Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsmaklervertrag: Anspruch gegen den Makler wegen nicht gehörig ermittelter Tätigkeiten des Versicherungsnehmers im Rahmen einer vermittelten Betriebshaftpflichtversicherung
Normenkette
AHB Ziff. 7.14
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 20.07.2010; Aktenzeichen 13 O 100/10) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.7.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. - Az.: 13 O 100/10 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens beim BGH zu dem Az.: IV ZR 422/12 zu tragen.
Das angefochtene Urteil des LG und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 30.000 EUR.
Gründe
I. Der Kläger verlangt die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten wegen behaupteter Pflichtverletzung bei Durchführung eines Versicherungsmaklervertrages sowie den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten.
Der Beklagte ist Versicherungsmakler, der Kläger selbständiger Ofenbaumeister. Er bietet Ofen- und Kaminbauarbeiten an. Ob dies auch für weitere Handwerksarbeiten gilt, nämlich Fliesenlegerarbeiten, ist zwischen den Parteien streitig. Die von dem Kläger verwendeten Geschäftsbriefbögen weisen auf "Öfen-Kamine-Fliesen" bzw. "Kamine & Fliesen" hin. Es bestand eine Betriebshaftpflichtversicherung für den Handwerksbetrieb des Vaters des Klägers, R. B., deren Laufzeit am 3.9.2009 endete.
Am 25.8.2009 besuchte der Beklagte den Kläger zu Hause und empfahl ihm den von diesem - grundsätzlich - gewünschten Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung und zwar bei der I. AG. Hierzu legte er dem Kläger die von ihm, dem Beklagten, ausgefüllte und vorbereitete "Deckungsnote BHV für Handwerker" zur Unterschrift vor. Der Kläger unterzeichnete sie.
Danach erhielt der Kläger von dem Beklagten per E-Mail die "Dokumentation zur Beratung mit Herrn R. K.", auf deren Inhalt verwiesen wird, sowie am 2.9.2009 die als Anlagenkonvolut K 4 sich bei der Akte befindenden Unterlagen, nämlich AHB Haftpflicht, Informationen gem. § 1 VVG InfoV, Besondere Bedingungen, Beiblatt Baunebengewerbe, Allgemeine Bedingungen Umweltschadenhaftpflichtversicherung, Merkblatt Datenverarbeitung.
Der Versicherungsfall wird in Ziff. 1 der AHB wie folgt beschrieben:
"Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an."
In der von dem Beklagten ausgefüllten und vom Kläger unterzeichneten "Deckungsnote" heißt es u.a.:
"Versicherungsbeginn: 1.9.2009 ... Ausgeübtes Handwerk: Ofensetzer ... Gesamt-Lohn/Umsatz: 30.500 EUR... Vorversicherung: Nein".
Kurz nach Unterzeichnung der Deckungsnote seitens des Klägers rief dieser bei dem Beklagten an. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Er bildet einen Kernpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung.
Auf das Telefonat hin fügte der Beklagte - unstreitig - handschriftlich in den ursprünglichen Text der Deckungsnote, in welcher es unter der Rubrik "Ausgeübtes Handwerk" heißt: "Ofensetzer", den Zusatz: "inkl. zugehöriger Fliesenarbeiten" ein. Es handelt sich um die Version der Deckungsnote, die sich als Anlage K 6 bei der Akte befindet.
Die I. AG stellte unter dem Datum vom 9.9.2009 den Versicherungsschein aus. Dieser ging dem Kläger zu, der ihn zu seinen Unterlagen nahm. Als Versicherungsbeginn wird der 3.9.2009 genannt. Unter "Versicherte Risiken" wird mit der Kennnummer 1536 292 angegeben: " Kamin-, Ofen- und Herdsetzer, Feuerungs- und Luftheizungsbau".
Unter dem Datum vom 25.11.2009 meldete der Kläger der I. AG einen Schaden im Zusammenhang mit Arbeiten, die er in B.,... Straße 57, durchgeführt haben will. Es habe sich, so seine Darstellung in der Schadensmeldung, um "Fliesen- und Natursteinverlegung inkl. aller dazu gehörenden Nebenarbeiten" gehandelt.
Als Sachschaden hat der Kläger angegeben: " Der gesamte Keller ist unter dem Estrich durchnässt, ebenso diverse Wände sowie Fahrstuhlschächte ...