15. Unterhaltsbedarf
15.1 Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten wird durch die ehelichen Lebensverhältnisse, d.h. regelmäßig durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten im Unterhaltszeitraum, bestimmt (§§ 1361, 1578 BGB).
Veränderungen des Einkommens sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten für Einkommenssteigerungen, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen, oder für unterhaltsrechtlich vorwerfbar herbeigeführte Verringerungen.
Erwerbseinkommen des Ehegatten, der während der Ehe den Haushalt geführt oder Kinder betreut hat, ist als eheprägendes Surrogationseinkommen anzusehen.
Das gilt auch für den Wert von Versorgungsleistungen, die der Ehegatte in der häuslichen Gemeinschaft mit einem neuen Partner erbringt oder für eine aus dem Versorgungsausgleich bezogene Rente.
Auch ein fiktiv anzusetzendes Erwerbseinkommen, zu dessen Erzielung der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Lage ist, ist als Surrogation des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Leistungen durch Haushaltsführung anzusehen.
15.2 Der Bedarf jedes Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte sämtlicher eheprägenden Einkünfte anzusetzen (Halbteilungsgrundsatz); er beträgt mindestens 960,00 EUR - falls erwerbstätig: 1.160,00 EUR (vgl. BGH, FamRZ 2010, 357, Rn. 24 ff).
Von dem anrechnungspflichtigen Einkommen des zum Kindesunterhalt verpflichteten Ehegatten ist vorweg der Zahlbetrag des Kindesunterhalts (Tabellenbetrag abzüglich – hälftigen – Kindergeldes) abzuziehen, es sei denn, der Kindesunterhalt ist in anderer Höhe unveränderlich tituliert oder gezahlt; in diesen Fällen ist der Titel – bzw. Zahlbetrag abzusetzen.
Außerdem ist ein Erwerbstätigenbonus von 1/7-Anteil als Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht eindeutig von privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, einkommensmindernd zu berücksichtigen. Der Bonus ist nach Vorwegabzug berufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts und sonstiger berücksichtigungsfähiger Schulden zu berechnen.
Die Unterhaltspflichten für einen späteren Ehegatten oder gegenüber einem betreuenden Elternteil eines nach rechtskräftiger Scheidung der Eheleute geborenen Kindes (§ 1615 I BGB) sind ebenso wie der Unterhalt eines nachehelich geborenen Kindes bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten nicht zu berücksichtigen.
Bei konkurrierenden gleichrangigen Unterhaltsansprüchen mehrerer Ehegatten oder nach § 1615 I BGB berechtigter Elternteile kann im Rahmen der Leistungsfähigkeit und Mangelverteilung die sog. "Dreiteilungsmethode" zur Anwendung kommen (BGH, FamRZ 2012,281).
15.3Bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Ehegatten ist eine konkrete Bedarfsberechnung zu erwägen. Die dem Quotenunterhalt zugrundliegende Annahme, dass das vorhandene Einkommen in voller Höhe für den Lebensunter- 14 halt der Ehegatten verwendet wurde, ist bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt, weil es naheliegt, dass in diesem Fall ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt. Insoweit hat das Einkommen für die Unterhaltsbemessung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, FamRZ 2012, 947). Solche besonders günstigen Verhältnisse kommen in Betracht, wenn das Familieneinkommen oberhalb des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages liegt (vgl. BGH, FamRZ 2018, 260).
Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte den konkreten Bedarf darzulegen, der von den individuellen Verhältnissen und dem tatsächlichen Konsumverhalten der Ehegatten unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes abhängt (BGH, FamRZ 2007, 1532).
Wenn der Unterhaltsberechtigte in diesem Fall dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, hat er die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und ggfs. zu beweisen.
15.4 Werden Altersvorsorgeunterhalt (zu berechnen nach der "Bremer Tabelle") und /oder Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese in der Regel vom Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen;
Vorsorgeunterhalt kann nur beansprucht werden, wenn der Elementarunterhalt sichergestellt ist.
15.5 Trennungsbedingter Mehrbedarf kann in der Regel nicht berücksichtigt werden.
15.6 Eine Herabsetzung und / oder Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578 b BGB kommt bei entsprechendem Vortrag des Pflichtigen in Betracht und ist von Amts wegen zu prüfen.
Die dem Pflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast wird im Hinblick auf das Fehlen ehebedingter Nachteile dadurch erleichtert, dass der Berechtigte vereinzelt zu den Umständen vorzutragen hat, die in seiner Sphäre liegen. Bei der Beurteilung der mutmaßlichen beruflichen Entwicklung des Berechtigten können nur solche Entwicklungen berücksichtigt werden, deren Eintreten hinreichend wahrscheinlich war und plausibel dargelegt worden ist (Vorbil...