Jan Curschmann, Daniel Coelho Moreira
I. Gesetzlicher Mindestinhalt
Rz. 20
Der Gesellschaftsvertrag der Limitada hat nach Art. 1054 i.V.m. Art. 997 CC folgenden Mindestinhalt:
▪ |
Zweck, Sitz und Lebensdauer der Gesellschaft; |
▪ |
Kapital der Gesellschaft; |
▪ |
Firma der Gesellschaft; |
▪ |
Angaben zu Name, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Beruf, brasilianischer Steuernummer (CPF), Passnummer und Wohnsitz der Gesellschafter, die natürliche Personen sind; |
▪ |
Angaben zu Firma, Nationalität, Sitz und brasilianischer Steuernummer (CNPJ) der Gesellschafter, die juristische Personen sind, nebst genauen Angaben zu deren Vertretungsverhältnissen, wobei vertretungsberechtigte natürliche Personen mit Angaben zu Name, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Beruf, brasilianischer Steuernummer (CPF) und Wohnsitz benannt werden müssen; |
▪ |
Anteile und Art der Einlageverpflichtung der Gesellschafter; |
▪ |
Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter; |
▪ |
Benennung der Geschäftsführer und ihrer Befugnisse. |
Rz. 21
Benennt der Gesellschaftsvertrag keine Geschäftsführer, so ist jeder Gesellschafter einzelvertretungsberechtigt, Art. 1053 i.V.m. Art. 1013 CC. Zur Bestellung der Geschäftsführung siehe näher Rdn 90 f.
1. Firma
Rz. 22
Der Gesellschaftsvertrag muss die Firma der Gesellschaft bezeichnen, Art. 1054 CC. Eine Namensfirma enthält den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter. Außerdem muss die Firma den Gesellschaftsgegenstand benennen, Art. 1158 § 2 CC. Der Name eines ausgeschiedenen Gesellschafters darf in der Firma nicht fortgeführt werden, Art. 1165 CC.
Rz. 23
Die Gesellschaftsfirma muss den Rechtsformzusatz "limitada" oder "ltda." enthalten, Art. 1158 CC. Wer unter der Firma ohne den Zusatz "limitada" auftritt und handelt, haftet unbeschränkt (mehrere gesamtschuldnerisch) jedenfalls dann, wenn der anderen Vertragspartei die Haftungsbeschränkung nicht aus anderen Umständen bekannt war. Das gilt auch für die Sociedade Limitada Unipessoal und für die EIRELI (Näheres dazu siehe Rdn 4, 11 und 12).
Rz. 24
Nach Art. 1166 CC sichert die Eintragung der Limitada im für ihren Sitz zuständigen Register den ausschließlichen Gebrauch der Firma in den Grenzen des entsprechenden Bundesstaates, nicht jedoch in ganz Brasilien wie nach altem Recht. Die Eintragung in den Registern mehrerer Bundesstaaten ist möglich. Die Firma einer vor Inkrafttreten des CC gegründeten Gesellschaft genießt dagegen kraft erworbenen Rechts nationalen Schutz.
2. Sitz der Gesellschaft
Rz. 25
Eine Limitada muss zwingend ihren Sitz in Brasilien haben.
3. Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand
Rz. 26
Die Limitada gilt als unternehmerische Gesellschaft (sociedade empresária), wenn Gesellschaftsgegenstand die selbstständige Ausübung unternehmerischer Tätigkeit ist, Art. 982 CC. Auch eine nichtunternehmerische Gesellschaft (sociedade simples) kann jedoch in der Rechtsform der Limitada errichtet werden, Art. 983 CC.
II. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags
1. Beschlusserfordernisse
Rz. 27
Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmte unternehmerische Entscheidungen von einem Gesellschafterbeschluss abhängig machen und gesellschaftsrechtliche Vorgaben des CC – soweit nicht zwingend – abändern, Art. 1071 CC. Ein Beispiel ist die Vereinbarung bestimmter Erfordernisse für die Abtretung von Gesellschaftsanteilen an Gesellschafter oder Dritte, Art. 1057 CC (Vinkulierung). Auch kann der Gesellschaftsvertrag bei der Abtretung an Dritte ein Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter vorsehen.
2. Mehrheitserfordernisse
Rz. 28
Der Gesellschaftsvertrag kann für bestimmte oder sämtliche Gesellschafterbeschlüsse eine höhere als die einfache Mehrheit vorschreiben, Art. 1076 Abs. 3 CC. Umgekehrt kann das gesetzliche Quorum in bestimmten Fällen erleichtert werden: Wurde einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung übertragen, so kann seine Abberufung durch eine geringere als die im Gesetz vorgesehene absolute Mehrheit ermöglicht werden (Art. 1063 § 1 CC i.d.F. der Lei 13.792/19). Die Umwandlung einer Gesellschaft kann durch Mehrheitsbeschluss (statt einstimmig) erfolgen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, Art. 1114 CC. Mehrfachstimmrechte sind unzulässig; das wird aus Art. 110 § 2 der Lei 6.404/1976 hergeleitet. Zu den Quoren siehe näher Rdn 77 ff.
3. Gewinn- und Verlustbeteiligung
Rz. 29
Es ist nicht erforderlich, dass die Beteiligung eines Gesellschafters am Gewinn und Verlust der Limitada dem anteiligen Wert seines Geschäftsanteils am Gesellschaftskapital der Limitada entspricht. Ausgeschlossen sind nur vertragliche Vereinbarungen, welche einzelne Gesellschafter von der Gewinn- und Verlustbeteiligung ausschließen, Art. 1008 CC.
4. Gesellschafterversammlung
Rz. 30
Die jährlich mindestens einmal durchzuführende Gesellschafterversammlung hat spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen, Art. 1078 CC. Bei Gesellschaften mit nicht mehr als zehn Gesellschaftern kann der Gesellschaftsvertrag die Beschlussfassung in einfacher Sitzung (reunião) statt in der Gesellschafterversammlung (assembléia) zulassen, Art. 1072 § 1 CC. In diesem Fall sollte der Gesellschaftsvertrag diese Art der Beschlussfassung zugleich näher ausgestalten, da anderenfalls die Vorschriften über die Gesellschafterversammlung (assembléia) entsprechende Anwendung finden, Art. 1072 § 6, 1079 CC....