(1) Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten ist erst zulässig, nachdem von einer der in § 3 genannten Gütestellen versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen
1. aufgehoben
2. |
in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen Überhangs nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Überfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eines Grenzbaumes nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und wegen Zuführung unwägbarerStoffe nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach dem im BrandenburgischenNachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrecht, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt; |
3. |
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presseoder Rundfunk begangen worden sind. |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. |
Klagen nach den §§ 323, 323a, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind; |
2. |
Streitigkeiten in Familiensachen; |
3. |
Wiederaufnahmeverfahren; |
4. |
Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden; |
5. |
die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltendgemacht worden ist; |
6. |
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung; |
7. |
vermögensrechtliche Ansprüche, die im Strafverfahren gemäß den §§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung geltend gemacht werden oder geltend gemacht worden sind. |
(3) 1Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer der in § 3 genannten Stellen entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben. 2Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, einebranchengebundene andere Gütestelle oder eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat.
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