Jan Curschmann, Daniel Coelho Moreira
I. Der fakultative Aufsichtsrat
Rz. 103
Der Gesellschaftsvertrag kann einen Aufsichtsrat (Conselho fiscal) vorsehen, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die ihren Wohnsitz in Brasilien haben müssen, Art. 1066 CC. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in der Jahresversammlung (siehe Rdn 30 ff.) gewählt, Art. 1066 i.V.m. Art. 1078 CC. Es gelten Inkompatibilitätsregelungen für Mitglieder anderer Gesellschaftsorgane und der Organe einer beherrschten Gesellschaft, für die Beschäftigten dieser Gesellschaften und ihrer Geschäftsführer sowie für bestimmte Angehörige dieser Personen, Art. 1066 § 1 CC. Minderheitsgesellschafter, die mindestens ein Fünftel des Kapitals repräsentieren, haben das Recht, ein Mitglied des Aufsichtsrats und dessen Vertreter zu bestimmen, Art. 1066 § 2 CC. Die Amtsaufnahme eines Aufsichtsratsmitglieds wird im Protokollbuch des Aufsichtsrats dokumentiert und von diesem unterzeichnet, Art. 1067 CC. Die Jahresversammlung bestimmt ebenfalls über die Vergütung der Tätigkeit im Aufsichtsrat, Art. 1068 CC. Die Jahresversammlung entlastet die Mitglieder des Aufsichtsrats, Art. 1078 § 3 CC.
II. Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats
Rz. 104
Die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats bestimmen sich nach Art. 1069 CC. Der Aufsichtsrat überprüft mindestens quartalsweise die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren. Geschäftsführer und Liquidatoren sind dem Aufsichtsrat zu diesem Zweck zur Auskunft verpflichtet. Über das Ergebnis der Prüfung ist im Protokollbuch des Aufsichtsrats eine Niederschrift anzufertigen. Der Aufsichtsrat berichtet der Jahresversammlung über die Geschäfte und Maßnahmen der Gesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr vor dem Hintergrund der Geschäftsbilanz und des Betriebsergebnisses; dieser Bericht erscheint ebenfalls im Protokollbuch des Aufsichtsrats. Ferner meldet der Aufsichtsrat fehlerhafte, unregelmäßige und strafbare Handlungen (erros, fraudes ou crimes) der Gesellschaft und schlägt geeignete Gegenmaßnahmen vor. In allen schwer wiegenden und dringenden Fällen hat der Aufsichtsrat das Recht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, Art. 1073 Abs. 2 i.V.m. Art. 1069 Abs. 5 CC. Der Aufsichtsrat hat die Jahresversammlung einzuberufen, wenn die Geschäftsführer dies länger als 30 Tage versäumen. Der Aufsichtsrat erfüllt die ihm zugewiesenen Aufgaben auch während der Liquidation der Gesellschaft unter Beachtung der besonderen Bestimmungen für die Liquidation (siehe Rdn 127).
Rz. 105
Die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats sind nicht übertragbar, Art. 1070 CC. Der Aufsichtsrat kann zur Überprüfung der Bücher, Bilanzen und Rechnungsführung allerdings einen fachlich geeigneten Buchhalter heranziehen, Art. 1070 § 1 CC. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften der Gesellschaft und Dritten wie Geschäftsführer gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz für Pflichtverletzungen in Ausübung ihres Amtes, Art. 1070 i.V.m. Art. 1016 CC.