Leitsatz
Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (BGHZ 145, 393) kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.
Fakten:
Der Hausratversicherer des im Erdgeschoss wohnenden Vermieters eines Zweifamilienhauses verlangt vom Mieter, der das Dachgeschoss bewohnte, Regress wegen eines Brandschadens. Im Dachgeschoss war Feuer ausgebrochen, das Dachgeschoss brannte aus. Durch Rauch, Ruß und Löschwasser wurde der Hausrat des Vermieters erheblich beschädigt. Die Hausratversicherung entschädigte den Vermieter auf Basis des Neuwerts und nimmt den Mieter nun aus nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenem Recht auf Ersatz des Zeitwertes in Anspruch, weil der Mieter den Brand grob fahrlässig herbeigeführt habe, entweder durch unvorsichtiges Zigarettenrauchen oder mangelnde Beaufsichtigung seiner zündelnden Kinder. Entgegen aller Vorinstanzen bejaht der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall den Regressanspruch. Die Grundsätze zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers können nicht auf die Hausratversicherung übertragen werden. Der vom BGH angenommene Regressverzicht bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude setzt voraus, dass dem Schädiger das Gebäude oder Räume des Gebäudes im Rahmen eines Mietverhältnisses oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen worden sind, wobei sich der Regressverzicht auf Schäden am versicherten Gebäude insgesamt erstreckt. Dadurch wird der dem Gebäudeversicherer durch § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG an sich eröffnete Rückgriff beschränkt. Der Gesichtspunkt, eine Belastung des Mietverhältnisses zu vermeiden, ist nicht in der Art zu verselbstständigen, dass er auch auf die Hausratversicherung des im selben Haus wohnenden Vermieters auszudehnen wäre. Der Regress ist auch nicht etwa wegen eines stillschweigenden mietvertraglichen Haftungsverzichts wegen leicht fahrlässiger Schadensverursachung ausgeschlossen. Eine generelle mietvertragliche Haftungsbegrenzung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung ist nicht mehr anzunehmen.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 13.09.2006, IV ZR 26/04
Fazit:
Der BGH schafft hier Klarheit in der Kontroverse vor den Instanzengerichten. Beschränkt der Vermieter unter Ausübung seines Vermieterpfandrechts den Vollstreckungsauftrag aus dem Räumungstitel auf die Räumung, benötigt er hierfür keinen Vollstreckungstitel hinsichtlich der Gegenstände in der zu räumenden Wohnung.