(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. 2Dies gilt nicht für
1. |
Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, |
2. |
geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben und |
3. |
bautechnische Nachweise nach § 66. |
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. |
die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf oder, |
2. |
in die von der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch in der Freien Hansestadt Bremen. |
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner,
1. |
Berufsangehörige, welche über die in § 13a des Bremischen Ingenieurgesetzes genannten inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlüsse verfügen für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben und
a) |
freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, |
b) |
eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind, |
c) |
land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind, |
|
2. |
Berufsangehörige, welche
a) |
die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen dürfen, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, |
b) |
die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" führen dürfen, für die mit der Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten verbundenen Baumaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes |
sowie |
3. |
Berufsangehörige, welche einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß der im Bremischen Ingenieurgesetz geregelten Leitlinien oder der Fachrichtung Architektur nachweisen können, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen und Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, für die dienstliche Tätigkeit. |
(4) Die Bauvorlageberechtigen nach Absatz 3 Nummer 1 sind in eine von der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen zu führende Liste einzutragen.
(5) Bauvorlageberechtigte nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 müssen die im §§ 13 bis 13d des Bremischen Ingenieurgesetzes geregelten Anforderungen an ihre berufliche Qualifikation erfüllen.
(6) 1Bauvorlageberechtigt für
1. |
Einfamilienhäuser, einschließlich einer Einliegerwohnung, mit einer Geschossfläche bis zu 200 Quadratmeter; ausgenommen sind Vorhaben an Kulturdenkmälern oder in ihrer Umgebung, |
2. |
gewerbliche Gebäude mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoss bis zu 250 Quadratmeter Grundfläche und bis zu 5 Meter Wandhöhe im Sinne von § 6 Absatz 5, |
3. |
landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen bis zu 250 Quadratmeter Grundfläche, |
4. |
Garagen bis zu 100 Quadratmeter Nutzungsfläche, |
5. |
einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden |
sind auch die Handwerksmeisterinnen oder Handwerksmeister des Maurer-, des Beton- oder Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks und Personen, die diesen handwerksrechtlich gleichgestellt sind sowie die staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau. 2Die Bauvorlageberechtigung nach Satz 1 entsteht acht Jahre nach Erwerb der dort genannten Qualifikation. 3Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staates sind im Sinne des Satzes 1 bauvorlageberechtigt, wenn sie eine entsprechende Berechtigung besitzen und dafür vergleichbare Qualifikationen erfüllen mussten oder vergleichbare Qualifikationen besitzen.