Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 11.03.2009; Aktenzeichen 8 O 323/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.3.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Potsdam - 8 O 323/08 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das LG Potsdam zurückverwiesen.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden niedergeschlagen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung bezüglich einer zugunsten der Beklagten bestellten Grundschuld auf dem in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstück, eingetragen im Grundbuch von M. des AG Brandenburg an der Havel Blatt 667, Flur 2, Flurstück 66/4, postalische Anschrift ... straße 9a in K., sowie die Bewilligung deren Löschung. In Abteilung III unter laufender Nr. 2 ist eingetragen eine Grundschuld über 60.000 DM zugunsten der Beklagten gemäß der Bewilligung vom 9.5.2001.
Die Klägerin trug während ihrer Ehe mit D. S. den Ehenamen S. Zwischenzeitlich ist die Scheidung erfolgt und die Klägerin führt wieder ihren Geburtsnamen T. Am 10.5./14.5.2001 wurde zwischen der W. Bausparkasse AG "im Namen und im Auftrag" der Beklagten als Darlehensgeberin und D. S. ein schriftlicher Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 150.000 DM geschlossen. Dem Abschluss des Darlehensvertrages lag eine Darlehensanfrage durch den damaligen Ehemann der Klägerin zugrunde. Als Sicherheit war im Vertrag eine einzutragende vollstreckbare, jederzeit fällige mit 15 % jährlich verzinsliche Briefgrundschuld i.H.v. 60.000 DM auf dem Grundstück der Klägerin vorgesehen. Auf der zweiten Seite des schriftlichen Darlehensvertrages wurde die Klägerin als "Mitschuldner" bezeichnet. Der Darlehensvertrag wurde von D. S. und der Klägerin unterzeichnet. Wegen des Weiteren Inhaltes dieses Darlehensvertrages wird auf die Anlage K 5 (Bl. 30 bis 33 d.A.) Bezug genommen.
Am 9.5.2001 erklärten die Klägerin und D. S. vor dem Notar ... in B. zu Lasten des vorbezeichneten Grundstücks der Klägerin die Bewilligung einer Briefgrundschuld über 60.000 DM, verzinslich vom Tag der Eintragung an mit 15 % jährlich und jederzeit ohne Kündigung fällig. Zugleich unterwarfen sie den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. D. S. übernahm für die Entrichtung des Grundschuldbetrages und der Zinsen die persönliche Haftung und unterwarf sich diesbezüglich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. In der notariellen Urkunde ist festgehalten, dass die Grundschuld zur Sicherung aller Ansprüche aus jedem Rechtsgrund, die der Gläubigerin den Schuldner und Eigentümer jetzt oder in Zukunft zustehen, dient.
Im Jahre 2003 geriet der D. S. in Zahlungsschwierigkeiten, so dass die Beklagte mit Schreiben vom 21.5.2003 die Kündigung des Darlehens erklärte und den Gesamtbetrages i.H.v. 77.900 EUR zur sofortigen Rückzahlung fällig stellt. Nachdem ein Mitarbeiter der Beklagten in einem Gespräch am 28.7.2005 der Klägerin erläutert hatte, dass sie aus dem Darlehensvertrag mithafte, erklärte die Klägerin durch den seinerzeit von ihr betrauten Verfahrensbevollmächtigten unter dem 12.8.2005 ggü. der Beklagten den Widerruf sämtlicher von ihr abgegebenen Willenserklärungen sowie die Anfechtung gem. § 119 BGB und § 123 BGB. Mit Schreiben vom 29.10.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde sie in persönlicher Hinsicht nicht mehr aus dem Darlehen vom 10.5./14.5.2001 in Anspruch nehmen. Die Beklagte erklärte zudem, dass sie die Grundschuld in Abteilung III Nr. 1 zur Löschung gebracht habe, soweit sie das vorgenannte Darlehen absichert.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Grundschuld sei nicht wirksam bestellt worden. Der Grundschuldbestellung habe eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten zugrunde gelegen. Diese habe entgegen der ursprünglich mit dem Darlehensnehmer D. S. getroffenen Vereinbarung plötzlich eine Mithaftung der Klägerin zu konstruieren versucht, und zwar nicht nur hinsichtlich der Bestellung einer Grundschuld i.H.v. nominal 60.000 DM, sondern auch durch Mithaftungsübernahme in voller Darlehenshöhe über nominal 150.000 DM. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang behauptet, sie habe sich vom 31.10.2000 bis einschließlich Dezember 2000 auf Grund psychischer Probleme in stationärer Behandlung befunden und sei danach ab dem 22.12.2000 bis mindestens Juni 2001 in ambulanter Behandlung betreut worden. Insofern sei zum Zeitpunkt der Abgabe der notariellen Erklärung hinsichtlich der Grundschuldbestellung ihre Geschäftsfähigkeit nicht gegeben gewesen; ihre Willenserklärung sei unwirksam. Zudem sei der Darlehensvertrag vom 10.5./14.5.2001 nicht mit der Beklagten, sondern der W. Bausparkasse AG geschlossen worden. Im Übrigen hat sich die Klägerin auf die Einrede der Verjährung berufen.
Hinsichtlich ihres mit dem Klageantrag zu Ziff. 4. aus der Klageschrift verfolgten Begehrens hat die Klägerin geltend gemacht, nach Erteilung des ...