Rz. 16

Nach Gesellschaftsgründung sind die Beantragung einer Bundessteuernummer (CNPJ) erforderlich sowie die Registrierung bei der Steuerbehörde des Bundeslandes und der Gemeinde am Sitz der Limitada. Es müssen eine Gewerbeerlaubnis (Alvará de Funcionamento) beantragt werden sowie – sofern der Unternehmenszweck die Registrierung bei bestimmten Berufsverbänden erfordert und/oder erlaubnispflichtig ist – die hierfür notwendigen Genehmigungen. Handelsgesellschaften mit Import-/Exporttätigkeit müssen sich bei der SECEX (Secretaria de Comércio Exterior) zwecks RADAR-Lizenz registrieren lassen. In einigen brasilianischen Bundesstaaten sind – zumindest für einfach gelagerte Fälle wie bspw. die Gründung von Dienstleistungsunternehmen – die Beantragung und die Erteilung von Steuernummern und Genehmigungen in elektronischer Form möglich.

 

Rz. 17

Eine Gesellschaft, für deren Geschäftsbetrieb eine Genehmigung erforderlich ist, wird kraft Gesetzes aufgelöst, wenn die Genehmigung erlischt, Art. 1087 i.V.m. Art. 1044 i.V.m. Art. 1033 Abs. 5 CC. Eine Genehmigung kann insbesondere dann aufgehoben werden, wenn die Gesellschaft gegen die öffentliche Ordnung (ordem pública) verstößt, behördlichen Auflagen zuwiderhandelt oder Handlungen vornimmt, die ihren satzungsmäßigen Zwecken zuwiderlaufen, Art. 1125 CC.

 

Rz. 18

Erlischt die Genehmigung, ohne dass die Gesellschafter einen Liquidator einsetzen und die Gesellschaft abwickeln, so veranlasst die Staatsanwaltschaft (ministério público) die gerichtliche Liquidation, Art. 1053 i.V.m. Art. 1037 CC.

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