§§ 1 - 13 Abschnitt 1 Öffentliche Straßen, Straßenbaulast und Eigentum

§ 1 Geltungsbereich

1Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. 2Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. 3Die Grundsätze des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg vom 9. Februar 2024 (GVBl. I Nr. 6) sind entsprechend anzuwenden.[1]

[1] Angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg sowie zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes und zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 10.02.2024.

§ 2 Öffentliche Straßen

 

(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, selbstständigen Radwege[1], Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

 

(2) Zu der öffentlichen Straße gehören

 

1.

der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützwände, Lärmschutzanlagen, Leit- und Sperranlagen für Tiere[2], die Fahrbahn, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Bankette[3], Parkplätze, Park- und Materialbuchten sowie Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen (unselbstständige Parkflächen, unselbstständige Rastplätze), Bushaltebuchten sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der Fahrbahn gleichlaufen (unselbstständige Rad- und Gehwege), und die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche;

 

2.

der Luftraum über dem Straßenkörper;

 

3.

das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die zur Straße gehörenden Pflanzen (Straßenbegleitgrün);

 

4.

die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

 

(3)[4] Radwege sind selbstständig, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.

 

(4[5] [Bis 09.02.2024: 3] ) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen sowie die unselbstständigen Rad- und Gehwege und die unselbstständigen Parkflächen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg sowie zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes und zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 10.02.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg sowie zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes und zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 10.02.2024.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg sowie zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes und zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 10.02.2024.
[4] Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg sowie zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes und zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 10.02.2024.
[5] Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg sowie zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes und zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 10.02.2024.

§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen

 

(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

 

1.

Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes[1],

 

2.

Kreisstraßen,

 

3.

Gemeindestraßen,

 

4.

Sonstige öffentliche Straßen.

 

(2)[2] 1Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind. 2Radschnellverbindungen des Landes sind Wege, selbstständige Radwege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger, mindestens regionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind. 3Die Bestimmung von Wegen, selbstständigen Radwegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Rad- schnellverbindung nimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden vor.

Bis 09.02.2024:

(2) Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.

 

(3) Kreisstraßen sind

 

1.

Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises od...

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