Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10.10.2018, Az. 8 O 116/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Potsdam sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung eines am 29. Februar /07. März 2012 für den Erwerb einer privat genutzten Immobilie geschlossenen, grundschuldgesicherten Verbraucherdarlehens über einen Nennbetrag von 68.000 EUR nach mit Schreiben vom 11. April 2017 erklärten Widerruf in Anspruch. Sie verlangt insoweit die Abgabe eines Angebotes auf Abtretung der Sicherungsgrundschulden nach Zahlung des von ihr unter Berücksichtigung der fortlaufend unter Vorbehalt geleisteten Darlehensraten errechneten Saldos. Ferner begehrt sie die Feststellung des Verzuges der Beklagten mit Abgabe dieses Angebotes, der Rückerstattungspflicht in Bezug auf alle noch gezahlten Beträge sowie der Einstandspflicht für alle weiteren infolge der Weigerung der Beklagten, das Angebot auf Abtretung der Grundschuld abzugeben, beruhenden Schäden und verlangt die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Hilfsweise begehrt sie festzustellen, dass sie aus dem Darlehensvertrag seit Widerruf keine vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde.
Die Vertragsurkunde beinhaltet unter anderem die im Folgenden wiedergegebenen Bestimmungen:
Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Sparkasse, ... Fax: ...E-Mail: kontakt@...
Widerrufsfolgen
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 8,20 EUR zu zahlen.
Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.
Der Darlehensnehmer hat der Sparkasse auch die Aufwendungen zu ersetzen, die diese an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.
Die dem Vertrag als Anlage beigefügten und in diesen einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten u.a. die folgende Regelung:
"Nr. 11 Aufrechnung und Verrechnung
(1) Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) (...)" Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die in dem Darlehensvertrag erteilte Widerrufsinformation unter verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft sei. Sie hat insbesondere geltend gemacht, die Information, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrages, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensvertrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)", sei nicht nur deshalb falsch, weil der Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den rechtsunkundigen Verbraucher unklar sei, sondern auch deshalb, weil die sog. Kaskadenverweisung europarechtswidrig sei. Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt hat die Klägerin in der ersten Instanz gemäß § 148 ZPO ...