11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhaltsbedarf minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts (Einkommensgruppe 1 derDüsseldorfer Tabelle) geltend gemacht werden.
11.1 Die Tabellensätze enthalten keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes, wenn es nicht in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Solche zusätzlich aufzubringenden Beiträge sind vorweg vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen,
11.2 Die Tabellensätze erfassen den Fall, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten ohne Rücksicht auf deren Rang Unterhalt zu gewähren hat; sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, kann dies unter Umständen die "Höher-oder Herabstufung "der Einkommensgruppe rechtfertigen.
Die Bedarfskontrollbeträge der Düsseldorfer Tabelle werden nicht übernommen; das mit Hilfe der Tabelle gewonnene Ergebnis ist aber stets auf seine Angemessenheit für den zu entscheidenden Einzelfall zu prüfen.
12. Minderjährige Kinder
12.1 Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich der Tabellenunterhalt nach dem Einkommen des anderen Elternteils.
Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, leistet regelmäßig hierdurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) und ist auch bei eigenem Einkommen grundsätzlich nicht barunterhaltspflichtig ("Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt").
Verfügt der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen (BGH, FamRZ 2013, 1558).
12.2 Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Unterhaltsanspruch (§ 1602 BGB); es wird nicht nur auf den Barbedarf angerechnet, sondern kommt auch dem betreuenden Elternteil zu Gute, so dass es in der Regel zur Hälfte vom Tabellenunterhalt abzuziehen ist.
12.3 Sind bei einer auswärtigen Unterbringung des Kindes oder bei einem im Vergleich zum Barunterhaltspflichtigen wesentlich höheren Einkommen des betreuenden Elternteils ausnahmsweise beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie wie beim Kindesunterhalt privilegiert Volljähriger - vgl. Ziff. 13.3 – anteilig für den Gesamtbedarf (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung einer verbleibenden Kinderbetreuung wertend verändert werden.
Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten. Der dem Kind von einem Elternteil während der Betreuungszeit im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2017, 437).
Wegen der Aufteilung des gesetzlichen Kindergeldes zwischen den Eltern beim Vorliegen eines Wechselmodells siehe BGH, FamRZ 2016, 1053.
12.4 Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Ziff. 13.3).
Kosten für Kindergärten und vergleichbare Betreuungsformen (ohne Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf des Kindes.
13. Volljährige Kinder
13.1 Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zwischen Kindern mit eigenem Haushalt und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Kindern zu unterscheiden:
13.1.1Für im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnende volljährige, unverheiratete Kinder gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Ta belle. Sind beide Eltern leistungsfähig (vgl. Ziff. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Zu - und Abschläge nach Nr. 11.2) zu bemessen, jedoch regelmäßig auf 860,00 EUR zu begrenzen, hierin sind Kosten d er Unterkunft (Warmmiete) in Höhe von 375,00 EUR und Semesterbeiträge
13.1.2 Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Haus-stand beträgt mindestens monatlich 860,00 EUR ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren die Mehrbedarf sind. Enthalten sind hierin wiederum die Kosten der Unterkunft (Warmmiete) in Höhe von 375,00 EUR und Semesterbeiträge (Finanzierung von Fahrtickets, AStA-und Sozialbeitrag), die dem laufenden Lebensbedarf zuzurechnen sind.
Von diesem Bedarfsbetrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.
13.2 Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kin...