag nicht geschlossen hätten.

Ansprüche aus § 987 BGB scheiterten daran, dass der Beklagten ein Recht zum Besitz aus § 986 BGB zustehe. Nach Anhörung der Parteien und Vernehmung der Zeugen sei das Gericht davon überzeugt, dass die Parteien eine schuldrechtliche Abrede dahingehend getroffen hätten, dass der Beklagten das Wohnungseigentum an der Dachgeschosswohnung habe übertragen werden sollen. Damit sei der Beklagten nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133,157 BGB) jedenfalls auch ein lebenslanges kostenloses Wohnrecht eingeräumt worden.

Einer Wirksamkeit der schuldrechtlichen Abrede über die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums stehe § 311 b BGB i.V.m. § 125 BGB nicht entgegen. Es sei der Klägerin nach...

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