Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung und Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt
Leitsatz (amtlich)
Aufstockungsunterhalt: Berechnung und Befristung des Anspruchs.
Normenkette
BGB §§ 1570, 1573 Abs. 2, § 1577 Abs. 1, § 1578 Abs. 1 S. 1, § 1578b Abs. 2, § 1585b Abs. 2
Verfahrensgang
AG Perleberg (Urteil vom 15.09.2008) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.9.2008 verkündete Urteil des AG Perleberg abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen nachehelichen Unterhalt, wie folgt, den zukünftigen jeweils bis zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen:
- 28,57 EUR für den Monat Mai 2007,
- 158 EUR für die Monate Juli bis Dezember 2007,
- 260 EUR für die Monate Januar bis Dezember 2008,
- 259 EUR für die Monate Januar 2009 bis Dezember 2013.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, monatlichen Unterhalt, wie folgt, an den Service für Arbeit ... zu zahlen:
- 127,43 EUR für den Monat Mai 2007,
- 156 EUR für den Monat Juni 2007.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 49 % und dem Beklagten zu 51 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin macht nachehelichen Unterhalt ab Dezember 2006 geltend.
Die am ...9.1969 geborene Klägerin und der am ...5.1967 geborene Beklagte haben am 2.2.1999 geheiratet. Die Parteien haben zwei gemeinsame Kinder, A ..., geboren am ...6.1990, und B ..., geboren am ...2.2001. Die Trennung erfolgte im Jahr 2004. Die Kinder leben seither bei der Klägerin. Durch Urteil des AG vom 6.11.2006, insoweit rechtskräftig seit 14.12.2006, wurde die Ehe der Parteien geschieden.
Die Klägerin ist 31 Stunden in der Woche als Arzthelferin tätig. Zumindest zeitweise hat sie Leistungen nach dem SGB II erhalten.
Mit Anwaltsschreiben vom 24.11.2006 forderte die Klägerin den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zum Zwecke der Unterhaltsberechnung und zur Zahlung von mindestens 400 EUR ab 1.12.2006 auf.
Durch das angefochtene Urteil hat das AG die auf Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts von 387 EUR ab Januar 2007 und rückständigen Unterhalts von 146 EUR für Dezember 2006 gerichtete Klage zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie trägt vor:
Mit Rücksicht darauf, dass sie als Arzthelferin auf 31-Stundenbasis beschäftigt sei und daneben eine freiberufliche Tätigkeit als Qigong-Lehrerin ausübe, die bislang noch keine nennenswerten Einkünfte abwerfe, sei sie bereits jetzt vollschichtig erwerbstätig. Die beiden gemeinsamen Kinder seien auch schon während der Ehe im Wesentlichen von ihr betreut worden. Soweit man sie auf die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit verweisen wolle, sei die außerordentlich hohe Arbeitslosigkeit im Gebiet der P. zu berücksichtigen.
Beide Kinder hätten unter der Trennung der Eltern gelitten. A. habe erhebliche Schwierigkeiten mit dem Schulwechsel gehabt und in ihren Leistungen stark nachgelassen. Die kleine B ... habe die Zeit, in der sie, die Klägerin, habe arbeiten müssen, bei einer Tagesmutter verbracht. Zwangsläufig habe sie, die Klägerin, ihre gesamte Zeit nach der Arbeit mit B. verbracht. Bis heute leide B. unter Einschlafschwierigkeiten, habe starke Verlustängste und schlafe fast ausschließlich im Bett der Mutter, auch wenn sie, die Klägerin, sich darum bemühe, B. zur Selbständigkeit zu erziehen.
Wenn sie etwa 30 Stunden in der Woche gearbeitet habe, könne sie nicht bereits unmittelbar danach mit ihrer Tochter zusammen sein. Montags arbeite sie in der Zeit von 7:30 Uhr bis 19:00 Uhr. Die Mittagspause von 2 Stunden verhelfe ihr zum Erledigen von Tätigkeiten im Haushalt. Davon profitiere B. aber nicht. Die Tagesmutter habe ihre Einrichtung 4 km außerhalb von Pe. gehabt. Sie, die Klägerin, sei mit dem Fahrrad oft dorthin gefahren, um Fahrtkosten zu sparen.
Die Tätigkeit als Arzthelferin in einer Praxis für chinesische Medizin mache es erforderlich, dass sie sich weiterbilde. An einigen Wochenenden sei sie ab Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag zur Weiterbildung in M. gewesen. Auch solche Situationen seien für die beiden Töchter und sie anfangs nicht leicht gewesen. Einige Wochenenden habe B. bei ihrem Vater verbracht. Nach den Aufenthalten dort habe sie B. wieder "aufbauen" müssen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, ab 1.1.2007 monatlichen Unterhalt von 313 EUR ab Dezember 2006 zu zahlen, wobei ein Betrag von 127,43 EUR für Mai 2007 und ein solcher von 243,43 EUR für Juni 2007 an den Service für Arbeit ... in Pe. zu zahlen ist, während die übrigen Zahlungen an sie selbst erfolgen sollen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Zu Recht habe das AG die Klägerin auf den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit hingewiesen. Da die Klägerin selbst vortrage, d...