Jan Curschmann, Daniel Coelho Moreira
I. Kapitalaufbringung
Rz. 42
Mindestkapitalvorschriften existieren im brasilianischen Recht der Limitada nicht. Ausnahmen gelten für bestimmte Branchen – dazu gehören Handelsunternehmen, die im Im- und Export tätig sind. Für sie verlangt die zuständige Außenhandelsbehörde SECEX (siehe Rdn 16) eine "zur Betreibung der Geschäfte erforderliche" Mindestkapitalausstattung. Das Gesellschaftskapital einer Limitada ist in (gleiche oder ungleiche) Geschäftsanteile aufgeteilt. Wenn ausländische Gesellschafter beteiligt sind, ist ihre aus dem Ausland stammende Einlage bei der brasilianischen Zentralbank zu registrieren. Jeder Gesellschafter kann einen oder mehrere Geschäftsanteile halten (Art. 1055 CC). Die Gesellschafter sind verpflichtet, ihre Stammeinlagen in der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Form und Frist zu erbringen. Teilzahlungen sind möglich, soweit gesellschaftsvertraglich vorgesehen oder von der Gesellschafterversammlung gebilligt. Solange das Gesellschaftskapital nicht vollständig eingelegt ist, haften sämtliche Gesellschafter gesamtschuldnerisch für (noch) nicht eingezahlte Stammeinlagen (Art. 1052 CC).
Rz. 43
Die Stammeinlagen können in Geld oder als Sacheinlagen geleistet werden. Handelt es sich um eine Sacheinlage, so haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die richtige Bewertung während fünf Jahren ab Eintragung der Limitada, Art. 1055 § 1 CC. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist daher zu empfehlen. Ausgeschlossen ist (bisher) die Sacheinlage in der Form der Verpflichtung zu zukünftigen Dienstleistungen, Art. 1055 § 2 CC. Aus dem Ausland nach Brasilien verbrachte Sacheinlagen bedürfen der Genehmigung der brasilianischen Zentralbank; in diesem Falle ist zur Bewertung ein Sachverständigengutachten unerlässlich.
Rz. 44
Leistet ein Gesellschafter seine fällige Einlage nicht oder nicht vollständig innerhalb von 30 Tagen nach Mahnung, so hat die Gesellschaft folgende Rechtsbehelfe:
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Ersatz des Verzugsschadens (Art. 1004 CC); |
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Ausschluss des Gesellschafters (Art. 1004 § 1 CC); |
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Anteilsherabsetzung (Art. 1004 § 1 CC); |
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Einziehung des Anteils (Art. 1058 CC). |
II. Gründerhaftung
Rz. 45
Zum Ablauf der Gründung siehe zunächst Rdn 8 ff. Gemäß Art. 985 CC erwirbt die Limitada Rechtspersönlichkeit durch Eintragung beim zuständigen Handelsregister. Für in der Phase zwischen Gründung und Eintragung eingegangene Verpflichtungen haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch und unbeschränkt, Art. 990 CC. Werden Geschäftsanteile abgetreten, so haftet der abtretende Gesellschafter noch über einen Zeitraum von zwei Jahren ab Einreichung des entsprechenden Abtretungsvertrags beim Handelsregister gesamtschuldnerisch neben dem übernehmenden Gesellschafter für von ihm nicht erbrachte Stammeinlagen und weitere gesellschaftsrechtlich begründete Verpflichtungen, Art. 1053 i.V.m. Art. 1003 § 1 CC.
III. Kapitalerhaltung
Rz. 46
Art. 1059 CC bestimmt eine Rückerstattungspflicht der Gesellschafter für ausgeschüttete Gewinne und andere entnommene Beträge für den Fall, dass die Entnahme – obwohl im Gesellschaftsvertrag vorgesehen oder durch die Gesellschaftsversammlung gebilligt – zu Lasten des Gesellschaftskapitals erfolgt ist. Regeln zum Eigenkapitalersatz kennt das brasilianische Gesellschaftsrecht nicht.
IV. Eigene Anteile
Rz. 47
Sofern der Gesellschaftsvertrag der Limitada die subsidiäre Anwendung des brasilianischen Aktienrechts bestimmt (Art. 1053 § 1 CC), ist ihr gestattet, eigene Anteile unter bestimmten Bedingungen zu erwerben und zu halten (Art. 30 der Lei 6.404/1976).
V. Kapitalerhöhung
Rz. 48
Die gesetzlichen Vorschriften zur Erhöhung und Herabsetzung des Kapitals einer Limitada finden sich in Art. 1081 bis 1083 CC. Kapitalerhöhungen sind danach nur und erst zulässig, wenn das Gesellschaftskapital voll eingezahlt ist. Bei Kapitalerhöhungen haben die bisherigen Gesellschafter ein Bezugsrecht, welches innerhalb von 30 Tagen ab Kapitalerhöhungsbeschluss ausgeübt werden muss. Sofern der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen enthält, kann das Bezugsrecht an einen anderen Gesellschafter abgetreten werden. Eine Abtretung an Dritte ist nur möglich, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird von Gesellschaftern, die mehr als ein Viertel des Gesellschaftskapitals halten.
VI. Kapitalherabsetzung
Rz. 49
Eine Herabsetzung des Gesellschaftskapitals ist möglich (Art. 1082 CC), wenn (1) uneinbringbare Verluste der Limitada entstanden sind oder (2) das Stammkapital eine unverhältnismäßige Höhe in Relation zum Gesellschaftszweck aufweist. Kapitalherabsetzungsbeschlüsse im Sinne von vorstehend (2) sind im Bundesanzeiger und in einer Tageszeitung mit großer Auflage am Sitz der Gesellschaft bekannt zu machen. Nach Ablauf von 90 Tagen (Frist für den Einspruch eventueller Gläubiger) kann der Kapitalherabsetzungsbeschluss zur Eintragung beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden. Er wird wirksam mit Eintragung des Beschlusses, Art. 1083 CC.