§§ 1 - 13 Abschnitt 1 Öffentliche Straßen, Straßenbaulast und Eigentum
§ 1 Geltungsbereich
1Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. 2Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. 3Die Grundsätze des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg vom 9. Februar 2024 (GVBl. I Nr. 6) sind entsprechend anzuwenden.[1]
§ 2 Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, selbstständigen Radwege[1], Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu der öffentlichen Straße gehören
2. |
der Luftraum über dem Straßenkörper; |
(3)[4] Radwege sind selbstständig, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.
(4[5] [Bis 09.02.2024: 3] ) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen sowie die unselbstständigen Rad- und Gehwege und die unselbstständigen Parkflächen.
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
1. |
Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes[1], |
2. |
Kreisstraßen, |
3. |
Gemeindestraßen, |
4. |
Sonstige öffentliche Straßen. |
(2)[2] 1Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind. 2Radschnellverbindungen des Landes sind Wege, selbstständige Radwege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger, mindestens regionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind. 3Die Bestimmung von Wegen, selbstständigen Radwegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Rad- schnellverbindung nimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden vor.
Bis 09.02.2024:
(2) Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(3) Kreisstraßen sind
1. |
Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises od... |
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