2.1 Rauchwarnmelder

Die Pflicht zur Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern besteht bei Neubauten in sämtlichen Bundesländern, in Bestandsgebäuden mit Ausnahme von Sachsen. In Sachsen ist allerdings eine Nachrüstpflicht für Bestandsbauten ab 2024 in Planung. Im Übrigen sind sämtliche Nachrüstpflichten zwischenzeitlich ausgelaufen. Vereinzelt kann es Fälle geben, in denen die Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern noch nicht erfüllt wurde. Wichtig für Verwalter ist dann, wer neben dem Einbau der Rauchwarnmelder auch für deren Wartung verantwortlich ist. Nach den Landesbauordnungen trifft die Einbauverpflichtung jeweils den Wohnungseigentümer.

Bezüglich der Wartung der Rauchwarnmelder ist zu unterscheiden, ob diese aufgrund Beschlusses der Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft angeschafft wurden oder von den jeweiligen Eigentümern. Im Regelfall werden sie von der Gemeinschaft angeschafft worden sein, sodass die Wartung ebenfalls der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt. Wurden sie hingegen von den jeweiligen Wohnungseigentümern angeschafft, so trifft auch diese oder ihre Mieter – je nach Landesbauordnung – die Pflicht zur Wartung der Rauchwarnmelder.

2.2 Blitzschutz

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung ein Blitzschlag leicht eintreten und zu schweren Folgen führen kann, sind nach den Landesbauordnungen der Länder mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen. Ein leichterer Eintritt eines Blitzschlags ist jedenfalls möglich, wenn die bauliche Anlage ihre Umgebung wesentlich überragt (Hochhäuser, Türme, Schornsteine, frei stehende Anlagen). Je höher die Anlage ist, desto stärker besteht die Wahrscheinlichkeit des Blitzeinschlags. Von schweren Folgen eines Blitzeinschlags ist auszugehen bei besonders brand- oder explosionsgefährdeten Anlagen (Holzverarbeitung, Mühlen; Lack- und Farbenfabriken, Munitions- und Sprengstofffabriken oder -lager, Gefahrstoffe, brennbare Flüssigkeiten, Gasbehälter, landwirtschaftliche Gehöfte, Gebäude mit weicher Bedachung). Ebenso gilt dies für Gebäude mit großen Menschenansammlungen (Theater, Multiplexkinos, ortsfeste Zirkusse, Kirchen, Krankenhäuser, Schulen, Verkaufsstätten, Flughäfen, Lichtspielhäuser sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen). Soweit für die Anlage ein Blitzschutz für erforderlich gehalten wird, handelt es sich regelmäßig um eine Anlage, an die ohnehin besondere Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden. Blitzschutzanlagen sind genehmigungsfrei und werden nicht überprüft von der Bauaufsicht. Der Blitzschutz ist international (IEC 62305) und europäisch (EN 62305) in Vorschriften definiert. In Deutschland wurde die DIN EN 62305 zudem, weil sie Sicherheitsfestlegungen über die Abwendung von Gefahren für Menschen, Tiere und Sachen enthält, in das VDE-Vorschriftenwerk unter VDE 0185-305 mit aufgenommen. Somit gilt sie vermutlich als "anerkannte Regel der Technik". Dass letztlich reguläre Wohnanlagen nur noch selten über einen eigenen Blitzschutz verfügen, hängt auch damit zusammen, dass die Feuerversicherung – anders als in der Vergangenheit – bei Vorhandensein einer Blitzschutzanlage regelmäßig keinen Nachlass mehr gewährt.

2.3 Rettungsweg

Jedes Gebäude hat über mindestens einen gut passierbaren ersten Rettungsweg zu verfügen. Aber genau die gute Passierbarkeit wird durch eine verschlossene Tür, welche sich nur noch unter Zuhilfenahme eines Schlüssels öffnen lässt, in erheblichem Maße eingeschränkt.

Vielmehr drohen sogar besondere Gefahren, wenn sich viele Personen in dem Gebäude aufhalten und im Notfall über keinen Schlüssel verfügen. In der extremen Situation eines Hausbrands können Panikzustände und äußere Umstände (Rauchentwicklung) dazu beitragen, dass Menschenmassen auf die verschlossene Haustür zuströmen und es zu keiner geordneten Öffnung derselben durch einen Schlüsselinhaber kommen kann.

Die von den Bundesländern erlassenen Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften sehen für Versammlungs- oder Verkaufsstätten ebenfalls vor, dass Türen auf Fluchtwegen nicht verschlossen werden dürfen.

Dies lässt sich auch auf Häuser mit mehreren Wohneinheiten und Gebäude übertragen, in denen sich entweder aufgrund der generellen hohen Bewohnerzahl oder z. B. aufgrund einer größeren Feier eine Vielzahl von Menschen aufhält.

Türen, die ins Freie führen, müssen jederzeit zu öffnen sein. Hieraus folgt, dass Haustüren aus brandschutzrechtlichen Gründen nicht verschlossen werden dürfen.

Türen, die nur mit einem Schlüssel in einem Schlüsselkasten neben den Türen zu öffnen sind, verstoßen gegen die Arbeitsstättenverordnung, wenn zur Entnahme des Schlüssels die Frontscheibe des Kastens zerschlagen werden muss.[1]

Das Abschließen der Haustüre ist aus den genannten Gründen baurechtlich problematisch, da der erste Rettungsweg nicht mehr ohne Hilfsmittel zu benutzen ist. Darüber hinaus ist das Abschließen der Haustür versicherungstechnisch entbehrlich, da der Sicherungsbereich in einem Mehrfamilienhaus an der Wohnungstür endet.

Da Haustürschließanlagen existieren, die ein V...

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