Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 19.02.2010; Aktenzeichen 3 O 341/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Februar 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 341/06, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz jedes weitergehenden künftigen Schadens wegen behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung und Organisationsverschulden im Zusammenhang mit einer Operation in dem von der Beklagten zu 1. betriebenen Klinikum K... am 12.04.2005 in Anspruch, bei der der Beklagte zu 3. beim Kläger wegen fortlaufender Schmerzen im Rahmen einer Handgelenksarthrose links dort eine Denervierung (Nervendurchtrennung) durchführte. Dem Eingriff vorangegangen war ein Eingriff am 23.11.2004, bei dem der Chefarzt der entsprechenden Station des Klinikums K..., der Beklagte zu 2., eine Arthroskopie des linken Handgelenks und wegen der Diagnose einer Tendovaginitis ebenfalls links eine Spaltung des ersten Streckerfachs vorgenommen hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und dessen mündlicher Erläuterung die Klage mit am 19.02.2010 verkündetem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, es sei nicht erwiesen, dass die Operationen am 23.11.2004 und 12.04.2005 nicht dem Facharztstandard entsprochen hätten. Die Arthroskopie am 23.11.2004 sei laut Sachverständigem indiziert gewesen und der Kläger sei vor der Arthroskopie auch ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Aufgrund der fortbestehenden Beschwerden des Klägers sei die Entscheidung für die Handgelenksdenervierung im April 2005 laut Sachverständigem nicht zu beanstanden, sie sei auch ordnungsgemäß nach Facharztstandard durchgeführt worden. Der Sachverständige habe nachvollziehbar begründet, dass die Resektion um 1 cm medizinisch ausreichend gewesen sei. Gegenüber der Versteifung des Handgelenks habe die Denervierung den Vorzug, dass Funktionalität, Motorik und Sensibilität zunächst erhalten blieben; demgegenüber stelle die Versteifung bei Fortschreiten der Arthrose die ultima ratio dar. Weiter hat das Landgericht ausgeführt, es sei nicht bewiesen, dass die vom Kläger geschilderten Beschwerden in der Schulter in Zusammenhang mit der Operation vom 12.05.2005 (richtig: vom 12.04.2005) stünden. Der Sachverständige habe ausschließen können, dass der Arm während der Operation überdehnt worden sein könnte. Er habe weiter überzeugend ausgeführt, dass auch nicht von einem Lagerschaden ausgegangen werden könne, da ein solcher extrem selten sei und der vom Kläger beklagte Schmerz dafür auch nicht typisch sei. Schließlich könnten die Beschwerden im Schulterbereich vor der Operation von den Schmerzen im Handgelenk überlagert worden sein, so dass sie vom Kläger zuvor nicht wahrgenommen worden seien.
Der Kläger hat gegen das ihm zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 26.02.2010 zugestellte Urteil mit am 25.03.2010 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nachdem die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert worden war, mit am 25.05.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Mit dem Rechtsmittel greift der Kläger das erstinstanzliche Urteil an, soweit es die Klage bezüglich der im Zusammenhang mit der Operation vom 12.04.2005 stehenden Ansprüche abgewiesen hat; Schadensersatz wegen Fehler im Zusammenhang mit der Operation am 23.11.2004 macht er mit der Berufung nicht mehr geltend. Zur Begründung des Rechtsmittels führt der Kläger aus, das Urteil des Landgerichts sei aufgrund neuer Tatsachen und hinsichtlich der Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft. Aufgrund anhaltender Schmerzen habe sich der Kläger in Behandlung von Priv.-Doz. Dr. med W... ins Klinikum P... begeben. Auf einem dort am 02.03.2010 angefertigten Röntgenbild der kompletten linken Schulter sei ein alter Bruch des Schlüsselbeins erkennbar, welcher falsch zusammengewachsen sei. Dieser resultiere aus der Operation am 12.04.2005. Die Schulterbeschwerden des Klägers seien erst nach dieser Operation aufgetreten. Die Mutmaßung des Landgerichts, dass er die Schmerzen vor der Operation nicht wahrgenommen habe, weil sie von den Handschmerzen überdeckt gewesen seien, sei medizinisch laienhaft und halte einer verständigen Würdigung nicht stand, zumal der Kläger auch danach noch Handgelenksschmerzen gehabt habe. Der Schlüsselbeinbruch müsse am 12.04.200...