Rz. 67

Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus Art. 1053, 1001 ff. CC. Hervorzuheben sind:

Einlageverpflichtung (Art. 1053 i.V.m. Art. 1004 CC);
Gewinn- und Verlustbeteiligung (Art. 1053 i.V.m. Art. 1007, 1008 CC).
 

Rz. 68

Nach Art. 1052 CC ist die Haftung des einzelnen Gesellschafters auf den Betrag seiner Anteile beschränkt; für die Einzahlung des Stammkapitals haften die Gesellschafter jedoch gesamtschuldnerisch. Hervorzuheben sind außerdem:

Pflicht zur Rückerstattung von zu Lasten des Gesellschaftskapitals ausgeschütteter Gewinne (Art. 1059 CC);
Pflicht zur Rückerstattung rechtswidriger und fiktiver Gewinne (Art. 1053 i.V.m. Art. 1009 CC);
unbeschränkte Haftung für die Folgen gesetzes- und satzungswidriger Gesellschafterbeschlüsse (Art. 1080 CC);
Haftung desjenigen Gesellschafters, der sich trotz Interessenkonfliktes an der Abstimmung über ein für die Gesellschaft nachteiliges Geschäft beteiligt (Art. 1053 i.V.m. Art. 1010 § 3 CC).
 

Rz. 69

Ein Gesellschafter haftet persönlich und unbeschränkt im Falle des Rechtsformmissbrauches (allgemeine Durchgriffshaftung, Art. 50 CC). Ein Missbrauch der Rechtsform liegt insbesondere vor, wenn die Gesellschaft mit ihrem Zweck nicht zu vereinbarende Geschäfte tätigt oder wenn die Vermögensmassen der Gesellschaft und des Gesellschafters vermischt werden. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Haftungsbegrenzung gilt auch dann, wenn Gesellschafter einen Gesellschafterbeschluss fassen, der gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag verstößt, Art. 1080 CC. Die Durchgriffshaftung kann durch richterliche Anordnung auf Antrag einer Partei des Rechtsstreits oder der Staatsanwaltschaft (ministério público) festgestellt werden. Besondere Vorschriften zur Durchgriffshaftung finden sich im Verbraucherschutzrecht (Art. 28 Lei 8.708/1990 = Código do Consumidor), im Umwelthaftungsrecht (Art. 4 Lei 9.605/1998) und im Steuerrecht (Art. 135 der Lei 5172/1966). Ferner kommt es in der Praxis der Arbeitsgerichte immer wieder zu Haftungsdurchgriffen auf die Gesellschafter und sogar – im Falle ausländischer Gesellschafter – auf deren brasilianische Bevollmächtigte.

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