Jan Curschmann, Daniel Coelho Moreira
I. Geschäftsführer
Rz. 87
Die Geschäftsführer einer Limitada müssen natürliche Personen sein. Dies ergibt sich aus Art. 1053 i.V.m. Art. 997 Abs. 6 CC. Sie müssen vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister bestellt sein. Geschäftsführer können sowohl die Gesellschafter selbst (oder einzelne von ihnen) wie von der Gesellschafterversammlung bestimmte Fremdgeschäftsführer sein. Nicht-Gesellschafter können indes nur dann durch Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer ernannt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht (Art. 1061 CC). Beschränkungen bezüglich der Staatsangehörigkeit existieren nicht. Voraussetzung ist aber ein Wohnsitz in Brasilien. Das ergibt sich für Limitadas, deren Statut gem. Art. 1053 § 1 CC auf die ergänzende Anwendbarkeit des Aktienrechts verweist, aus Art. 146 der Lei 6.404/1976, gilt aber auch für alle sonstigen Limitadas.
Rz. 88
Hinderungsgründe für die Übernahme eines Geschäftsführeramtes ergeben sich insbesondere aus Art. 1011 § 1 CC, der festlegt, dass wegen Konkursstraftaten, Amtsmissbrauch, Bestechung oder Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Veruntreuung öffentlicher Gelder oder wegen Wirtschaftsdelikten verurteilte Personen das Amt eines Geschäftsführers nicht übernehmen können, "solange die Wirkungen der Verurteilung bestehen".
Rz. 89
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer (administradores), die im Gesellschaftsvertrag oder durch besonderen Gesellschafterbeschluss ernannt werden, Art. 1060 CC. Sofern der Gesellschaftsvertrag keine Geschäftsführer benennt, ist jeder Gesellschafter einzeln zur Geschäftsführung befugt, Art. 1053 i.V.m. Art. 1013 CC.
II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
Rz. 90
Das bis 2002 unter altem Recht geltende Erfordernis der absoluten Mehrheit für die Ernennung und Abberufung von Geschäftsführern wurde im CC durch ein differenziertes System von Quoren abgelöst. Dies ist eine Folge der fakultativen Fremdorganschaft und der Wahlmöglichkeit zwischen Ernennung im Gesellschaftsvertrag und Ernennung durch gesonderten Gesellschafterbeschluss.
Rz. 91
Die Ernennung im Gesellschaftsvertrag bedarf der ¾-Mehrheit, da sie eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erfordert, Art. 1076 Abs. 1 i.V.m. Art. 1071 Abs. 5 CC. Die Ernennung von Gesellschafter-Geschäftsführern per Gesellschafterbeschluss erfordert indes nur die absolute Mehrheit (mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals), Art. 1076 Abs. 2 i.V.m. Art. 1071 Abs. 2 CC. Soll ein Nicht-Gesellschafter zum Geschäftsführer ernannt werden, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln des Gesellschaftskapitals erforderlich und Einstimmigkeit, solange das Stammkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist, Art. 1061 CC.
Rz. 92
Wurde ein Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zum Geschäftsführer ernannt, kann er mit absoluter Mehrheit abberufen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt, Art. 1063 § 1 CC. Alternativ kann er auf Klage eines Gesellschafter aus wichtigem Grunde durch gerichtliches Urteil abberufen werden, Art. 1019 CC. Das gilt auch für den Fremdgeschäftsführer: Er kann mit absoluter Mehrheit abberufen werden, Art. 1076 Abs. 2 i.V.m. Art. 1071 Abs. 3 CC, und zwar auch dann, wenn seine Ernennung im Gesellschaftsvertrag erfolgt ist und die Abberufung somit gesellschaftsvertragsändernden Charakter hat. Denn Art. 1076 Abs. 2 i.V.m. Art. 1071 Abs. 3 CC ist lex specialis zu Art. 1076 Abs. 1 i.V.m. Art. 1071 Abs. 5 CC.
Rz. 93
Die Abberufung des Geschäftsführers wird Dritten gegenüber erst mit Eintragung im Register und Veröffentlichung in der Tagespresse und einem amtlichen Mitteilungsblatt wirksam, Art. 1063 § 3 i.V.m. Art. 1152 § 1 CC. Die Abberufung ist binnen 10 Tagen beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden, Art. 1063 § 2 CC.
III. Geschäftsführung
1. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
Rz. 94
Rechte und Pflichten der Geschäftsführung einer Limitada sind in den Art. 1060, 1010 ff. CC geregelt, insbesondere Art. 1011 CC. Danach muss die Geschäftsführung insbesondere "diejenige Sorgfalt beachten, die jeder rechtschaffene Geschäftsmann bei der Führung seiner eigenen Geschäfte beachtet". Sofern der Gesellschaftsvertrag keine ausdrücklichen Restriktionen enthält, können die Geschäftsführer im Namen der Limitada alle Handlungen vornehmen, die dem Unternehmenszweck dienen und sich im Rahmen dieser Vorgabe bewegen (siehe näher Rdn 97 ff.). Den Geschäftsführern obliegt auch die Vornahme von Handelsregisteranmeldungen, Art. 1151 CC (siehe näher Rdn 50 ff.).
2. Haftung des Geschäftsführers
Rz. 95
Die Geschäftsführer einer Limitada haften persönlich und gesamtschuldnerisch neben der Gesellschaft für vor der Anmeldung auf handelsregisterliche Eintragung ihrer Ernennung vorgenommene Handlungen, Art. 1053 i.V.m. Art. 1012 CC. Die Geschäftsführer haften der Gesellschaft und Dritten zudem gesamtschuldnerisch für Pflichtverletzungen in Ausübung ihres Amtes auf Schadenersatz, Art. 1053 i.V.m. Art. 1016 CC. Übt ein Geschäftsführer sein Amt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen mit Mehrheitsbeschluss erfolgter Weisungen der Gesellschafter aus, so haftet er der Gesellschaft auf Schadenersatz, Art. 1053 i.V.m. Art. 1013 § 2 CC....