Entscheidungsstichwort (Thema)
Bankenhaftung bei Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen bei Empfehlung einer Medienfondsbeteiligung
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 14.05.2010) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. vom 14.5.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.500 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.2.2009 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die künftigen Schäden zu erstatten, die ihm mittelbar oder unmittelbar aus der am 2.9.2003 gezeichneten Beteiligung an der F. GmbH & Co. KG im Nennwert von 30.000 EUR entstehen.
3. Die Verurteilung gem. Ziff. 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers auf Übertragung der von ihm am 2.9.2003 gezeichneten Beteiligung an der F. GmbH & Co. KG im Nennwert von 30.000 EUR sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger am 2.9.2003 gezeichneten Beteiligung an der F. GmbH & Co. KG im Nennwert von 30.000 EUR in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger, ein Arzt und seit 1993 Kunde der beklagten Bank, bei der er ein Giro-, ein Sparkonto und ein Depot unterhielt, nimmt diese im Wege des Schadensersatzes auf Rückabwicklung einer Beteiligung an der F. GmbH & Co. KG, Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von daraus resultierenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen und entgangenen Gewinn in Anspruch. Er begehrt zudem die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Beteiligung.
Der Kläger beteiligte sich als Gesellschafter über die Treuhandkommanditistin M. GmbH mit Zeichnungsschein vom 2.9.2003 (Bl. 27 d.A., Anlage K 1) i.H.v. 30.000 EUR zzgl. 5 % Agio an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft oder V.). Gegenstand des im Verkaufsprospekt, den Kurzprospekten bzw. Flyern der Beklagten als "Garantiefonds" beworbenen Fonds, zu dem die Beklagte am 9.10.2002 ein Steuergutachten der P. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Anlage CB 30, Bl. 1289 ff. d.A.) und am 12.11.2002 ein Prospektgutachten der E. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Anlage CB 31, Bl. 1315 ff. d.A.) eingeholt hatte, war die Finanzierung von Filmproduktionen und deren Vermarktung.
Vorgestellt und erläutert wurde die Geldanlage durch die dem Kläger langjährig bekannte Mitarbeiterin der Beklagten, G. B..., wobei Einzelheiten des Gesprächs streitig sind, insbesondere ob dabei der Verkaufsprospekt (Bl. 37 ff. d.A., K 3) vorlag und dem Kläger überreicht wurde.
In dem Verkaufsprospekt heißt es auf Seite 40 (Bl. 56R d.A.) unter "Mittelverwendung" zu Punkt 0.2: "Eigenkapitalvermittlung 8,9 %". Auf derselben Seite wird dieser Punkt wie folgt erläutert:
"Der Vertrag über die Eigenkapitalbeschaffung wurde mit der V. Beratung für Banken AG abgeschlossen. Die Vergütung i.H.v. 8,9 % des Beteiligungskapitals beinhaltet eine gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer. Zuzüglich zu dieser Vergütung erhält die V. Beratung für Banken AG das Agio."
Auf derselben Seite wird das Agio wie folgt erläutert: "Ein Agio i.H.v. 5 % auf die Zeichnungssumme (Kommanditkapital) wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Annahme der Beitrittserklärung zur Zahlung fällig. Es dient der Eigenkapitalvermittlerin, der V. Beratung für Banken AG, zur zusätzlichen Abdeckung von Vertriebsaufwendungen."
Auf Seite 69 (Bl. 71 d.A.) heißt es zu dem "Eigenkapitalvermittlungsvertrag" zwischen der V. Beratung für Banken AG und der Fondsgesellschaft u.a.:
"Die V. AG hat das Recht, ihre Rechte und Pflichten aus dieser Vertriebsvereinbarung auf Dritte zu übertragen,...".
Die V. Beratung für Banken AG leitete aus den vereinnahmten Provisionen 8,25 % an die Beklagte weiter, ohne dass dies dem Kläger offengelegt wurde.
Die Beteiligung entwickelte sich wirtschaftlich nicht wie erwartet, Ausschüttungen wurden nicht vorgenommen. Nach dem Ergebnis des gegen die - zwischenzeitlich rechtskräftig zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilten - Initiatoren des V. eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden die für die Filmproduktion vorgesehenen Mittel zudem abweichend vom Inhalt des Emissionsprospekts zu etwa 80 % zweckfremd investiert. Das Finanzamt ... entzog dem Fonds daher die vorläufige steuerliche Ane...