Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 17.06.2008; Aktenzeichen 1 O 70/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.6.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 70/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde C... war.
Nach § 7 ihrer am 10.5.1999 neu gefassten Satzung (Bl. 194-203 d. A.) bestellte die Gemeinde C... den Hauptausschuss der Gemeindevertretung zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte. Der Hauptausschuss sollte die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung vertreten. Die Gesellschafterversammlung ist nach der Satzung für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig. § 8 der Satzung sah vor, dass die Klägerin einen Aufsichtsrat hat, dessen Rechte und Pflichten sich aus den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung ergeben sollten.
Die Gemeinde C... überließ der Klägerin durch einen langfristigen Pachtvertrag den Campingplatz "..." und dessen Bewirtschaftung. Hierfür richtete die Klägerin ein Konto bei der ... ...kasse mit der Nummer 3520000414 ein.
Der beklagte Rechtsanwalt wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 21. März 2001 zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin berufen, nachdem der vorherige Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hatte und abberufen worden war. Am selben Tag schlossen die Gemeinde C..., vertreten durch den Bürgermeister, und der Beklagte als "Geschäftsführer" der Klägerin eine Vereinbarung (Bl. 16-17 d. A.), in der es u. a. heißt:
I Vorbemerkung
1. Der vorläufige Bericht des Geschäftsführers über die finanzielle Situation wird entgegengenommen. Der Gemeinde ist bekannt, dass nach den bisher vorgelegten Unterlagen die (Klägerin) zahlungsunfähig, ggf. sogar überschuldet ist. Die (Klägerin) ist gegenwärtig nicht in der Lage, alle fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Das gezeichnete Kapital ist aufgezehrt, ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ist vorhanden ...
...
3. Der bisherige Geschäftsführer ... hat sein Amt niedergelegt und ist abberufen worden. Die Gemeinde benötigt einen neuen Geschäftsführer, der Sanierungsmöglichkeiten prüft, wobei eine stille Liquidation angestrebt wird. ...
...
II. Vereinbarung
1. Der Geschäftsführer wird beauftragt, eine umfassende Prüfung der Gesellschaft vorzunehmen und Sanierungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Er soll mit den gegenwärtigen Gläubigern den Erlass derer Forderung verhandeln.
2. Für die Prüfung der Gesellschaft erhält der Geschäftsführer ein Einmalhonorar von 15.000,-- DM netto und monatlich beginnend ab März 2001 bis zum Dezember 2001 ein Honorar in Höhe von 6.500,-- DM netto.
3. Die Gemeinde stellt den Geschäftsführer von Haftungsansprüchen wegen einer möglichen Insolvenzverschleppung frei. ...
4. Zur Befriedigung der gegenwärtigen vorhandenen Kleingläubiger gemäß Anlage erhält der Geschäftsführer einen einmaligen Zuschussbetrag von 50.000 DM, den die Gemeinde auf erste Anforderung zahlen wird.
5. Die Gemeinde erklärt hinsichtlich ihrer eigenen Forderungen einen Rangrücktritt hinter die Forderungen anderer Gläubiger, zumal diese ohnehin eigenkapitalersetzend sind. ...
Der Beklagte , der am 2.7.2001 im Handelsregister als Geschäftsführer der Klägerin eingetragen wurde, richtete für die Klägerin ein Treuhandkonto bei der ... Bank in P... ein. Dorthin zahlte die Gemeinde den angekündigten Betrag von 50.000,00 DM.
Am 25. Juli 2001 fand eine Sitzung der Gemeindevertretung C... statt, an der auch der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin teilnahm und über den aktuellen Stand der Veräußerung der Gesellschaft berichtete. Unter dem Tagesordnungspunkt 1 des Sitzungsprotokolls (Bl. 46-50 d. A.) heißt es u. a.:
(Der Beklagte) berichtet ausgehend vom Beschluss der Gemeindevertretung C... zum Verkauf der W...(= Klägerin)-Geschäftsanteile, dass die Forderung der D...-Bank sich zum 16.06.01 nunmehr auf 99.185,81 DM an Zins- und Tilgungsleistung erhöht hat. Die Gesellschaft ist bei Zahlung dieser Verpflichtung zahlungsunfähig. ...
... Des Weiteren erfolgt die Rückzahlung des Zuschusses der Gemeindevertretung C... zur Auszahlung der Forderungen der Kleingläubiger in Höhe von 50.000,- DM. Diese Gelder können dann für die Weiterführung des Campingplatzes ... Verwendung finden.
... Die bisher angenommenen 110.000,00 DM für den Campingplatz ... werden für die Auszahlung des Zuschusses an die Gemeinde in Höhe von 50.000,00 DM verwendet. Den Restbetrag für die Zahlung des Honorars des Geschäftsführers.
Am 27. Juli 2001 erstellte der Beklagte gegenüber der Klägerin e...