(1) Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten ist erst zulässig, nachdem von einer der in § 3 genannten Gütestellen versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen

1. aufgehoben

 

2.

in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen Überhangs nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Überfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eines Grenzbaumes nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und wegen Zuführung unwägbarerStoffe nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach dem im BrandenburgischenNachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrecht, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt;

 

3.

in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presseoder Rundfunk begangen worden sind.

 

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

 

1.

Klagen nach den §§ 323, 323a, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind;

 

2.

Streitigkeiten in Familiensachen;

 

3.

Wiederaufnahmeverfahren;

 

4.

Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden;

 

5.

die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltendgemacht worden ist;

 

6.

Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung;

 

7.

vermögensrechtliche Ansprüche, die im Strafverfahren gemäß den §§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung geltend gemacht werden oder geltend gemacht worden sind.

 

(3) 1Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer der in § 3 genannten Stellen entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben. 2Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, einebranchengebundene andere Gütestelle oder eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat.

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