Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 26.03.1997; Aktenzeichen 5 O 435/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26.03.1997, Az.: 5 O 435/96 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner DM 86.250,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 23.07.1996 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von DM 98.000,00 abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleichlautender Höhe Sicherheit leistet.

Die Beschwer der Beklagten beträgt DM 86.250,00.

 

Tatbestand

Mit Werkvertrag vom 06.05.1995 beauftragten die Beklagten die Klägerin mit der Komplettsanierung des Bauvorhabens S. Straße … in C. Die Parteien vereinbarten einen Pauschalfestpreis. Weiter legten sie fest, daß der Auftraggeber 5 % der Bruttoschlußrechnungssumme als Gewährleistungseinbehalt zurückhalten dürfe. Der Auftragnehmer sollte berechtigt sein, den Gewährleistungseinbehalt durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft in Höhe des Einbehaltes abzulösen.

Nach Durchführung der Arbeiten nahmen die Beklagten die Leistung der Klägerin in einem förmlichen Termin am 13.12.1995 ab. Von der Abnahme ausdrücklich ausgenommen wurde das Gewerk Flachdach. Hierzu wurde im Protokoll vermerkt: „Abnahme erfolgt hiermit. Die Teilleistung Flachdach wird wegen nicht vertragsgerechter Leistung nicht abgenommen. Die vom Auftraggeber aufgestellte Behauptung, Leistungen seien zum Teil nicht vertragsgerecht ausgeführt worden, wird vom Auftragnehmer vorsorglich bestritten.”

Wenig später legte die Klägerin Schlußrechnung und wies hierin ausgehend von der Bruttoabrechnungssumme einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von DM 86.250,00 aus.

Über die Abrechnung gab es Differenzen zwischen den Parteien. Mit der Schlußrechnung wandte sich die Klägerin an die Beklagten mit Schreiben vom 17.01.1996. In diesem Schreiben bot sie den Beklagten einen Vergleich zur Regelung aller gegenseitigen Ansprüche an. Dieser Vergleich sah unter Ziffer 2 vor, daß die Beklagten den Gewährleistungseinbehalt von DM 86.250,00 innerhalb von drei Tagen nach Übergabe einer Bürgschaftsurkunde ausbezahlen sollten. Nach Auszahlung dieses Betrages sowie der Schlußrechnungssumme sollten die Beklagten eine Ausführungsbürgschaft der Wi. Garantie zurückgegeben Zug um Zug gegen Rückgabe der Zahlungsbürgschaft durch die Klägerin. Entsprechend dem Schreiben übermittelte die Klägerin eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 86.250,00 DM der V. Versicherung. Die Urkunde enthält den Passus, daß die Bürgschaft dazu diene, die vertragsgemäße Gewährleistung für fertiggestellte und mängelfrei abgenommene Arbeiten sicherzustellen.

Mit undatiertem Schreiben, eingegangen bei der Klägerin am 21.02.1996 per Telefax, bedankten sich die Beklagten für die Übermittlung der Gewährleistungsbürgschaft und kündigten an: „Die Überweisung des Gegenwerts werden wir veranlassen.” Von diesem Gegenwert brachten sie jedoch 11.500,00 DM in Abzug, und zwar für die von der Klägerin zu tragenden Baustromkosten, Baugaskosten und die Kosten der Avalprovision für die von den Beklagten gestellte Zahlungsbürgschaft. Diese Gegenforderungen sollten bei Vorliegen entsprechender Belege pfenniggenau abgerechnet werden. Unter Berücksichtigung der Gegenforderungen schrieben die Beklagten, ein Betrag von DM 74.750,00 komme zur Anweisung. Sie baten, die Schlußrechnung in zwei Rechnungen per 31.12.1995 aufzuteilen und mahnten die Beseitigung von Mängeln sowie Restarbeiten an. Die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft behielten die Beklagten sich bis zur Erstellung und Abnahme der Leistung „Dach” laut Abnahmeprotokoll vor.

Entgegen der Ankündigung erfolgte keine Auszahlung, auch nicht auf Mahnung vom 16.07.1996 mit einer letzten Zahlungsfrist bis zum 23.07.1996.

Die Klägerin war der Ansicht, nach Übermittlung der Bürgschaftsurkunde seien die Beklagten zur Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes verpflichtet. Diesem Auszahlungsanspruch dürften die Beklagten keine Gegenforderungen entgegenhalten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 86.250,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 23.07.1996 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie waren der Ansicht, die Bürgschaftsurkunde sei unwirksam, da nach ihrem Wortlaut nicht die Klägerin die Hauptschuldnerin sei. Darüber hinaus haben sie die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes darum abgelehnt, weil die Kosten für die vertragsgerechte Herstellung des Daches die Klageforderung überstiegen. Diese Kosten seien sie berechtigt, der Klageforderung entgegenzuhalten, da vom Umfang der Bürgschaft nur mangelfrei abgenommene Gewerke abgedeckt seien und damit gerade nicht die Kosten zur Herstellung der bislang nicht abgenommenen Dacharbeiten.

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1. ...

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