Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 26.02.2009; Aktenzeichen 2 O 81/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.06.2012; Aktenzeichen II ZR 241/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.2.2009 verkündete Teil-Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 2 O 81/08 -, berichtigt durch Beschluss vom 5.10.2009, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine im LPG-Register des Kreises C... verzeichnete landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft. Die Beklagte ist eine GmbH & Co. KG.

Im Jahre 1991 beabsichtigten die Genossen der Klägerin, ihren landwirtschaftlichen Betrieb künftig in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft zu führen. Sie fassten am 29.4.1991 bei 180 abgegebenen Stimmen ohne Gegenstimmen einen sog. Teilungsbeschluss, wonach das gesamte Vermögen der Klägerin auf der Grundlage der fortgeschriebenen DM-Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 mit Aktiva und Passiva auf das übernehmende Unternehmen mit Wirkung vom Tage der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister übertragen werden sollte, und zwar gegen Gewährung von Anteilen an alle Mitglieder der Klägerin. Dies sollte in der Weise geschehen, dass das Vermögen der Klägerin auf die mit Gesellschaftsvertrag vom 29. Mai 1991 gegründete Beklagte übertragen wird. Die Klägerin wurde dabei zum einen Alleingesellschafterin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zum anderen deren alleinige Kommanditistin. Ihre Kommanditanteile sollten sodann später auf die Genossen übertragen werden, soweit diese sich nicht abfinden ließen.

Die Beklagte wurde am 26.5.1992 in das Handelsregister eingetragen, eingetragen wurde auch, dass die Klägerin mit einer Einlage von 4.728.700,-- DM ihre Kommanditistin ist.

Mit Schreiben vom 17.6.1992 (Bl. 250 d. A.) unterrichtete die Beklagte alle Mitglieder der Klägerin von ihrer Eintragung in das Handelsregister und kündigte eine Gesellschaftsversammlung an, die unter notarieller Aufsicht stattfinden und zur namentlichen Eintragung aller Kommanditisten in das Handelsregister führen sollte. Außerdem übersandte sie mit diesem Schreiben einen Mustervertrag über die Veräußerung einer Kommanditbeteiligung. In der Folgezeit veräußerten 141 Mitglieder der Klägerin ihren Kommanditanteil an die G... A... B...-GmbH.

Am 20.8.1993 fand die angekündigte Versammlung der verbliebenen Mitglieder der Klägerin statt, wobei von 174 Mitgliedern 133 der Einladung gefolgt waren. An diesem Tag wurde eine Anmeldung zum Handelsregister gefertigt, die von der Komplementärin der Beklagten, der Klägerin und den neuen Kommanditisten einschließlich der A... B... GmbH G... unterzeichnet wurden. Darin wurde zum Handelsregister das Ausscheiden der Klägerin als Kommanditistin und die Übertragung ihres Kommanditanteils nach Teilung auf ihre bisherigen Mitglieder und die A... B... GmbH G... (Bl. 210-249 d. A.) angemeldet. In der Anmeldung heißt es außerdem, dass vorsorglich nochmals in Erfüllung der übernommenen Kommanditeinlage durch die LPG ihr gesamtes Vermögen mit Aktiva und Passiva auf die neugegründete Kommanditgesellschaft übertragen werde (Bl. 214 d. A.).

Am 15.11.1994 wurde das Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten und der Eintritt der Mitglieder der Klägerin sowie der A... B... GmbH G... im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach der Klägerin in das Handelsregister eingetragen.

Am 8.12.1994 wurde im Handelsregister der Beklagten von Amts wegen ein Umwandlungsvermerk eingetragen, ausweislich dessen die Beklagte durch Umwandlung der Klägerin nach § 23 LwAnpG entstanden ist. Die Klägerin wurde am 9.12.1994 im LPG-Register gelöscht, außerdem wurde dort ein Hinweis auf die für die Beklagte geführten Registerakten eingetragen.

Das Amtsgericht Cottbus - Genossenschaftsregister - bestellte auf Antrag der Eheleute Gu... vom 6.11.2001 mit Beschluss vom 28.10.2003 einen Nachtragsliquidator für die Klägerin. Diesen Beschluss hob das Landgericht Cottbus auf die sofortige Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 24.5.2004 (Az.: 11 T 10/03) mit der Begründung auf, den Eheleuten Gu... sei es unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Umwandlung der Klägerin in die Beklagte zu berufen. Mit Beschluss vom 3.5.2006 (Bl. 27-31 d. A.) bestellte das Registergericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein weiteres Mal einen Nachtragsliquidator. Der zuletzt genannte Beschluss ist rechtskräftig.

Die Klägerin versuchte seit März 2004 vergeblich, mit der Beklagten eine Vereinbarung zu schließen, durch die die Beklagte gegen Zahlu...

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