Jan Curschmann, Daniel Coelho Moreira
I. Überblick über das Gründungsverfahren
Rz. 8
Anders als im deutschen Recht bedarf der Gesellschaftsvertrag einer Limitada keiner notariellen Beurkundung. Die Limitada wird errichtet durch übereinstimmenden, schriftlichen Willensakt der Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag muss – neben der Unterschrift der Gesellschafter – die Unterschriften zweier Zeugen sowie eines beim brasilianischen Ordem dos Advogados (OAB – Brasilianische Rechtsanwaltskammer) zugelassenen Rechtsanwalts tragen. Die Gesellschafter müssen bei der Unterzeichnung nicht persönlich anwesend sein; Vertretung durch Bevollmächtigte ist ausreichend. Die Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers auf der Vollmachtsurkunde muss notariell beglaubigt sein. Handelt es sich bei dem Gesellschafter um eine (ausländische) juristische Person, so bedarf es eines Nachweises der Existenz des Unternehmens und der Vertretungsberechtigung der handelnden Personen, bei einem deutschen Unternehmen also in der Regel eines beglaubigten, mit Apostille versehenen Handelsregisterauszugs. Diese Dokumente müssen durch einen in Brasilien vereidigten Übersetzer ins Portugiesische übersetzt und beim zuständigen Registro de Titulos e Documentos am Sitz der Limitada registriert werden.
Rz. 9
Die Limitada muss unter Überreichung des Gesellschaftsvertrags und ergänzender Dokumente beim Handelsregister (Junta Comercial) des Bundeslandes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, angemeldet werden. Hat die Limitada weitere Niederlassungen, so ist auch bei den dort zuständigen Handelsregistern eine Anmeldung erforderlich. Das muss binnen 30 Tagen ab Datum des Gesellschaftsvertrags geschehen (Art. 998, 1151 § 1 CC). Die Eintragung im Handelsregister hat für die Begründung der Rechtspersönlichkeit der Limitada konstitutive Wirkung (Art. 1150, 985 CC), und zwar – falls die Anmeldung binnen der 30-Tages-Frist erfolgt – mit Rückwirkung auf das im Gesellschaftsvertrag angegebene Datum (Art. 1151 § 2 CC). Solange die Eintragung nicht erfolgt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften der Vorgesellschaft (Sociedade em Comun, Art. 986 ff. CC); für Verpflichtungen, welche die Gesellschafter im Namen der Limitada in diesem Stadium eingegangen sind, haften sie gesamtschuldnerisch und unbeschränkt (Art. 990 CC).
Rz. 10
Die fehlerhafte Gründung der Limitada kann innerhalb von drei Jahren ab Veröffentlichung und Eintragung im zuständigen Register angefochten werden, Art. 45 § 1 CC. Wurde die Gründung wirksam angefochten, kann jeder Gesellschafter die Auflösung der Limitada durch Urteil beantragen, Art. 1053 i.V.m. Art. 1034 Abs. 1 CC.
II. Gesellschafter
Rz. 11
Das ursprünglich geltende Gebot einer Mindestgesellschafteranzahl von zwei natürlichen und/oder juristischen Personen wurde im Jahre 2019 durch Lei 13.874/19 aufgehoben; seitdem sind Einmann-Limitadas zulässig. Die Limitada kann jetzt also von einer oder mehreren Personen errichtet werden (Art. 1052 § 1 CC i.d.F. der Lei 13.874/19).
War an der Gründung eine Mehrzahl von Gesellschaftern beteiligt und kommt es zu einem späteren Zeitpunkt – etwa wegen Todes oder Ausscheidens von Gesellschaftern – dazu, dass nur noch ein Gesellschafter verbleibt, so führt dies von Gesetzes wegen (Art. 1033 Abs. 4 CC) zur Auflösung der Limitada, wenn nicht binnen einer Frist von 180 Tagen die Gesellschaftermehrzahl wieder hergestellt wird oder der verbleibende Gesellschafter beim Handelsregister die Umwandlung der Limitada in eine Limitada Unipessoal, in ein einzelkaufmännisches Unternehmen oder eine EIRELI (siehe Rdn 12) beantragt, Art. 1033 Abs. 5 Einziger § CC. Eine zahlenmäßige Höchstbeschränkung der Gesellschafter gibt es nicht.
Rz. 12
Als Ergänzung zur Limitada gibt es seit Januar 2012 die durch Lei 12.441/2011 geschaffene EIRELI, für deren Gründung nur ein Gesellschafter erforderlich ist. Die ursprünglich geltende Handhabung, dass Gesellschafter einer EIRELI nur eine natürliche Person sein kann (Instrução Normativa 117 des Departamento Nacional de Registro do Comércio), wurde im Mai 2017 revidiert (Instrução Normativa 38/2017): Gesellschafter einer EIRELI können seitdem sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Das Mindestkapital der EIRELI beträgt das Hundertfache des zum Zeitpunkt ihrer Gründung geltenden Mindestlohnes (Salário Mínimo) und muss bei der Gesellschaftsgründung voll eingezahlt sein.
Ansonsten gelten sinngemäß die Regelungen der Limitada mit der Besonderheit, dass jede natürliche und/oder juristische Person Gesellschafter nur bei einer EIRELI sein kann. Letzteres, aber vor allem der Umstand, dass für die seit 2019 zulässige Einmann-Ltda. (Limitada Unipessoal) keine Mindestkapitalvorschriften gelten (zu Einzelheiten vgl. die Ausführungen bei Rdn 4 und 11 sowie bei Rdn 42), haben die EIRELI im aktuellen brasilianischen Unternehmensrecht fast bedeutungslos gemacht.
Rz. 13
Die sociedade limitada kann durch natürliche oder juristische Personen gegründet werden (Art. 981, 1054 i.V.m. Art. 997 CC). Gesellschafter kann nur sein, wer voll geschäftsfähig ist. Minderjährige werden durch ihre Eltern o...