Leitsatz (amtlich)
Der Prozessbürge, der an den Vollstreckungsschuldner zahlt, kann den Betrag der Zahlung als Aufwendungsersatz nach § 670 BGB aus eigenem Recht vom Hauptschuldner zurückfordern.
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 20.08.2003; Aktenzeichen 8 O 201/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Potsdam vom 20.8.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die sie - die Klägerin - als Bürgin geleistet hat.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 87.109,95 DM nebst 4 % Zinsen ab 29.1.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., P. und Dr. K. sowie durch Vernehmung des Vorstandes der Klägerin Z. als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsprotokolle vom 5.3.2002 (Bl. 291-293 d.A.), 23.10.2002 (Bl. 315-319 d.A.) und 28.5.2003 (Bl. 433-435 d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat durch Urteil vom 20.8.2003 unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 23.619,13 Euro, entsprechend 46.195,01 DM, nebst 4 % Zinsen ab 29.1.2000 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch aus § 670 BGB auf Zahlung von 81.539,13 DM erlangt. Der Gestellung der Prozessbürgschaft habe eine Beauftragung durch die Beklagte zugrunde gelegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Zeuge Dr. K. telefonisch die Gestellung der Bürgschaft gewünscht habe; das folge aus der Aussage des Vorstands der Klägerin Z.. Das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Auftragsvertrags sei von der Klägerin konkludent angenommen worden. Der Zeuge Dr. K. sei als Vertreter der Beklagten anzusehen, nachdem er in den Rubren der Urteile des LG Chemnitz vom 30.12.1998 und des OLG Dresden vom 20.10.1999 als deren Geschäftsführer angegeben sei. Eine Beauftragung der Beklagten durch die Klägerin mit der Prozessführung gegen die Prozessgegner H. und W. sei hingegen nicht bewiesen worden. Die Zeugen Dr. K. und P. hätten diese Behauptung nicht bestätigt. Insoweit ergebe sich auch nichts aus den Schreiben der Klägerin vom 28.1.1999 und 31.3.1999. Die vom Zeugen Dr. K. bekundete Erklärung des Vorstandes der Klägerin Z., die Klägerin trete der Vereinbarung der Beklagten und des Zeugen P. vom 29.12.1997 bei, stelle nicht einen Schuldbeitritt dar, da eine Beauftragung der Beklagten zur Wahrung der Interessen der Klägerin nicht erforderlich gewesen sei; die Vollstreckung aus dem Urteil des LG Chemnitz habe vielmehr den Interessen der Beklagten entsprochen. Der Auftrag zur Erteilung der Bürgschaft unterliege nicht der Schriftform nach § 766 S. 1 BGB, da auf Seiten der Klägerin ein Handelsgeschäft gem. § 350 HGB vorliege. Die Aufwendungen der Klägerin i.H.v. 81.539,13 DM seien unstreitig, sodass die Beklagte diesen Betrag zu erstatten habe; die Erforderlichkeit weiterer Aufwendungen i.H.v. insgesamt 5.570,82 DM sei hingegen nicht bewiesen worden. Der Anspruch der Klägerin sei nicht durch eine Verbuchung der verauslagten Beträge auf einem Aval- und sodann auf einem Geschäftskonto des Zeugen P. untergegangen; der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei widersprüchlich. Allerdings seien der Anspruch i.H.v. 35.344,12 DM, entsprechend 18.071,16 Euro, gem. § 389 BGB erloschen. Der Beklagten habe nämlich in dieser Höhe ein Anspruch gegen die Klägerin aus § 670 BGB i.V.m. der Vereinbarung vom 29.12.1997 auf Erstattung im Rechtsstreit gegen die Prozessgegner H. und W. entstandener Kosten zugestanden, gegen die sie unter dem 20.11.2000 die Aufrechnung erklärt habe. Hingegen laufe die Aufrechnung gegen abgetretene Werklohnforderungen der S. & Co. B. GmbH leer. Es fehle bereits an der Gegenseitigkeit der Forderungen, da hier eigene Ansprüche der Klägerin aus § 670 BGB gegeben seien, auf die §§ 774, 412, 404 BGB nicht anwendbar seien.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 20.8.2003 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 8.9.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 20.11.2003 an diesem Tag begründet.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Potsdam vom 20.8.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 46.195,01...