Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: VOB/B-Verträge und die 30-jährige Verjährungsfrist bei Organisationsverschulden
Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 8 O 92/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam – 8 O 92/98 – vom 30. September 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 31.748,00 DM.
Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 31.748,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für eine mangelhaft erbrachte Bauleistung.
Die Parteien schlossen am 20. September 1992 einen Bauvertrag unter Zugrundelegung der Geltung der Bestimmungen der VOB/B. Gegenstand dieses Vertrags war u. a. ein von der Beklagten herzustellender Betonboden in der Pkw-Werkstatt des Klägers. Diese Leistung erbrachte die Beklagte mangelhaft. Zur Beseitigung dieses Mangels sind der vollständige Abbruch und die fachgerechte Erneuerung des eingebrachten Estrichs erforderlich; der Kostenaufwand hierfür beträgt insgesamt 42.000,00 DM.
Die Abnahme jener mangelhaften Bauleistung erfolgte im Februar 1994. Mit Schreiben vom 5. bzw. 11. April 1994 teilte der Kläger bzw. der von ihm beauftragte Architekt die festgestellten Baumängel der Beklagten mit. Diese erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 4. Mai 1994, daß sie lediglich bereit sei, im Werkstattboden vorhandene Hohlräume und Risse mit Kunstharz zu verfüllen. Zu einer solchen Nachbesserung kam es in der Folge allerdings nicht.
In einem vorangegangenen Verfahren umgekehrten Rubrums forderte die Beklagte vom Kläger die Zahlung ausstehenden Restwerklohns in Höhe von 44.447,40 DM. Gegen diese Forderung hat der Kläger in jenem Rechtsstreit hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der vorstehend bezeichneten Mangelbeseitigungskosten erklärt. Das zuständige Landgericht hat die Klage in jenem Verfahren als insgesamt unbegründet abgewiesen, weil die Klageforderung, die nach den dortigen Feststellungen tatsächlich nur in Höhe von 10.252,00 DM entstanden war, insoweit durch die erklärte Hilfsaufrechnung erloschen sei. Dieses zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil ist dem Kläger am 13. und der Beklagten am 16. Juni 1997 zugestellt worden.
Mit seiner am 27. Februar 1998 erhobenen Klage macht der Kläger den nicht durch die Hilfsaufrechnung in jenem vorangegangenen Verfahren erloschenen Teil seiner Schadensersatzforderung geltend und verlangt von der Beklagten die Zahlung des verbleibenden Restbetrags in Höhe von 31.748,00 DM.
Die Beklagte hat gegen die Klageforderung die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht Potsdam hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klageforderung nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B verjährt sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet; die Klageforderung ist jedenfalls nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B verjährt.
Die zweijährige Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B beginnt nach §§ 639 Abs. 1 Satz 2 BGB, 13 Nr. 4 Abs. 3 1. Halbs. VOB/B mit der Abnahme des Werks. Diese ist hier unstreitig im Februar 1994 erfolgt. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es dahinstehen, ob die Verjährungsfrist – wie der Kläger meint – aufgrund der Baumangelanzeige vom 5. bzw. 11. April 1994 bis zum 4. Mai 1994, dem Datum des Schreibens der Beklagten, mit welchem sie nach Ablauf der ihr gesetzten Nachbesserungsfrist angeboten hat, allenfalls eine nur unfachgerechte Ausbesserung vornehmen zu lassen, unterbrochen war oder nicht. Selbst wenn der Lauf der Verjährungsfrist im Streitfall insgesamt erst am 5. Mai 1994 begonnen hätte, wäre sie jedenfalls am 27. Februar 1998 – dem Tag des Eingangs der Klage beim Gericht der ersten Instanz – abgelaufen gewesen.
Der Lauf der Verjährungsfrist ist im Ergebnis auch nicht nach Maßgabe von § 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung in dem vorangegangenen Verfahren umgekehrten Rubrums unterbrochen worden. Soweit die Hilfsaufrechnung zum Erlöschen des dort nur begründeten Teils jener Klageforderung in Höhe von 10.252,00 DM gerührt hat, ist das für den streitigen Ablauf der Verjährungsfrist ohne Belang; eine Unterbrechung nach § 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann nur hinsichtlich des durch die Hilfsaufrechnung nicht verbrauchten Teils der Gegenforderung eintreten (vgl. BGH NJW 1990, 2680, 2681; MünchKomm/von Feldmann, BGB, 3. Aufl., § 209 BGB, Rn. 19; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Auflage, § 209 BGB, Rn. 19). Hiernach war die in dem vorangegangenen Verfahren erklärte Eventualaufrechnung grundsätzlich geeignet, den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der Klageforderung zu unterbrechen, doch dauerte diese Unterbrechung zunächst nur bis ...